Entlassung rechtmäßig: Polizist fehlt charakterliche Eignung nach Versand von Stickern in Chatgruppe
Die Entlassung eines im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz stehenden Polizeikommissars aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Polizist versandte Bilddateien mit menschenverachtenden Inhalten per WhatsApp
Der Beamte war im Jahr 2021 nach bestandener Laufbahnprüfung in das Probebeamtenverhältnis berufen und als Einsatzsachbearbeiter in einer Einsatzhundertschaft der Bereitschaftspolizei eingesetzt worden. Bereits zuvor, noch während seines Vorbereitungsdienstes, hatte er über mehrere Monate hinweg wiederholt Bilddateien (sog. Sticker) in verschiedene WhatsApp-Chatgruppen mit diskriminierenden, antisemitischen, rassistischen, menschenverachtenden sowie frauen- und behindertenfeindlichen und gewaltverherrlichenden Inhalten hochgeladen.
Dienstherr leitet daraus erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung ab
Als der Dienstherr hiervon erfuhr, leitete er zunächst ein Disziplinarverfahren und sodann ein Entlassungsverfahren ein und entließ den Polizeibeamten wegen erheblicher Zweifel an dessen charakterlicher Eignung für den Polizeidienst mit Ablauf des Jahres 2022 aus dem Probebeamtenverhältnis.
Alles nur "schwarzer Humor"?
Hiergegen erhob der Beamte zunächst Widerspruch und in der Folge Klage. Zur Begründung gab er an, aus dem Kontext der Verwendung der Sticker werde hinreichend deutlich, dass es sich nur um „schwarzen Humor“ handele; der Inhalt der Sticker entspreche in keiner Weise seiner inneren Haltung.
Verwaltungsgericht Koblenz: Entlassung war rechtmäßig
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Dienstherr sei vielmehr beurteilungsfehlerfrei von der charakterlichen Nichteignung des Beamten für den Polizeidienst ausgegangen. Bereits im November 2023 hatte das Gericht beschlossen, die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen. In dem Beschluss hatte das Gericht betont, es sei unerheblich, ob die von dem Polizisten verwandten „Sticker“ tatsächlich Ausdruck seiner Gesinnung seien. Der Beamte müsse diese so gegen sich gelten lassen, wie sie aus Sicht eines objektiven Betrachters zu verstehen seien. Es werde deutlich, dass der Kläger sich seiner beamtenrechtlichen Pflichten nicht einmal ansatzweise bewusst sei und dass ihm erkennbar die erforderliche charakterliche Reife und Stabilität für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten fehle. Außerdem berücksichtigten die Richter, dass der entlassene Beamte im Februar 2024 strafrechtlich wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in vier Fällen, in drei Fällen hiervon in Tateinheit mit Volksverhetzung schuldig gesprochen worden war.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 20.2.2024, 5 K 733/23.KO)
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