Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an das Nachprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO a.F. (= § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO n.F.). Anforderungen an die Zustellung der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung
Leitsatz (amtlich)
1. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss an den Prozessbevollmächtigten der Partei, der sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat, zugestellt werden (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, [...]; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, [...]).
2. Wurde einer Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt und beabsichtigt das Arbeitsgericht, nunmehr eine Ratenzahlung festzusetzen, gilt dies entsprechend, wenn das Arbeitsgericht die Partei hierzu - notwendigerweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs - unter Fristsetzung anhört. Das Anhörungsschreiben muss an den Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt werden. Auch in diesem Fall handelt es sich um die Festsetzung einer gerichtlichen Handlungsfrist in einem Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO, für deren Wirksamkeit es einer Zustellung bedarf.
Normenkette
ZPO §§ 329, 120 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 17.07.2013; Aktenzeichen 3 Ca 4003/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17. Juli 2013 (3 Ca 4003/11) aufgehoben.
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21. November 2011 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO.
Der Klägerin wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21. November 2011 (3 Ca 4003/11) für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Mit dem formlos übersandten Schreiben vom 21. Juni 2013 teilte das Arbeitsgericht der Klägerin mit, dass es beabsichtige, auch in diesem Verfahren eine monatliche Ratenzahlung von 60,00 Euro anzuordnen, nachdem sie in dem Verfahren 8 Ca 2278/12 die Kosten beglichen habe. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Obwohl die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2013, beim Arbeitsgericht eingegangen am 12. Juli 2013, zu ihren Ausgaben diverse Belege vorlegte, ordnete es die Zahlung einer monatlichen Rate von 60,00 Euro mit Beschluss vom 17. Juli 2013 an. Der Beschluss wurde der Klägerin am 18. Juli 2013 formlos übersandt und ihrem Prozessbevollmächtigten am 30. Juli 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013, eingegangen am 31. Juli 2013, verwies die Klägerin auf ihr Schreiben vom 3. Juli 2013 und bat um Antwort darauf, warum sie laut Beschluss vom 17. Juli 2013 sich nicht gemeldet haben soll.
Mit Schreiben vom 2. August 2013 forderte das Arbeitsgericht die Klägerin auf, einen aktuellen Einkommensnachweis einzureichen. Mit Schreiben vom 4. September 2013 erinnerte es an die Erledigung der Auflage. Beide Schreiben wurden der Klägerin formlos übersandt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, diesem zugestellt am 14. Oktober 2013, forderte das Arbeitsgericht erneut zur Übersendung eines aktuellen Einkommensnachweises auf. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht. Das Arbeitsgericht half daraufhin der Beschwerde nicht ab.
II.
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Eingabe der Klägerin vom 26. Juli 2013 ist begründet. Der die Ratenzahlungsanordnung enthaltende Beschluss des Arbeitsgerichts ist unwirksam, da vor seinem Erlass eine ordnungsgemäße Beteiligung der Klägerin im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO nicht stattgefunden hat. Wie die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vorliegt, ist auch eine Anhörung zu einer beabsichtigten Ratenzahlungsanordnung zuzustellen, was vorliegend nicht der Fall ist. Sie ist im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass der Ratenzahlungsanordnung wie beim Aufhebungsbeschluss Voraussetzung für ihren rechtmäßigen Bestand ist.
1. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zugestellt werden (ebenso LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, [...]; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, [...]; OLG Brandenburg, 24. Juli 2007, 10 WF 187/07, MDR 2007, 1391).
a) § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO sieht vor, dass eine Entscheidung, die eine Terminsbestimmung enthält oder eine Frist in Lauf setzt, zuzustellen ist. Di...