Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche des Geschäftsführers einer GmbH
Leitsatz (amtlich)
1. Der der Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH zugrunde liegende Anstellungsvertrag kann im Einzelfall auch ein Arbeitsvertrag sein.
2. Haben die Parteien einen als "Anstellungsvertrag" bezeichneten Vertrag abgeschlossen, in dem u.a. "Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis" geregelt werden, Regelungen zur "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" enthalten sind, "die Arbeitszeit sich jeweils nach den betrieblichen Erfordernissen richtet" und der die Verpflichtung zur Übernahme "einer seiner Aufgabenstellung vergleichbaren Position im In- und Ausland" regelt, liegt bei Geltendmachung von Zahlungsansprüchen eine arbeitsrechtliche Streitigkeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vor, ohne dass es auf die Wirksamkeit und die tatsächliche Durchführung des Vertrages ankommt.
Normenkette
ArbGG § 3 Abs. 1 Nr. 3a
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Entscheidung vom 22.10.2014; Aktenzeichen 3 Ca 604/15) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wir der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 22.10.2014 - 3 Ca 604/15 abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 151.631,84 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges für die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zahlungsansprüche des Klägers.
Der Kläger ist promovierter Ingenieur, die Beklagte betreibt eine Ingenieurgesellschaft. Die geschäftlich Zusammenarbeit zwischen den Parteien begann mit der Gründung der Beklagten im Jahr 2007, wobei der Kläger für die Beklagte Ingenieur- und Beratungsleistungen zu einem Tagessatz von 640,00 € erbrachte, die er der Beklagten auch in Rechnung stellte.
Unter dem 08.05.2009 schlossen die Parteien einen als Anstellungsvertrag bezeichneten schriftlichen Vertrag, nach dem der Kläger "mit Wirkung zum 01.06.2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt als technischer Geschäftsführer zu einem Jahresgehalt von 120.000,-- €" tätig werden sollte. Dieser Anstellungsvertrag enthält u.a. folgende Regelung:
"1. Tätigkeit und Aufgabengebiet
Herr G wird als technischer Geschäftsführer der Ingenieurgesellschaft D GmbH eingesetzt. Seine Dienstobliegenheiten werden durch den/die Gesellschafter der Gesellschaft im Einzelnen festgelegt. Dazu wird als Anlage 2 zu diesem Anstellungsvertrag ein Geschäftsverteilungsplan mit den entsprechenden Aufgabenstellungen beigefügt. Die Bestellung zum Geschäftsführer wird unverzüglich im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.
Herr G vertritt als technischer Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich.
Herr G verpflichtet sich, seine volle Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen und deren Interessen nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und zu vertreten. Herr G ist verpflichtet, auf Veranlassung des/der Gesellschaft/en auch in anderen Bereichen der Gesellschaft oder in Tochtergesellschaften in einer seiner Aufgabenstellung vergleichbaren Position im In- und Ausland tätig zu werden. Für die Übernahme einer anderen Tätigkeit, und zwar auch zum Eintritt in die Verwaltung anderer Gesellschaften, bedarf es der vorherigen Zustimmung der/des Gesellschafters, die jederzeit widerruflich ist.
Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus diesem Vertrag, dem Gesellschaftsvertrag, ggf. aus eine noch zu vereinbarende Geschäftsordnung und ergänzenden gesetzlichen Regelungen. Dienstort ist der Firmensitz des Unternehmens D GmbH. Eine Änderung des Dienstortes kann nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.
...
3. Gehaltszahlung
Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wird die gesetzlich festgelegte Gehaltsfortzahlung von der Gesellschaft erbracht.
4. Arbeitszeit
Lage und Dauer der Arbeitszeit richten sich nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen.
5. Urlaub
Herr G hat Anspruch auf einen Erholungsurlaub von jährlich 30 Arbeitstagen. Der Zeitraum des Jahresurlaubs ist mit dem Geschäftsführerkollegen rechtzeitig abzustimmen.
6. Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Die Resultate der dienstlichen Arbeiten von G sind der Gesellschaft bekannt zu geben und stehen ausschließlich ihr zu. Für patent- und gebrauchsmusterfähige Erfindungen gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz. An sonstigen Erfindungen und vergleichbaren schöpferischen Leistungen steht der Gesellschaft ein umfassendes, ausschließliches, unbeschränktes und unbefristetes Nutzungsrecht zu, insbesondere die Befugnisse zur Umgestaltung und zur Übertragung und Einräumung von Nutzungsrechten jeder Art, dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vereinbarung vom 13. Januar zwischen G und der D GmbH wird auf das laufende Projekt als Anlage 4 beigefügt.
7.
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.06. oder zu einem späteren Zeitpunkt (s. Anschreiben ...