Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen,Mitbestimmung bei der Pauschalabgeltung von zusätzlich zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden durch nicht tarifgebundene Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts in einem Beschlussverfahren kann auch schon vor Zustellung der Gründe der angefochtenen Entscheidung abschließend begründet werden, wenn die Beschwerdebegründung eine auf den Streitfall zugeschnittene Auseinandersetzung mit den vorhandenen erstinstanzlichen Entscheidungsgründen enthält.
2. Aus der allgemeinen Aufgabenzuweisung des § 80 Abs. 1 BetrVG ergibt sich kein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, tarifvertragliche und betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften gegenüber einzelnen Arbeitnehmern tatsächlich einzuhalten und durchzuführen.
3. Ein Verfügungsgrund im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Normenkette
ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nrn. 2-3, 10
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Beschluss vom 10.03.2005; Aktenzeichen 2 BVGa 2/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.03.2005 – 2 BVGa 2/05 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über Unterlassungsansprüche des Betriebsrats wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten.
Antragsteller des vorliegenden Verfahren ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin fertigt mit ca. 2100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Standort in P2xxxxxxx elektronische Systeme, insbesondere Bankautomaten. Sie ist tarifgebunden und unterfällt dem betrieblichen Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW.
Im Betrieb der Arbeitgeberin werden zwei Gruppen von Beschäftigten unterschieden. Es gibt zum einen die Mitarbeiter des sogenannten Tarifkreises, auf die die Tarifverträge kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit oder aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung finden. Die übrigen Mitarbeiter werden als sogenannte AT-Angestellte geführt. Die Arbeitszeit der Mitarbeiter des sogenannten Tarifkreises ist in den Bereichen außerhalb der Produktion durch den Spruch der Einigungsstelle vom 15.12.1997 (Bl. 7 ff.d.A.) geregelt. Unter Punkt 4 des Spruches der Einigungsstelle ist die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos festgelegt worden, nach der Arbeitszeiten, die während der Rahmenarbeitszeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet worden sind, als Guthaben in das Konto einzustellen sind. Auf die weiteren Bestimmungen des Spruches der Einigungsstelle vom 15.12.1997 wird Bezug genommen.
Im Übrigen gilt für Mitarbeiter innerhalb der Produktion eine Rahmen-Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit in der Fertigung des Geschäftsbereichs Banking Systems und der Logistik vom 27.01.2000 (Bl. 51 ff.d.A.). Auf die Bestimmungen dieser Rahmen-Betriebsvereinbarung, insbesondere Ziffer 2 und 4, wird ebenfalls Bezug genommen.
Innerhalb des Tarifkreises hat die Arbeitgeberin mit einzelnen Mitarbeitern von der Möglichkeit der einzelvertraglichen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis 40 Stunden gemäß § 3 Nr. 3 MTV Gebrauch gemacht. Diese Zusatzvereinbarungen zu den Arbeitsverträgen sind jeweils befristet.
Bei einem Großteil von Mitarbeitern lief zum 28.02.2005 die Befristung dieser Zusatzvereinbarung ab. Mit Schreiben vom 24.02.2005 trat die Arbeitgeberin an 278 Mitarbeitern des Tarifkreises, deren befristete Vereinbarung über die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden zum 28.02.2005 auslief, heran und unterbreitete ihnen folgendes Angebot:
„die mit Ihnen abgeschlossene Vereinbarung über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden war bis zum 28.02.2005 befristet.
Im Anschluss an unsere Gespräche möchten wir Ihnen folgende Änderung Ichres Arbeitsvertrages anbieten, die ab dem 01.03.2005 in Kraft treten soll:
Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 stunden.
Mit Ihrem Jahreszieleinkommen sind pauschal bis zu 16, ab dem 01.10.2005 bis zu 20 zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Arbeitsstunden pro Monat (einschließlich ggf. darauf entfallender Mehrarbeitszuschläge)abgegolten. Bezüglich dieser Pauschalabgeltung finden die §§ 5 und 6 des Manteltarifvertrages der Metallindustrie NRW keine Anwendung. Sofern Sie an einer Zeiterfassung teilnehmen, werden die oben genannten Stunden auf Ihrem persönlichen Gleitzeit-/Flexzeitkonto bzw. Mehrarbeits-/Freizeitkonto entsprechend neutralisiert.
Aus Rechtsgründen müssen wir Sie darauf hinweisen, dass Sie die Vereinbarung nicht annehmen können, wenn Sie Mitglied der I...