Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren. Androhung eines Ordnungsgeldes. Beschränkung des anzudrohenden Ordnungsgeldes der Höhe nach. Kostenentscheidung. Kostenfreiheit im Beschlussverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Androhung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 2 ZPO muss, um wirksam zu sein, lediglich Art und Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen Zwangs bestimmt angeben. Beschränkt das Arbeitsgericht in einem Androhungsbeschluss entgegen dem vom Betriebsrat gestellten Antrag die Androhung eines Ordnungsgelds pro Schicht und Mitarbeiter der Höhe nach auf 2.000 Euro, spricht es dem Betriebsrat etwas zu, was dieser nicht beantragt hat, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO.
2. Ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren Teil des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, so gilt die in § 2 Abs. 2 GKG angeordnete Gerichtskostenfreiheit.
Normenkette
ZPO § 890 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 1 S. 3; GKG § 2 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 22.09.2011; Aktenzeichen 3 BV 28/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.09.2011 – 3 BV 28/11 – abgeändert.
Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. des gerichtlichen Vergleichs vom 12.05.2011 ein Ordnungsgeld pro Schicht und Mitarbeiter in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR angedroht
Tatbestand
I. Im Ausgangsverfahren hat der antragstellende Betriebsrat die Arbeitgeberin auf Unterlassung des Einsatzes von Mitarbeitern wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrats zu einzelnen Dienstplänen in Anspruch genommen.
Im Anhörungstermin vom 12.05.2011 schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:
- „Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, es zu unterlassen, die Dienste ihrer Mitarbeiter, die im direkten Bereich tätig sind, anzuordnen oder in Empfang zu nehmen, ohne die Zustimmung des Betriebsrats gem. § 87 I Nr. 2 BetrVG zu haben und für den Fall, dass der Dienst- oder Einsatzplan vom Betriebsrat abgelehnt wird, das Einigungsstellenverfahren abgeschlossen zu haben.
- Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld pro Schicht und Mitarbeiter von bis zu 10.000,00 Euro zu zahlen.
- Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, es zu unterlassen, Dienst- oder Einsatzpläne, denen der Betriebsrat zugestimmt hat, zu ändern ohne die Zustimmung des Betriebsrats zu der Änderung einzuholen oder im Fall der Nichtzustimmung ein Einigungsstellenverfahren abgeschlossen zu haben.
- Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro pro Verstoß und Mitarbeiter für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 3) übernommene Verpflichtung zu zahlen.
- Die Betriebsparteien werden bis zum 30.06.2011 innerbetriebliche Gespräche über eine Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand „Dienst- und Einsatzplangestaltung für die Mitarbeiter des direkten Bereichs” führen.
- Kommt bis zum 30.06.2011 keine Betriebsvereinbarung zustande, so wird mit dem 01.07.2011 eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Dienst- und Einsatzplangestaltung für die Mitarbeiter des direkten Bereichs” zusammentreten”. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle wird der Direktor des Arbeitsgerichts Bochum C1 V1 bestellt. Die Zahl der Beisitzer von jeder Seite wird auf zwei festgesetzt.
- Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, die Einsatzpläne für die Mitarbeiter des direkten Bereichs für den Monat Juni 2011 bis spätestens zum 20.05.2011 dem Betriebsrat zur Zustimmung vorzulegen. Der Betriebsrat stellt in Aussicht, den Einsatzplänen für den Monat Juni 2001 zuzustimmen, soweit keine Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz enthalten sind. Der Betriebsrat wird sich hierzu unter Beanstandung konkreter Verstöße bis spätestens zum 25.05.2011 abschließend erklären. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass für den Fall, dass bis zum 27.05.2011 keine Einigung über die Einsatzplanung für den Monat Juni 2011 zustande kommt, am Montag den 30.05.2011 eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Bochum C1 V1 mit zwei Beisitzern von jeder Seite zum Regelungsgegenstand „Einsatzplanung für die Mitarbeiter des direkten Bereichs für den Monat Juni 2011” zusammen treten wird.
- Damit ist das Verfahren 3 BV 28/11 erledigt.”
Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 12.05.2011 wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 20.05.2011 erteilt und der Arbeitgeberin durch Gerichtsvollzieher am 14.06.2011 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2011, beim Arbeitsgericht eingegangen am 16.08.2011, beantragte der Betriebsrat die Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR. Zur Begründung des Androhungsantrages berief sich der Betriebsrat darauf, die Arbeitgeberin beschäftige Mini-Jobber an den Standorten M1, L1, D1 und N1-I1 im Juni 2011, ohne dem Betriebsrat zuvor die Dienstpläne vorgelegt zu haben; auch aktuell würden Mitarbeiter ohne Genehmigung eines Dienstp...