Entscheidungsstichwort (Thema)

amtlicher Vordruck. Aufhebung Prozesskostenhilfebewilligung. Nachprüfungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, besteht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO keine Verpflichtung, den für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten amtlichen Vordruck zu nutzen (Bestätigung von LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09).

2. Wird vom Arbeitsgericht im PKH-Nachprüfungsverfahren gegenüber der Partei unzulässigerweise verlangt, den amtlichen Vordruck vollständig auszufüllen, kann eine Aufhebung der Bewilligung trotzdem erfolgen, wenn die Partei zuvor seitens der Gerichtskasse im automationsgestützten Verfahren lediglich zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufgefordert und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdegericht hieran erfolglos erinnert wurde.

 

Normenkette

ZPO § 117 Abs. 3, § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2 Alt. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 22.09.2009; Aktenzeichen 9 Ca 3781/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. September 2009 (9 Ca 3781/07) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 29. September 2009 war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 120 Abs. 4 ZPO wegen fehlender Mitwirkung des Klägers aufgehoben.

Nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Ein solches Fehlverhalten setzt regelmäßig voraus, dass eine Partei ergebnislos zur Vorlage bestimmter, im Einzelnen benannter Belege und/oder zur Abgabe einer Erklärung zu einer Änderung der Verhältnisse aufgefordert worden ist (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Kommt der Prozesskostenhilfeempfänger trotz Mahnung einer solchen Aufforderung nicht in angemessener Zeit nach, ist eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gerechtfertigt.

Der Kläger hat seine Mitwirkungspflicht in diesem Sinn verletzt. Der Kläger wurde zunächst im automationsgestützten Verfahren seitens der Gerichtskasse durch Schreiben vom 21. April 2009 darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, dem Gericht auf Anfrage zu erklären, ob sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. seit der letzten Entscheidung über zu leistende Zahlungen verbessert haben. Er wurde gebeten, sich erneut über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Dies war verbunden mit dem Hinweis, dass er für seine Erklärung zur Vereinfachung das beigefügte Formular (amtlicher Vordruck im Sinne des § 117 Abs. 3 ZPO) verwenden könne. Abschließend wurde er aufgefordert, die Erklärung unter Beifügung von Belegen an das Arbeitsgericht bis zum 15. Mai 2009 zu übersenden. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfe ohne weitere Mahnung aufgehoben werden könne, wenn er die Erklärung nicht einreiche. Der Kläger reagierte auf diese Aufforderung nicht.

Auf das Schreiben der Gerichtskasse vom 21. April 2009 hat das Arbeitsgericht zwar in seinem Schreiben vom 27. Juli 2009 Bezug genommen, jedoch ausgeführt, dem Kläger sei damit der amtliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Bitte um vollständige Ausfüllung zugeleitet worden, und den Kläger unter Fristsetzung bis zum 10. August 2009 aufgefordert, den bereits übersandten amtlichen Vordruck vollständig ausgefüllt nebst Belegen einzureichen. Zum einen hat es dadurch das Schreiben der Gerichtskasse im automationsgestützten Verfahren unzutreffend gewürdigt. Eine Aufforderung zur Ausfüllung des Vordrucks ist gerade nicht ergangen. Zum anderen besteht für eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO keine Verpflichtung, den für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten amtlichen Vordruck zu nutzen. Die erneute Abgabe einer solchen formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Partei nicht gefordert werden. Füllt sie den Vordruck nicht oder nur unvollständig aus, rechtfertigt dies allein nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, wenn ihre übrigen Angaben eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen (vgl. LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris, unter Aufgabe von LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371).

Die inhaltlich unzutreffende Erinnerung des Arbeitsgerichts vom 27. Juli 2009 ste...

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