Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Beamter

 

Leitsatz (redaktionell)

Verfolgt der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht eingereichten Klage das Ziel den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durchzusetzen, so ist hierfür der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, auch wenn der Kläger zwischenzeitlich beim beklagten Land in einem Beamtenverhältnis gestanden hat, soweit der Anspruch nicht auf die Beseitigung fehlerhaften Verwaltungshandelns gestützt wird (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 14.12.1988 – 7 AZR 773/87).

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3c; VwGO § 40 Abs. 1; BRRG § 126 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Beschluss vom 19.04.2005; Aktenzeichen 3 Ca 3182/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 19.04.2005 – 3 Ca 3182/04 – abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.

Das beklagte Land hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger will mit seiner Klage die unbefristete Einstellung als akademischer Rat im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses erreichen.

Der Kläger begann seine Tätigkeit an der Universität M1xxxxx ab 01.03.1988 als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Er wurde ab 18.10.1996 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Hochschuldozenten ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 2 BBesO eingewiesen. Am 14.03.2000 wurde ihm von der Universität die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor” verliehen.

Mit Schreiben vom 05.10.2004 teilte ihm die Universität mit, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit einschließlich der Verlängerung von zwei Jahren mit Ablauf des 17.10.2004 ende.

Der Kläger behauptet, bei einem im April 1998 mit dem Kanzler und dem Institutsdirektor Professor P3xxxxx geführten Gespräch sei ihm die unbefristete Einstellung als akademischer Rat zugesagt worden. Im Tausch gegen eine C 1-Stelle habe ihm der Kanzler die Stelle eines akademischen Rates versprochen und diese Zusage im Sommer 2004 wiederholt.

Das beklagte Lxxx hat die Unzulässigkeit des Rechtsweges gerügt. Es vertritt die Auffassung, es handele sich um eine Klage aus einem Beamtenverhältnis, so dass gemäß § 126 Abs. 1 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Der Kläger sei zwar kein Beamter mehr, doch beträfen die streitigen Vorgänge Zeiträume im April 1998 bzw. Sommer 2004, in denen er noch Beamter gewesen sei. Die vom Kläger behauptete Zusage, mit ihm einen Arbeitsvertrag zu schließen, stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem früheren Beamtenverhältnis.

Wegen der Einzelheiten wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen durch Beschluss vom 19.04.2005, der dem Kläger am 22.04.2005 zugestellt worden ist, für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich um einen öffentlich-rechtlichen Rechtsstreit, weil der Kläger seinen Klageanspruch aus einem fehlerhaften Verwaltungshandeln des beklagten L2xxxx herleite.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.04.2005, welcher am 04.05.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist,

sofortige Beschwerde

eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, sein Klageanspruch beruhe nicht auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln, sondern auf der Zusage des Kanzlers der Universität und der Vertreten der Personalverwaltung, ihm eine Daueranstellung auf der Position einer akademischen Ratsstelle einzuräumen. Aufgrund dieser Zusage sei das beklagte Lxxx verpflichtet, ihn als akademischen Rat im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses nach BAT II a zu übernehmen. Die Zusage auf Beschäftigung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses nach BAT sei im Sommer 2004 wiederholt worden.

Das beklagte Lxxx verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß den §§ 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthafte und im Übrigen gemäß den §§ 569, 571, 572 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG ausschließlich zuständig, weil es um die Verpflichtung des beklagten L2xxxx geht, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag abzuschließen.

1.

Entgegen der Auffassung des beklagten L2xxxx ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgeri...

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