Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert bei Streit über offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle. Anwendung des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei Streitigkeiten über Einigungsstelle
Leitsatz (amtlich)
Für der Bemessung des Gegenstandswertes in Verfahren nach § 100 ArbGG machtes keinen Unterschied, ob die Beteiligten über ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnisoder die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle streiten.
Normenkette
RVG §§ 33, 23 Abs. 3; ArbGG § 100; GKG § 1 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Herne (Entscheidung vom 25.06.2021; Aktenzeichen 2 BV 2/21) |
Tenor
- Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 25.06.2021- 2 BV 2/21 - abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 7.500,00 € festgesetzt.
- Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Die Beteiligten stritten im Ausgangsverfahren um die von der Arbeitgeberin beantragte Einsetzung einer Einigungsstelle unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Verfahrenseinleitung aufgrund - so der Betriebsrat - mangelnder innerbetrieblicher Verhandlungen, um die Person des Vorsitzenden sowie um die Anzahl der Beisitzer.
Das Verfahren ist durch Vergleich vom 18.02.2021 (Bl. 73, 74 d. A.) erledigt worden. Im Protokoll hat das Gericht einen Gegenstandswert i. H. v. 5.000,00 € als angemessen erachtet.
Dagegen wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates mit Schriftsatz vom 19.02.2021 und meinte, ein Gegenstandswert i. H. v. 7.500,00 € wäre angemessen. Durch Schriftsatz vom 14.06.2021 bat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates um Erlass eines rechtsmittelfähigen Streitwertbeschlusses.
Durch Beschluss vom 25.06.2021 (Bl. 83 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit 5.000,00 € festgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Einrichtung der Einigungsstelle selbst ein Wert von 5.000,00 € nur in Betracht komme, wenn über die offensichtliche Unzuständigkeit, nicht aber über die Unzulässigkeit des Antrags gestritten würde.
Gegen diesen Beschluss, der dem Vertreter des Betriebsrates am 30.06.2021 zugestellt worden ist, wehrt sich dieser mit der vorliegenden, zum Arbeitsgericht am 07.07.2021 erhobenen Beschwerde, dem das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 17.07.2021 nicht abgeholfen hat.
Der Betriebsrat meint, der Gegenstandswert sei auf 7.500,00 € festzusetzen, da der Streit um die Einrichtung einer Einigungsstelle unabhängig von den zugrundeliegenden Rechtsfragen mit 5.000,00 € zu bewerten sei.
Soweit der Streit um die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer vom Arbeitsgericht jeweils mit 1.250,00 € bewertet worden ist, wird dies mit der Beschwerde nicht angegriffen.
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist begründet. Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren war gem. § 23 Abs. 3 RVG auf 7.500,00 € festzusetzen.
1. Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischer Weise nicht vermögensrechtlicher Natur. Um ein fallübergreifendes System zu erhalten, welches im Hinblick auf die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren adäquate Abstufungen zulässt und es damit erlaubt, dem Einzelfall gerecht zu werden, kann für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 23 Abs. 2 RVG die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits aber auch die Aufwändigkeit des Verfahrens berücksichtigt werden. Grundsätzlich zieht die Beschwerdekammer zur Beurteilung den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit heran.
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die Beschwerdekammer es für adäquat, im Verfahren über die Einsetzung der Einigungsstelle gem. § 100 ArbGG unabhängig von der zugrundeliegenden Rechtsfrage den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde zu legen. Die Beschwerdekammer verkennt insoweit nicht, dass auf der Grundlage des (unverbindlichen) Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit für die Verfahren nach § 100 ArbGG ausdrücklich nur die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle erwähnt ist. Berücksichtigt man aber, dass es bei der Bemessung des Gegenstandswertes auch darum geht, eine adäquate Grundlage für die Vergütung des Rechtsanwaltes zu finden, so meint die Beschwerdekammer, dass es keinen Unterschied macht, ob im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Frage zu klären ist, ob die Betriebspartner im Sinne des § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG vor Anrufung des Arbeitsgerichts in ausreichendem Maße verhandelt haben (hierzu LAG Rheinland-Pfalz v. 08.01.2021, 5 TaBV 16/20 juris), oder ob sich eine Einigungsstelle als offensichtlich unzuständig erweisen würde.
3. Im Übrigen wird auf die Grundsätze zur Gegenstandswertbemessung in Verfahren nach § 100 ArbGG auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.03.2014, 7 Ta 73/14 (juris) Bezug genommen.
III.
Eine Gebühr war gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4; Abs. 5 GKG i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG ...