Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Beschluss vom 26.03.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1743/95) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 26.03.1996 – 2 Ca 1743/95 – abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
Der Kläger war in der Zeit vom 01.07.1992 bis 30.06.1995 beim Turnverein A. e. V. (im folgenden: T A.) als Trainer in der Fechtabteilung tätig. Er nimmt den Abteilungsleiter der Fechtabteilung des T. A. auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Anspruch. Der Kläger behauptet: Der Beklagte habe ihm mündlich Zusicherungen über die Höhe der Vergütung gegeben, zu denen er nach der Satzung des T. A. nicht befugt gewesen sei. Der Beklagte hafte für sein Verhalten gemäß § 179 BGB.
Mit Beschluß vom 26.03.1996 hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig sei, und den Rechtsstreit an das Landgericht Arnsberg verwiesen. Gegen die am 02.04.1996 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 04.04.1996 … sofortige Beschwerde … eingelegt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringes der Beteiligten in beiden Instanzen wird auf die Prozeßakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II
Die gemäß §§ 48 Abs. 1, 78 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 577 ZPO an sich statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus einer sachgerechten Anwendung des § 3 ArbGG. Der Begriff der Rechtsnachfolge ist im Verfahrensrecht weit auszulegen. Es kommt nicht auf einen förmlichen Wechsel auf Seiten einer der Parteien an. Entscheidend ist vielmehr, daß ein Dritter anstelle der im Gesetz genannten möglichen Prozeßparteien einen Rechtsstreit führt. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten will nämlich § 3 ArbGG gewährleisten, daß es nicht zu der divergierenden Entscheidungen der Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige kommt (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1986 – 3 AZR 186/85 – EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 10; zu B II 3 der Gründe). Diese Wertung der gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften trifft auf den vorliegenden Fall zu. Der Kläger macht Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis geltend. Der Beklagte soll hierfür gemäß § 179 Abs. 1 BGB anstelle des Arbeitgebers einstehen. Daß neben den arbeitsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zusätzliche Merkmale erfüllt sein müssen (vgl. BAG, a. a. O.) und diese nicht nur als „Vorfrage” eines arbeitsrechtlichen Anspruchs (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 71 I 5 (Seite 500) m. w. N.) Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sind, begegnet auch im Hinblick auf die Rechtswegzuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters (vgl. Art. 101 GG) keinerlei Bedenken. § 2 Abs. 3 ArbGG sieht eine derartige Kompetenz der Gerichte für Arbeitssachen, wenn auch für andere Fallgestaltungen, ausdrücklich vor
III
Nach alledem war dem Rechtsmittel des Klägers stattzugeben. Die weitere Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
IV
Unterschriften
Schröder Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Fundstellen