Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle. Rechtsschutzbedürftnis. Verhandlungen. ausreichende vorherige Verhandlungen. Bestellung. Vorsitzender. Person. Bindung. Antrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Das für jede gerichtliche Inanspruchnahme erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht allgemein immer dann, wenn sich ein rechtlich schutzwürdiges Ziel nur mittels Einschaltung eines Gerichts erreichen lässt, es also keinen einfacheren oder billigeren Weg gibt, um dem Rechtsschutzbegehren gleich sicher gerecht werden zu können.
2. Hinsichtlich des einzusetzenden Vorsitzenden einer Einigungstelle besteht für die entscheidende Kammer hinsichtlich der Person keine Bindung an die Anträge bzw. Vorschläge der Betriebspartner.
Normenkette
ArbGG § 98; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2, § 76 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 04.08.2010; Aktenzeichen 10 BV 110/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Personalvertretung – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.08.2010 – 10 BV 110/10 – teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Herr Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht P2 S4 wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle für den Versuch eines Interessenausgleichs für das Cockpit-Personal der Arbeitgeberin betreffend die Betriebsänderung „Flotten- und Personalreduzierung sowie Konzentration des gesamten Cockpit-Personals am dienstlichen Einsatzort/Station D3, beinhaltend Schließungen sämtlicher dienstlicher Einsatzorte/Stationen außer D3 sowie Änderungskündigungen/Versetzungen nach D3” bestellt.
Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 3 festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die antragstellende Arbeitgeberin, ein in D1 ansässiges Luftfahrtunternehmen, beschäftigt bundesweit rund 300 Arbeitnehmer im Bereich des Cockpit-Personals, und zwar an den Einsatzorten/Stationen in D3, K3, D1, M3/O1, H1, M4, N2, P3, S5 und B2. Im Betrieb besteht eine für die Cockpit-Mitarbeiter zuständige Personalvertretung, die gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG per „Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1” (TVPV) gebildet wurde. Nach § 1 Abs. 3 TVPV findet grundsätzlich das BetrVG Anwendung.
Die Arbeitgeberin beabsichtigt eine Flotten- und Personalreduzierung sowie eine Konzentration des gesamten Cockpit-Personals in D3 bei Schließung der anderen bisherigen Einsatzorte/Stationen. In dem von ihr vorgelegten Entwurf eines Interessenausgleichs sind nur noch 62 sog. Vollzeiteinheiten im Kapitänsbereich und 56 im Co-Piloten-Bereich vorgesehen.
Mit Schreiben vom 18.01.2010 überreichte die Arbeitgeberin der Personalvertretung ihren Entwurf und lud zu Interessenausgleichsverhandlungen ein. In dem Zeitraum ab 03.02. bis 04.05.2010 kam es zu insgesamt fünf Gesprächsterminen der Betriebspartner. In deren Verlauf unterbreitete die Personalvertretung namentlich Gegenberechnungen zu den zukünftig benötigten Vollzeiteinheiten für Kapitäne und Co-Piloten sowie zum Thema alternativer Geschäftsfelder.
Am 14.07.2010 kam es dann zu einem weiteren ergebnislos verlaufenden Gespräch der Betriebspartner, bevor dann die Arbeitgeberin am 21.07.2010 das vorliegende Bestellungsverfahren einleitete.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass weitere Verhandlungen außerhalb einer Einigungsstelle wegen der gravierenden Meinungsunterschiede in den wesentlichen Punkten aussichtslos seien. Bei dem abschließenden Gespräch am 14.07.2010 habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Einigung möglich sei. Vielmehr habe die Personalvertretung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Belegschaft eine Konzentration am Standort D3 nicht wünsche. – Auch seien die bisher von der Personalvertretung überreichten spärlichen Gegenvorschläge zur Bedarfsberechnung nicht realisierbar.
Vor dem Hintergrund sei es daher sachgerecht, eine Einigungsstelle zu errichten.
Als dessen Vorsitzender habe sie den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht P2 B3 vorgeschlagen, weil diesem die Besonderheiten des Unternehmens bekannt seien und er bereits mehrfach Einigungsstellen bezüglich des Boden- sowie Bordpersonals vorgesessen habe.
Es sei angemessen, dass von jeder Seite drei Beisitzer benannt würden.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
- den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht P2 B3 zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle für den Versuch eines Interessenausgleichs für ihr Cockpit-Personal betreffend die Betriebsänderung „Flotten- und Personalreduzierung sowie Konzentration des gesamten Cockpit-Personals am dienstlichen Einsatzort/Station D3 beinhaltend Schließung sämtlicher dienstlicher Einsatzorte/Stationen außer D3 sowie Änderungskündigungen/Versetzungen nach D3” zu bestellen,
- die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf 3 festzusetzen.
Die Personalvertretung hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen
und hilfsweise
- den Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht Köln D2. C1 E2 zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle sowie für den Versuch eines Interessenausgleichs für das Cockpit-Personal der Beteilig...