Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Streitwert. Bemessung. Mitbestimmungsrecht. Betriebsrat. Zahlung. Zulage
Leitsatz (amtlich)
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Streitigkeiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Gewährung von Zulagen anhand der in § 9 BetrVG festgelegten Staffel zu bemessen.
Für den Grundfall von bis zu 20 betroffenen Arbeitnehmern sind 4.000,00 EUR in Ansatz zu bringen und für jede weitere der in § 9 BetrVG vorgesehenen Stufungen zusätzlich 4.000,00 EUR.
Normenkette
RVG §§ 23, 33; BetrVG §§ 9, 87 Abs. 1 Nr. 10
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Beschluss vom 03.01.2005; Aktenzeichen 5 BV 20/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.01.2005 – 5 BV 20/04 – teilweise abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.000 Euro festgesetzt.
Im Übrigen werden die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat des Werkes G2xxxxxxx die Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, gem. § 5 der zum 31.12.2003 gekündigten Betriebsvereinbarung zur Einführung des vollkontinuierlichen Betriebes mit 5 Schichtbesatzungen in der Rohspanplattenproduktion für geleistete Sonn- und Feiertagsstunden an jeden der insgesamt betroffenen 55 Mitarbeiter eine Zulage in Höhe von 5,11 EUR pro Stunde zu zahlen. In der Vergangenheit resultierte daraus ein jährliches Gesamtvolumen von knapp 80.000,00 Euro.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Regelungen der genannten Betriebsvereinbarung würden nachwirken, weil über den 31.12.2003 hinaus ein Mitbestimmungsrecht bestehe.
Gegen den zugunsten des Betriebsrates ergangenen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.12.2004 hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.01.2005, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält und auch nicht förmlich zugestellt worden ist, den Gegenstandswert auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Dagegen hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 18.01.2005 „Rechtsmittel” eingelegt mit dem Begehren, den Gegenstandswert auf 4.000,00 Euro festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2005 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ebenfalls Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Gegenstandswert auf 60.000,00 Euro festzusetzen, ausgehend von 80.000,00 Euro jährlichem Zulagenvolumen abzüglich 25% wegen des gestellten Feststellungsantrages.
Entscheidungsgründe
B.
I. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG sind die von der Arbeitgeberin und den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates eingelegten Rechtsmittel noch nach altem Recht zu beurteilen.
II. Sie sind als einfache, befristete Beschwerden nach § 10 Abs. 3 BRAGO (jetzt: § 33 Abs. 3, Abs. 4 RVG) zulässig – auch soweit es die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates angeht; denn es erfolgte keine förmliche Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses, der im Übrigen auch nicht mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung (§ 9 Abs. 5 ArbGG) versehen war, so dass die 2-Wochen-Frist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO (jetzt: § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) nicht zu laufen begonnen hat und demgemäß die Beschwerde auch noch am 10.02.2005 eingelegt werden konnte.
III. Von einer Vorlage zur Prüfung einer Abhilfeentscheidung durch das Arbeitsgericht in Bezug auf die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates erhobene Beschwerde hat die Kammer abgesehen, nachdem die Verfahrensbevollmächtigten diese Beschwerde direkt beim Landesarbeitsgericht eingelegt haben (vgl. OLG Frankfurt MDR 2002, 391; LAG Berlin, Beschluss vom 13.10.2003 – 6 Ta 1968/03). Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nämlich keine Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren (OLG Stuttgart MDR 2003, 110; Zöller/ Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 572 Rdnr. 4).
IV. Die arbeitgeberseits eingelegte Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, während sie im Übrigen – ebenso wie die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates – als unbegründet zurückzuweisen war.
Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist von § 8 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz BRAGO (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG) auszugehen. Danach ist der Gegenstandswert auf 4.000,00 Euro, je nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher bis zu 500.000,00 Euro anzunehmen, sofern es sich um nichtvermögensrechtliche Gegenstände handelt. Hiervon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil die Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre Gr...