Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Anordnung einer Ratenzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Festlegung einer erstmaligen Ratenzahlung nach Ablauf des Vierjahreszeit-raumes gem. § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO ist zulässig, wenn das Arbeitsgericht die Nachprüfung gem. § 120 a Abs. 1 ZPO rechtzeitig vor Ablauf des Zeitraumes begonnen hat und Verzögerungen nicht auf der Bearbeitung des Arbeitsgerichtes beruhen Die Berechnung der Fahrtkosten für die Fahrt zur Arbeit erfolgt auch weiterhin gem. § 82 SGB XII in Höhe von 5,20 € x km der einfachen Fahrt zur Arbeit.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a), § 120 a Abs. 1 S. 4; SGB XII § 82; ZPO § 120a Abs. 1 S. 1, 3, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 21.03.2023; Aktenzeichen 2 Ca 482-19)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.04.2023 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.03.2023 in Form des Teilabhilfebeschlusses vom 07.07.2023 - 2 Ca 482/19 - wird der Abänderungsbeschluss wie folgt abgeändert:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2019 über die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe wird abgeändert.

Der Kläger hat zukünftig Raten in Höhe von 88,00 € zu zahlen.

Der Beginn der Ratenzahlung wird vom Arbeitsgericht festgesetzt.

Der Teilabhilfebeschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zur Hälfte.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich zuletzt noch gegen die Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Anordnung einer Ratenzahlung von zuletzt 120,00 €.

Der Kläger hatte mit Klageschrift vom 27.02.2019 eine Kündigungsschutzklage erhoben. Das Verfahren endete am 07.05.2019 mit einem Vergleich, der Überprüfungszeitraum gem. § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO am 07.05.2023.

Mit Beschluss vom 07.05.2019 wurde dem Kläger für das Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung aus dem Einkommen oder eines Betrages aus dem Vermögen bewilligt.

Mit Schreiben vom 05.01.2021 wurde der Kläger erstmals im Rahmen der Nachprüfung gem. § 120 a Abs. 1 ZPO aufgefordert, eine aktuelle Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse einzureichen. Das Nachprüfungsverfahren endete am 09.03.2021 mit dem Ergebnis, dass keine Änderung der Bewilligung veranlasst war.

Mit Schreiben vom 27.09.2022, zugestellt am 27.09.2022, wurde der Kläger erneut aufgefordert, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.

Nach mehreren gewährten Fristverlängerungen gingen die Unterlagen am 14.11.2022 bei Gericht ein. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ergab sich eine Ratenzahlung von 706,00 €. Wegen der Einzelheiten der auch dem Kläger bekannt gegebenen Berechnung wird auf Bl. 136 d.A. Bezug genommen.

Trotz seitens des Klägers erhobener Einwendungen, die sich insbesondere auf die Berechnung der Fahrtkosten für die Fahrt zur Arbeit bezogen, hielt das Arbeitsgericht an der vorgenommenen Berechnung fest. Unter dem 21.03.2023 erging somit ein Abänderungsbeschluss, mit dem eine Ratenzahlung in Höhe von 706,00 € angeordnet wurde. Der Zahlungsbeginn wurde auf den 01.05.2023 festgesetzt.

Nach den Angaben des Klägers beträgt die einfache Fahrt zur Arbeit 12,4 km. Er berechnet die Fahrtkosten mit 12,4 x 2 x 22,25 Tage/Monat x 0,30 €/km somit 165,54 € monatlich. Das Arbeitsgericht hat berechnet 5,20 € x 6 km einfache Fahrt, somit 32,24 €. Diesen Ansatz hat das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 05.05.2023 geändert auf 64,48 € (12,4 km x 5,20 €). (Bl. 184 d.A.).

Gegen den am 21.03.2023 zugestellten Beschuss wandte sich der Kläger mit der am 17.04.2023 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 17.04.2023. Auf die Einwendungen des Klägers hin und im Hinblick auf die Vorlage weiterer Unterlagen erging unter dem 07.07.2023 ein Teilabhilfebeschluss, mit dem eine Ratenzahlung von 120,00 € ab dem 10.08.2023 festgelegt wurde. Aus dem Teilabhilfebeschluss (Bl. 211/212 d.A.) ergeben sich die Einzelheiten.

Nachdem der Kläger deutlich gemacht hatte, dass die abändernde Entscheidung die Beschwerde nicht erledigt habe, wurde der Sachverhalt der Beschwerdekammer vorgelegt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, eine abändernde Entscheidung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig, da der Überprüfungszeitraum gem. § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO abgelaufen sei. Ebenso vertritt er unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Az.: II 13 WF171/22 vom 29.11.2022) die Auffassung, dass die Fahrtkosten nicht mehr mit dem Betrag nach § 3 Abs. 6 Nr. 2a DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII zu berechnen seien, da dieser seit dem Jahr 1976 nicht mehr geänderte Satz nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegele.

II. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 1, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.

A) Die getroffene Entscheidung ist rechtmäßig innerhalb des zulässigen Nachprüfungszeitraumes gem...

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