Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert im Verfahren über Einrichtung einer Einigungsstelle. Zur Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit. Gegenstandswert bei Streit über Vorsitzenden. Gegenstandswert bei Streit über Beisitzer
Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert im Verfahren gem. § 98 ArbGG über die Einrichtung einer Einigungsstelle richtet sich für die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und beträgt (derzeit) 5.000 Euro; von diesem Hilfswert ist bei einem Streit über die Person des/der Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer je ein Viertel anzusetzen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des LAG Hamm; vgl. z.B. noch LAG Hamm, Beschluss vom 27.06.2005 - 10 TaBV 83/05).
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33; ArbGG § 98
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 06.01.2014; Aktenzeichen 2 BV 132/13) |
Tenor
- Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Dortmund vom 06.01.2014 - 2 BV 132/13 - wird als unzulässig verworfen; die seines Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen.
- Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans, die Einsetzung des durch ihn benannten Vorsitzenden sowie die Festlegung der Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf drei begehrt. Die Arbeitgeberin hatte gemeint, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, ein Beisitzer für jeden Betriebspartner reiche aus und der Person des Vorsitzenden werde widersprochen.
Das Beschlussverfahren endete durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht Dortmund vom 25.11.2013. Die Einigungsstelle wurde eingerichtet, die Anzahl der Beisitzer auf je zwei festgelegt und die Auswahl des Vorsitzenden der Einigungsstelle demVorsitzenden des Streitverfahrens übertragen. Auf den Vergleich Bl. 43 d.A. wird Bezug genommen.
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.01.2014 den Gegenstandswert auf 7.500,00 € festgesetzt und sich dabei auf den von der Streitwertkommission erarbeiteten Streitwertkatalog (vgl. Bader/Jörchel, NZA 2013, 809 ff.) berufen.
Dagegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats mit seiner Beschwerde, die er ausdrücklich auch namens des Betriebsrats eingelegt hat. Er ist der Ansicht, dass an der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm festzuhalten sei, wonach neben dem Streit über die Zuständigkeit der Einigungsstelle der Streit über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer mit jeweils einem weiteren halben Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG zu bemessen sei. Auch die Besonderheiten des Falles würden es rechtfertigen, allein wegen der Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle nur hierfür von einem Wert von 7.500,00 € auszugehen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21.01.2014 nicht abgeholfen.
II.
Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Betriebsrates war als unzulässig zu verwerfen.
1.
a.
Die Unzulässigkeit folgt bereits daraus, dass der Betriebsrat selbst keinen eigenen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gestellt hatte; vielmehr hatte nur der Verfahrensbevollmächtigte 'um Streitwertmitteilung gebeten'; im Zweifel ist dabei nur von eigenem Antrag des Bevollmächtigten auszugehen, da das Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist (§ 2 Abs. 2 GKG) und die Wertfestsetzung gem. § 33 GKG damit allein im Interesse des Bevollmächtigten liegt. Ohne eigenen Antrag fehlt indessen die Beschwerdebefugnis (ständige Rspr.; vgl. nur LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2006, 13 TaBV 168/05 bei [...]).
b.
Der Beschwerde ist aber auch deswegen unzulässig, weil sie mit dem Ziel einer Streitwerterhöhung eingelegt wurde; es fehlt an der Beschwer für den Betriebsrat (Sächsisches LAG, Beschluss vom 24.04.2007, 4 Ta 41/07 (5) bei [...] m.w.N.). Denn der Betriebsrat als Beschwerdeführer ist durch einen vermeintlich zu niedrig angesetzten Streitwert nicht belastet, was aber über § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ausdrücklich verlangt wird, indem dort ein Mindestbeschwerdewert von 200 Euro angesetzt ist (so auch LAG Köln, Beschluss vom 21.10.2013, 7 Ta 231/13, NZA-RR 2014, 153).
c.
Soweit in der Rechtsmittelbelehrung der angegriffenen Entscheidung (nicht übereinstimmend mit § 33 Abs. 3 RVG) formuliert ist, jede Partei könne sofortige Beschwerde einlegen, führt dies nicht zur Zulässigkeit des vom Betriebsrat eingelegten Rechtsmittels. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Rechtsmittelbelehrung, die mit den gesetzlich geregelten Erfordernissen des Rechtsmittels nicht im Einklang steht, die Anfechtbarkeit der ergangenen Entscheidung für sich allein nicht begründen (vgl. BAG vom 20.09.2000, 2 AZR 345/00 bei [...]; BAG 10. Dezember 1986 - 4 AZR 384/86 - BAGE 53, 396, 401 f.; BAG 24. Februar 1988 - 4 AZR 614/87 - BAGE 57, 334, 338 m.w.N; BAG 10. März 1955 - 2 AZR 508/54 - BAGE 1, 289, 291).
2.
Die zuläss...