Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswegzuständigkeit. Klageerhebung durch einen als Organvertreter ausgeschiedenen Kläger, aber Geltendmachung eines Anspruchs aus einem früheren Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG ist auch dann gegeben, wenn ein Organvertreter während seiner Mitgliedschaft im Vertretungsorgan Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis geltend macht, sofern ausschließlich das frühere Arbeitsverhältnis und nicht das Anstellungsverhältnis des Organs die rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch darstellt.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Beschluss vom 27.05.2010; Aktenzeichen 2 Ca 841/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 27.05.2010 – 2 Ca 841/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17.166,67 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger will mit seiner Klage Tantiemeansprüche für das Geschäftsjahr 2007 durchsetzen.
Der Kläger war bei der Firma T1 Spedition GmbH in H3 vom 01. November 1995 bis zum 31. Oktober 2009 zunächst als leitender Angestellter und Prokurist und ab 2008 bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer tätig. Die Bestellung zum Geschäftsführer ist im Handelsregister am 25.04.2008 eingetragen worden.
Die Firma T1 Spedition GmbH ist mit der Beklagten als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen worden. Die Verschmelzung der Gesellschaften ist im Handelsregister am 07. Januar 2010 eingetragen worden. Die Firma T2 Spedition GmbH ist erloschen.
Nach dem Arbeitsvertrag vom 25. Oktober 1995 erhielt der Kläger neben den monatlichen Bezügen eine Jahrestantieme in Höhe von maximal 45 % der Jahressummen aus A und C. Die Berechnung und Fälligkeit der Tantieme sollte nach dem Arbeitsvertrag in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
Die Beklagte zahlte an den Kläger für 2007 eine Zielerreichungsprämie in Höhe von insgesamt 80.000,00 Euro.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm für das Jahr 2007 insgesamt eine Jahrestantieme von 131.500,00 Euro aufgrund der am 01. Februar 2007 abgeschlossenen Zielvereinbarung zustehe, die nach der am 01. Februar 2008 erfolgten Feststellung der Zielerreichungsrate am 31.08.2008 fällig geworden sei. Für die Verfolgung des restlichen Tantiemeanspruchs sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil der Anspruch aus dem Arbeitsvertrag folge. Die Tatsache, dass er später zum Geschäftsführer bestellt worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil die Bestellung zum Geschäftsführer erst am 25.04.2008, also nach Fälligkeit des Tantiemeanspruchs in das Handelsregister eingetragen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den zu ihm bestrittenen Rechtsweg durch Beschluss vom 27.05.2010 für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch auf die Jahrestantieme für das Jahr 2007 seine Rechtsgrundlage in den arbeitsvertraglichen Beziehungen des Klägers zu der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe. Da der Kläger während des gesamten Jahres 2007 Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen sei, handele es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Die Tatsache, dass der Kläger später zum Geschäftsführer bestellt worden sei, ändere an der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zum Arbeitsgericht nichts, weil der Kläger keinen Anspruch geltend mache, der auf dem der Organstellung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, der der Beklagten am 25.06.2010 zugestellt worden ist, Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die am 06.07.2010 beim Arbeitsgericht eingegangene
sofortige Beschwerde
der Beklagten, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliege. Bei einer Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten aus dem der Organstellung zugrunde liegenden Anstellungsverhältnisses sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben, ohne dass es auf die Rechtsnatur des der Anstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ankomme. Der Kläger sei zwar zunächst Arbeitnehmer ihrer Rechtsvorgängerin gewesen und sei in der Folgezeit zum Geschäftsführer berufen worden, ohne dass ein neuer Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden sei. Mit der Bestellung zum Geschäftsführer habe er seine Arbeitnehmerschaft verloren, ebenso wie der Vertag vom 25.10.1995 seine Rechtsnatur als Arbeitsvertrag. Da nach der Bestellung zum Geschäftsführer zwischen dem Kläger und ihrer Rechtsvorgängerin nur ein einziges Rechtsverhältnis, und zwar ein Dienstverhältnis bis zu seinem Ausscheiden bestanden...