Entscheidungsstichwort (Thema)

Ratenzahlungsanordnung und Zahlungspflicht bei Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung. Neuer Zahlungsplan und -beginn bei Änderung der Ratenzahlung durch das Beschwerdegericht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zahlungspflicht einer Partei setzt eine nach Grund und Höhe wirksame Ratenzahlungsanordnung voraus.

2. Wird die vom Arbeitsgericht festgesetzte Rate im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdegericht abgeändert, entfällt die Grundlage für eine Zahlungspflicht; sie wird auch nicht rückwirkend für die vom Beschwerdegericht festgesetzte Rate durch einen bereits vom Arbeitsgericht angeordneten Zahlungsbeginn begründet. Vielmehr ist ein neuer Zahlungsbeginn festzusetzen und ein neuer Zahlungsplan zu übermitteln.

 

Normenkette

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5, § 120 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 04.03.2019; Aktenzeichen 6 Ca 1266/17)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 4. März 2019 (6 Ca 1266/17) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21. Juli 2017 in der Fassung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Dezember 2018 bewilligten Prozesskostenhilfe mit Zahlungsanordnung (monatliche Rate 262,00 Euro).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Durch Beschluss vom 21. Juli 2017 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung und unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Zur Überprüfung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde der Kläger noch im Jahr 2017 aufgefordert, eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Daraufhin übersandte er am 23. März 2018 eine Formularerklärung nebst weiteren Unterlagen. Durch Beschluss vom 30. April 2018, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am gleichen Tag zugestellt, änderte das Arbeitsgericht seinen Beschluss ab und ordnete an, dass der Kläger nunmehr die Kosten des Verfahrens in monatlichen Raten von 474,00 € zu zahlen habe. Der Zahlungsbeginn wurde auf den 14. Mai 2018 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 22. Mai 2018 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers. Durch Beschluss des Beschwerdegerichts vom 28. Dezember 2018 (4 Ta 318/18) wurde die monatlich zu zahlende Rate auf 262,00 Euro herabgesetzt. Weder im Tenor noch in den Gründen der Entscheidung wird zum Zahlungsbeginn eine ausdrückliche Aussage getroffen.

Der Kläger hatte zunächst einen Zahlungsplan vom 2. Mai 2018 erhalten, der eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 474,00 Euro beginnend ab 14. Mai 2018 vorsah. Unter dem 17. Januar 2019 erhielt der Kläger einen Zahlungsplan, der bei unveränderten Zahlungsbeginn eine Ratenzahlung in Höhe von 262,00 Euro enthielt. Mit dem am selben Tag seinen Prozessbevollmächtigten zugestellten Schreiben vom 28. Januar 2019 wurde er vom Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass er mit der Zahlung der Raten für die Monate Mai 2018 bis Januar 2019 im Rückstand sei und die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden könne, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung in Rückstand sei; dem Kläger wurde zur Zahlung der fälligen Beträge oder eventuellen Stellungnahme Gelegenheit bis zum 18. Februar 2019 gegeben. Nachdem der Kläger sich ausweislich eines Aktenvermerks des Rechtspflegers vom 5. Februar 2019 vergeblich dagegen mündlich beim Arbeitsgericht gewendet hatte, erließ das Gericht die hier angefochtene Entscheidung, welche den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. März 2019 zugestellt wurde.

Mit seiner am 4. April 2019 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tage wies der Kläger darauf hin, dass er am 25. Februar 2019 für die Monate Januar bis März 2019 insgesamt 786,00 Euro gezahlt habe und auch für den Monat April 2019 diese Rate am 2. April 2019 überwiesen habe. Das Arbeitsgericht hat nicht abgeholfen, weil der Kläger erst vier statt elf Raten gezahlt habe und weiterhin mit einer Rate mehr als drei Monate in Rückstand sei.

II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist auch begründet. Der Kläger war nicht verpflichtet, seit 14. Mai 2018 eine monatliche Rate von 262,00 Euro zu zahlen. Er befindet sich daher auch nicht im Zahlungsrückstand.

1. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Nach ihrem Wortlaut setzt die Vorschrift nur einen "Rückstand" voraus. Zwar ist streitig, ob damit ein - schuldhafter - Verzug gemeint ist oder das Gericht lediglich im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat, ob der Rückstand unverschuldet ist (vgl. Nachweise bei BGH 9. Januar 1997 - IX ZR 61/94 - II. 2. a) der Gründe). Nach übereinstimmender Meinung darf aber die Prozesskostenhilfebewilligung nicht aufgehoben werden, wenn die unterblieben...

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