Verfahrensgang
ArbG Herne (Beschluss vom 10.01.1996; Aktenzeichen 5 Ca 2589/95) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Herne vom 10.01.1996 – 5 Ca 2589/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündung. Diese trägt der Streitverkündete.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 10.500,– DM.
Tatbestand
I.
Der Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren die nachträgliche Zulassung seiner am 02.08.1995 beim Arbeitsgericht Herne eingegangenen Kündigungsschutzklage, mit der er sich gegen eine ihm am 19.07.1995 zugegangene Kündigung vom 18.07.1995 zum 31.03.1996 wendet. Als beklagter Arbeitgeber ist in der Klageschrift die Beklagte zu 1), die Fa. R. B. AG, H. benannt, der die Klage am 08.08.1995 zugestellt wurde. Der Kläger hat mit der Klage die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend gemacht und im übrigen die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung mit Nichtwissen bestritten.
Nachdem die Beklagte zu 1) u.a. unter Hinweis auf den mit dem Kläger unter dem 01.02.1991 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag darauf verwiesen hatte, daß nicht sie, sondern die R. AG Arbeitgeberin des Klägers sei, und diese Frage auch Gegenstand der Verhandlung im Gütetermin vom 25.08.1995 war, hat der Kläger den Standpunkt eingenommen, trotz des vorgelegten Arbeitsvertrages sei ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) als dem tatsächlich beschäftigenden Unternehmen innerhalb eines Konzerns begründet worden; die Beklagte zu 1) sei damit letztlich die allein passivlegitimierte Partei. Es handele sich um eine Arbeitnehmerüberlassung ohne entsprechende Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 AÜG.
Mit Schriftsatz vom 08.12.1995, der beim Arbeitsgericht Herne am selben Tage einging, hat der Kläger die Klage auch auf die Beklagte zu 2) erstreckt und gegenüber der Beklagten zu 2) die nachträgliche Klagezulassung beantragt. Dazu hat er vorgebracht, weder ihm noch seinem Prozeßbevollmächtigten sei bislang bekannt gewesen, daß – wie von der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 10.11.1995 angegeben – zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) eine Betriebsführungsvereinbarung bestehe, deren Existenz er im übrigen vorsorglich mit Nichtwissen bestreite. Dies sei auch aus dem Kündigungsschreiben nicht erkennbar gewesen. Sein Prozeßbevollmächtigter sei daher vom Bestehen einer Personalführungsgesellschaft, der Beklagten zu 2), und damit einer Arbeitnehmerüberlassung ausgegangen. Zur Glaubhaftmachung hat er sich auf eine noch abzugebende eidesstattliche Versicherung und die anwaltliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten bezogen.
Zu dem vom Arbeitsgericht anberaumten Kammertermin hat der Kläger folgende Anträge angekündigt:
- Gegenüber der Beklagten zu 1) festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.07.1995 nicht aufgelöst wurde und ungekündigt fortbesteht,
- gegenüber der Beklagten zu 2) festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung 18.07.1995 nicht aufgelöst wurde und ungekündigt fortbesteht,
- die Klage gegen die Beklagte zu 2) nach § 5 KSchG nachträglich zuzulassen.
Im Kammertermin vom 10.01.1996 ist für den Kläger niemand aufgetreten. Das Arbeitsgericht hat zu dem Feststellungsantrag zu 1) ein klageabweisendes Versäumnis-Teilurteil verkündet. Im übrigen hat es durch Beschluß den Antrag des Klägers auf nachträgliche Klagezulassung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Antragsfrist unzulässig. Dem Kläger sei spätestens mit der Erörterung der Problematik der Passivlegitimation erkennbar gewesen, daß die Beklagte zu 2) als seine Arbeitgeberin in Betracht kam und gegen diese die Kündigungsschutzklage zu richten war. Die am 02.08.1995 eingegangene Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 1) könne nicht im Wege der Auslegung als Klage gegen die Beklagte zu 2) aufgefaßt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf dessen Gründe verwiesen.
Gegen den ihm am 08.02.1996 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 22.02.1996 sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Antragsfrist sei nicht versäumt, da ihm die Tatsachen, aus denen sich die Verspätung der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Kündigungsschutzklage herleite, nicht erkennbar gewesen sei. Ihm sei von einem Betriebsführungsverhältnis zwischen den Beklagten nichts bekannt gewesen, davon habe er erstmals mit dem ihm am 24.11.1995 zugegangenen Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 10.11.1995 erfahren. Die von der Beklagten zu 1) zuvor abgegebenen Erklärungen seien demgegenüber nur als deren Wertungen zu verstehen gewesen, die seinen Prozeßbevollmächtigten nicht hätten veranlassen müssen, von seiner anders gearteten Rechtsansicht – Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 1) – abzugehen. Zumindest sei ihm das Verschulden seines Prozeßvertreters nicht zuzurechnen. Zudem komme entgegen der Ansicht des Arb...