Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg zum Arbeitsgericht bei Zahlungsklage eines Beamten auf Lebenszeit aus Bundeseisenbahnvermögen. Bürgerlich-rechtliche Streitigkeit bei Ansprüchen eines Beamten aus Arbeitsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Macht ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens mit seiner Klage Ansprüche aus einem mit der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, angeblich abgeschlossenen AT-Arbeitsvertrag geltend, dessen Zustandekommen er aus den zur Klagebegründung vorgetragenen Gesprächen bzw. Zusagen herleitet, ist hierfür der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); ZPO § 91 Abs. 1; ArbGG § 78 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 30.06.2021; Aktenzeichen 8 Ca 574/21) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. Juni 2021 - 8 Ca 574/21 - abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Lohn ab März 2021 und Aushändigung einer Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen des seiner Auffassung nach seit 1. März 2021 bestehenden außertariflichen Arbeitsvertrags in Anspruch. Daneben verlangt er von der Beklagten, seine unbefristete Beurlaubung gegenüber seinem Dienstherrn (Bundeseisenbahnvermögen) zu befürworten. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger ist als Bundesbahnamtsrat Beamter auf Lebenszeit beim Bundeseisenbahnvermögen und der Beklagten als Beamter zur Dienstleistung zugewiesen worden.
Nach einem ersten Vorstellungsgespräch am 13. Januar 2021 erhielt der Kläger von Seiten der Beklagten per E-Mail vom 17. Februar 2021 (Bl. 36 d. A.) die Nachricht, dass sie ihn gerne als AT-Kraft auf dem Arbeitsplatz "Projektleiter Automatisierte Befundung" besetzen würde. In der E-Mail heißt es, die Aktivitäten zu seiner AT-Besetzung würden laufen, der Personalvorstand habe bereits zugestimmt, die Zustimmung des Betriebsrats sei noch offen. Sobald alle Zustimmungen vorliegen würden, könnten die weiteren Schritte zur Vertragserstellung eingeleitet werden, was heute Mittag im Termin noch besprochen werde.
Per E-Mail vom 25. März 2021 (Bl. 39, 40 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte u.a. zur Vorlage eines Vertragsentwurfs für die Stelle des Projektleiters ab 1. März 2021 auf und verwies darauf, dass ihm am 17. Februar 2021 in dem gemeinsamen Termin mitgeteilt worden sei, dass er auf die Stelle des Projektleiters "Automatisierte Befundung" ausgewählt worden sei und sowohl Vorstand als auch Betriebsrat der Beklagten der Besetzung der Stelle des Projektleiters zugestimmt hätten. Ferner heißt es in der E-Mail des Klägers:
"Um die vertraglichen Aspekte der realen Situation anzupassen, wurde vereinbart, meine Beurlaubung sowie die Vertragsgestaltung zeitnah anzustoßen.
Zur Vereinfachung des Prozesses habe ich Ihnen am folgenden Tag den vorausgefüllten Antrag auf Beurlaubung zugesandt (...)"
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. April 2021 (Bl. 32 - 34 d. A.) machte der Kläger unter Darstellung der geführten Gespräche ab dem 13. Januar 2021 und des weiteren Geschehensablaufs geltend, dass ihm ab 1. März 2021 eine außertarifliche Stelle zugesagt worden sei, womit er einverstanden gewesen sei, und die er bereits seit 17. Februar 2021 auch faktisch ausübe. Ihm stünden deshalb die Differenzen zur Besoldung für die Monate März und April 2021 in Höhe von 3.398,28 € sowie ab Mai 2021 das monatliche Gehalt von 7.149,00 € zu. Außerdem habe er Anspruch auf einen AT-Arbeitsvertrag nach den Vorschriften des Nachweisgesetzes.
Darauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 6. Mai 2021 (Bl. 30, 31 d. A.), dass die Gespräche im Vorfeld insbesondere unter dem Vorbehalt gestanden hätten, dass ein schriftlicher AT-Arbeitsvertrag vereinbart werde und sie auch zustimme, das Verfahren zur Beurlaubung beim Bundeseisenbahnvermögen einzuleiten. In der Vergangenheit sei es bei ihr in der Regel üblich gewesen, dass im Zusammenhang mit einer Höhergruppierung nicht automatisch ein Vertragsangebot erfolgt, sondern eine Erprobungszeit abgewartet worden sei. Im Falle des Klägers hätten die zuständige Personal- und Betriebsleiterin sowie die für grundsätzliche Beamtenangelegenheiten zuständige "Spezialistin Beschäftigungsbedingungen" eine sofortige Beurlaubung abgelehnt und dagegen eine sechsmonatige Erprobungszeit befürwortet. Entgegen der Darstellung des Klägers sei auch kein mündlicher AT-Vertrag abgeschlossen oder eine Zusage auf Zahlung einer AT-Vergütung gegeben worden. Aufgrund der zwischenzeitlichen Vorkommnisse habe sie Abstand davon genommen, dem Kläger einen AT-Vertrag anzubieten, so dass auch keine Beurlaubung erfolgen werde. Der Kläger sei derzeit weiterhin in seinem Status als zugewiesener Beamter zu ihr abgeordnet und habe mit Wirkung vom 1. März 2021 amtsgleich einen Arbeitsp...