Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Beschluss vom 05.09.1995; Aktenzeichen 2 BV 1/95)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der am 05.09.1995 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Arnsberg – 2 BV 1/95 – abgeändert:

Das nach § 78 a II BetrVG mit dem Beteiligten Rovas begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

Mit dem beim Arbeitsgericht Arnsberg am 09.02.1995 eingereichten Beschlußverfahren begehrt die Antragstellerin die Auflösung eines gem. § 78 a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses.

Die Antragstellerin des Verfahrens ist die D. T. AG (künftig: Arbeitgeberin) mit Sitz in B., wo auch ihre Generaldirektion angesiedelt ist. Im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt die Arbeitgeberin ca. 170.000 Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin untergliedert sich in Direktionen und diese wiederum in Niederlassungen, die die ehemaligen Fernmeldeämter vor dem Postneuordnungsgesetz vom 14.09.1994 sind. Die weiteren Verfahrensbeteiligten sind der in der Niederlassung M., wo die Arbeitgeberin ca. 1.500 Arbeitnehmer (Stand: Juli 1996) beschäftigt, existierende 15köpfige Betriebsrat (künftig: BR) und das ehemalige Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Niederlassung M. R.. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist inzwischen nach der erstinstanzlichen Entscheidung mangels jugendlicher Arbeitnehmer, wie die zweitinstanzliche Sachaufklärung ergeben hat, aufgelöst worden. Die Wahlperiode der Jugend und Auszubildendenvertretung lief von April 1994 bis zum Oktober 1996. Das verfahrensbeteiligte ehemalige Mitglied der J. R. ist von der Arbeitgeberin vom 01.08.1991 bis zum 31.01.1995 (erfolgreicher Prüfungsabschluß) in der Niederlassung M. zum Kommunikationselektroniker (künftig: KE) ausgebildet worden.

Die Arbeitgeberin teilte Herrn Rovas mit, daß er nach einer erfolgreichen Beendigung seiner Ausbildung nicht damit rechnen könne, übernommen zu werden. Herr Rovas schrieb daraufhin unter dem 17.01.1995 an die Arbeitgeberin, daß er gem. § 78 a BetrVG weiterbeschäftigt werden möchte.

Unter dem 13.12.1994 und 28.02.1995 schrieb die Arbeitgeberin an ihre Direktionen und Niederlassungen:

Präsidenten der DT

Amtsvorsteher der ÄF

Ihre Referenzen AV

Unser Zeichen

P24-5 B 6656-O, J. D. Ausbildung

Durchwahl

72 45

Datum

13.12.94

Betrifft

Gewerblich-technische und kaufmännische Berufsausbildung; hier; Übernahme in Beschäftigungsverhältnisse nach der Ausbildung

Sehr geehrter Herr Präsident!

Sehr geehrter Herr Amtsvorsteher!

Im Jahre 1995 werden ca. 4300 Auszubildende zum/zur Kommunikationselektroniker/in (Ke), Elektromechaniker/in (EMe) und ca. 1400 Kaufleute für Bürokommunikation (KfB) ihre Ausbildung abschließen.

Der Vorstand hat zur Übernahme der Auszubildenden in Beschäftigungsverhältnisse bei Telekom nach Abschluß ihrer Ausbildung für 1955 folgende Übernahmequoten beschlossen:

  • 200 Arbeitsplätze für Ke-Verkürzer (Prüfungsjahrgang 1956)
  • 200 Arbeitsplätze für KfB in den NBL
  • 200 Arbeitsplätze für KfB in den ABL

Die Verteilung dieser Einstellungsquoten werden wir noch mit besonderer Vfg (GB VV5) bekanntgeben.

Für die Ke, die im Januar/Februar 1995 ihre Ausbildung mit der Abschlußprüfung beenden und für die Ke-Verkürzer, die nicht übernommen werden können, werden wir voraussichtlich wie 1994 Arbeitsplätze im Elektrohandwerk vermitteln können. Die entsprechenden Vereinbarungen und Regelungen werden zur Zeit noch mit der Bundesanstalt für Arbeit verhandelt.

Wir bitten Sie, die betroffenen Auszubildenden möglichst sofort über die Übernahmemöglichkeiten 1995 und die beruflichen Perspektiven zu informieren.

Vielen Dank für Ihr Bemühen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

H. M.

Kopie:

VV, VP, P2, VV5

P01, P21, VV53,

HPersR

Ausbildungsberater *)

-Direktionen, FTZ, NL,

Logistik- und Instandsetzungszentren, Entwicklungszentren, Informationstechnische Zentrum, Fachhochschulen, Bildungszentren, Strategische Computerzentren, Aufbaustäbe ISM und ZfS

Ihre Referenzen

Zeichen

F27-2 A 1681-2/Hh' 95, Berthold Zorn

Durchwahl

(02 28) 1 81-67 21

Datum

28. Februar 1995

Betrifft

Personalhaushalt 1995

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund einer enormen Verschärfung der Wettbewerbssituation im nationalen und weltweiten Telekommunikationsmarkt – z. B. Aufhebung der Sprach- und Netzmonopole in 1998, Steigerung der Produktivität bei Konkurrenzunternehmen – ist in unserem Unternehmen eine spürbare Kostenreduzierung und Angleichung der Produktivität an internationale Haßstäbe unumgänglich. Dies bedeutet, daß nach heutigen Erkenntnissen, auch unter Ausschöpfung von neuen nationalen und internationalen Marktchancen, eine sozialverträgliche Verringerung der Mitarbeiterzahl um 60 000 Kräfte bis zum Jahr 2000 nötig ist.

Entsprechende Rationalisierungsmaßnahmen zur Absenkung des Personalbedarfs auf ein notwendiges Maß wurden bereits durchgeführt bzw. müssen 1995 und in den Folge Jahren realisiert werden. Daneben werden die künftig nicht mehr in bisheriger Höhe notwendigen Investitionen sowie der Einsatz von moderner ...

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