Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Eine ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (und insoweit auch nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO) liegt nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte durch ein ihm zugestelltes Schreiben lediglich über den gerichtlichen Schriftverkehr mit der Partei informiert wird und dies mit einem rechtlich unzutreffenden Hinweis auf die Möglichkeit einer Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe verbunden wird.
Ein unzutreffender Hinweis liegt in den Fällen, in denen der Bewilligungsantrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde (vgl. § 40 Satz 1 ZPO), vor, wenn das Arbeitsgericht mitteilt, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden könne, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben werde. Die Partei ist nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht verpflichtet ist, im Nachprüfungsverfahren den amtlichen Vordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO a. F. zu verwenden.
Normenkette
ZPO a.F. § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2; EGZPO § 40 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Herford (Entscheidung vom 12.06.2014; Aktenzeichen 2 Ca 722/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 12. Juni 2014 (2 Ca 722/12) aufgehoben.
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 20. Juni 2012 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) wegen unterbliebener Mitwirkung der Klägerin im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F.
Der Klägerin wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 20. Juni 2012 (2 Ca 722/12) für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde die Klägerin persönlich im automationsgestützten Verfahren unter ihrer damals bekannten Adresse aufgefordert, sich bis zum 26. Februar 2014 über eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Das Schreiben wurde formlos per Post übersandt. Mit dem ihm am selben Tag zugestellten Schreiben vom 17. Februar 2014 wurde ihrem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Klägerin aufgefordert worden sei, bis zum 26. Februar 2014 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht einzureichen, und die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben werden könne, wenn seine Partei die Erklärung nicht fristgerecht abgebe. Unter dem 20. Februar 2014 wurde die Aufforderung vom 12. Februar 2014 erneut vom Arbeitsgericht an die aktuelle Anschrift der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 6. März 2014 formlos versandt. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde dies mit dem am selben Tag zugestellten Schreiben vom 13. März 2014 mitgeteilt.
Mit einem weiteren Schreiben vom 13. März 2014 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie eine erneute Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben habe und diese Erklärung nebst den dazugehörigen aktuellen Belegen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen sei, sowie aufgefordert, binnen zwei Wochen die erbetene Erklärung einzureichen. Mit Schreiben vom 15. April 2014 wurde die Klägerin an die Erledigung der Auflage aus dem Schreiben vom 13. März 2014 innerhalb einer Frist von zwei Wochen erinnert. Eine letztmalige Erinnerung der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 28. Mai 2014 erfolgte mit Schreiben vom 14. Mai 2014. Sämtliche Schreiben wurden der Klägerin formlos übersandt. Das zuletzt genannte Schreiben, dass zugleich noch mal den Hinweis auf die Abgabe einer erneuten Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst aktuellen Belegen enthielt, wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Mai 2014 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.
Nach dem ergebnislosen Ablauf der zuletzt genannten Frist hob das Gericht durch den hier angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2014 die bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Nach Zustellung des Beschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten am selben Tag legte dieser am 17. Juni 2014 dagegen sofortige Beschwerde ein. Er erklärte, dass die Klägerin "ein neues PKH-Formular mit allen notwendigen Belegen ausfüllen" werde, teilte einige Details zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit und bat um die Einräumung einer Frist bis zum 31. Juli 2014. Diese wurde ihm mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 16. Juli 2014 gewährt unter Hinweis darauf, dass sodann die vollständige Erklärung nebst den erforderlichen Belegen vorliegen müsse. Dies gelte für sämtliche auch in der sofortigen Beschwerde bereits erfolgten Angaben. Nachdem...