Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme an Schulungsveranstaltungen. Schulung für Wirtschaftsausschussmitglieder. Erforderlichkeit der Schulung „Wirtschaftsausschuss Teil I, II und III”. Erforderlichkeit der Schulung über Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat
Leitsatz (amtlich)
1. Die Schulung eines Wirtschaftsausschussmitglieds über Grundlagen der Arbeit im Wirtschaftsausschuss kann im Einzelfall auch noch zu Beginn der 2. Amtsperiode im Wirtschaftsausschuss erforderlich sein.
2. Zur Erforderlichkeit einer Schulung über Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 2, 6, § 40
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 21.11.2006; Aktenzeichen 5 BV 52/06) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 7 ABR 84/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.11.2006 – 5 BV 52/06 – unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben,
- die Mitglieder des Betriebsrats G2 K1 – Beteiligte zu 6) – und H1 v1 d4 M1 – Beteiligte zu 3) – in der Zeit vom 03.09.2007 bis 07.09.2007 für die Teilnahme an der von der Firma i1 in W4 durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung „Wirtschaftsausschuss Teil I” ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien;
- die Mitglieder des Betriebsrats P1 G1 – Beteiligter zu 4) –, R1 B4 – Beteiligter zu 5) – und O1 E1 – Beteiligter zu 2) – in der Zeit vom 15.10.2007 bis 19.10.2007 für die Teilnahme an der von der Firma i1 in D2 durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung „„Wirtschaftsausschuss Teil I” ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien;
- die Mitglieder des Betriebsrats P1 G1 – Beteiligter zu 4) –, R1 B4 – Beteiligter zu 5) –, O1 E1 – Beteiligter zu 2) –, H1 v1 d4 M1 – Beteiligte zu 3) – und G2 K1 – Beteiligte zu 6) – in der Zeit vom 12.11.2007 bis 16.11.2007 für die Teilnahme an der von der Firma i1 in H5 durchgeführten Schulungs- und Bildungsveranstaltung „Wirtschaftsausschuss Teil II” ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.11.2006 – 5 BV 52/06 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 7., die Arbeitgeberin, verpflichtet ist, die Beteiligten zu 2. bis 6., die Mitglieder des antragstellenden Betriebsrats, des Beteiligten zu 1., und zugleich Mitglieder im Wirtschaftsausschuss sind, für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen „Wirtschaftsausschuss Teil I bis III” sowie die Beteiligten zu 4. und 6. außerdem für die Teilnahme an dem Seminar „Protokoll- und Schriftführung im Betriebsrat” bezahlt von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Einzelhandels mit Sitz in S2, wo ein Fuhrpark, ein Lager sowie die Verwaltung besteht. Von S2 aus werden im Übrigen ca. 60 Verkaufsstellen an verschiedenen Orten betreut. Die Arbeitgeberin beschäftigt in S2 insgesamt etwa 530 Arbeitnehmer/innen.
Im Betrieb der Arbeitgeberin existiert seit Jahren ein Betriebsrat, der turnusmäßig im Frühjahr 2006 neu gewählt worden ist und derzeit aus elf Mitgliedern besteht. Zu ihnen gehören der Beteiligte zu 2. seit 1997, die Beteiligte zu 3. seit 1999, der Beteiligte zu 4. seit 1999 sowie der Beteiligte zu 5. und die Beteiligte zu 6. jeweils seit 1997. Diese beteiligten Betriebsratsmitglieder sind zugleich Mitglieder im Wirtschaftsausschuss, und zwar der Beteiligte zu 2., die Beteiligte zu 3. und der Beteiligte zu 4. jeweils seit 2001 sowie der Beteiligte zu 5. und die Beteiligte zu 6. seit 1999. Während die Beteiligten zu 3. bis 6. jeweils eine Ausbildung zur Verkäuferin bzw. zum Verkäufer absolviert haben, ist der Beteiligte zu 2. ausgebildeter Fleischer.
Zwischen den Beteiligten besteht seit Jahren Streit über die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme von Betriebsratsmitgliedern. Auf die Auflistungen der von den Beteiligten zu 2. bis 6. in den letzten Jahren absolvierten Seminare (Bl. 346 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Unter anderem nahmen die Beteiligten zu 2. bis 6. in den Jahren von 1999 bis 2004 an unterschiedlichen Orten jeweils an der Schulungsveranstaltung „Wirtschaftliche Grundlagen für Betriebsräte I” und „Wirtschaftliche Grundlagen für Betriebsräte II” teil. Wegen der dabei behandelten Themen wird auf die Seminarübersichten (Bl. 30/31, 93/94, 136 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit den im Jahre 2005 beim Arbeitsgericht Hagen eingeleiteten Beschlussverfahren – 5 BV 11/05 – machte der Betriebsrat erstmals die Befreiung der Beteiligten zu 2. bis 5. von ihrer beruflichen Tätigkeit für die Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung „Wirtschaftsausschuss Teil I” und „Wirtschaftsausschuss Teil II” geltend. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 15.11.2005 wurden die Anträge des Betriebsrats rechtskräftig abgewiesen (Bl. 45 ff. d.A.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen...