Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 18.04.1996; Aktenzeichen 3 BV 111/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 18.04.1996 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Dortmund – 3 BV 111/95 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Der antragstellende Arbeitgeber begehrt die gerichtliche Ersetzung der von dem am Verfahren beteiligten Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin B.

Antragsteller ist der Bezirk Westliches Westfalen der A. Auf die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der A. (BMT-AW II) Anwendung. Die der Bezirksgeschäftsführung unterstellte Hauptabteilung I – Personalwesen – wird geleitet von einem Abteilungsleiter und einer stellvertretenden Abteilungsleiterin. Die Hauptabteilung ist in zwei Referate gegliedert. Den Referaten „Eingruppierung/Tarifrecht/Arbeitsverträge” und „Arbeitsrecht/EDV/Interne Dienste” stehen Referatsleiterinnen vor. Im Referat „Arbeitsrecht/EDV/Interne Dienste” sind drei Koordinatorinnen als unmittelbare Fachvorgesetzte für die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen der Lohn- und Gehaltsabrechnung eingesetzt. Die Arbeitnehmerin B. ist eine der dort tätigen Sachbearbeiterinnen.

Frau B. war zuletzt in die bis zum 31.12.1994 geltende Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4 des Tarifvertrags über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II Teil I A „Geschäftsstellen und Verwaltung” eingruppiert. Mit Ablauf des 31.12.1994 ist der frühere Teil I A „Geschäftsstellen und Verwaltung” außer Kraft getreten. Daher ist eine neue Eingruppierung der Arbeitnehmerin B. erforderlich. Die ab 01.01.1995 geltenden Vergütungsgruppen lauten, soweit hier von Bedeutung:

Vergütungsgruppe VI:

1. Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

(Gründliche Fachkenntnisse sind solche, wie sie üblicherweise durch eine abgeschlossene tätigkeitsbezogene Berufsausbildung erworben werden. Die Vielseitigkeit ist gegeben, wenn die Angestellte Tätigkeiten in mindestens zwei abgrenzbaren Arbeitsgebieten zu erledigen hat, die jedes für sich Fachkenntnisse erfordern).

Vergütungsgruppe Vc:

1. Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

(Die Vielseitigkeit ist gegeben, wenn die Angestellte Tätigkeiten in mindestens zwei abgrenzbaren Arbeitsgebieten zu erledigen hat, die jedes für sich Fachkenntnisse erfordern, oder sie ergibt sich aus dem Erfordernis weiterer Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder der Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet).

Vergütungsgruppe Vb:

1. Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen und die damit verbundenen Entscheidungen erfordern.

(Das Erfordernis der selbständigen Leistungen und der damit verbundenen Entscheidungen liegt dann vor, wenn das Erreichen des jeweiligen Arbeitsergebnisses nicht durch Einzelanweisung gelenkt oder kontrolliert wird. Das Fehlen der Unterschriftsbefugnis im Sinne der Außenvertretung steht dem nicht entgegen. Der Umfang der Tätigkeiten ist dann nicht unerheblich, wenn er mindestens 1/3 ausmacht.)

Vergütungsgruppe IVb:

1. Angestellte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen und die damit verbundenen Entscheidungen erfordern.

(Gründliche und umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der im jeweiligen Arbeitsvorgang anzusetzenden Fachkenntnisse der Tiefe oder der Breite nach. Mit der Anforderung an diese Tätigkeiten ist ein entsprechendes Maß an Verantwortung verbunden.)

Mit Schreiben vom 20.12.1994 unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat über seine Absicht, Frau B. in die Vergütungsgruppe V b einzugruppieren. Er legte dem Betriebsrat die einschlägige Stellenbeschreibung vor und bat um Zustimmung zur Eingruppierung. Die Beteiligten waren sich darüber einig, daß dem Betriebsrat anstelle der einwöchigen Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine datumsmäßig nicht bestimmte angemessene Frist zur Erklärung zustehen sollte. In der Folgezeit führten die Beteiligten mehrere Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung. Mit Schreiben vom 21.02.1995 widersprach der Betriebsrat der vorgesehenen Eingruppierung mit der Begründung, es sei eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b erforderlich. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Betriebsrats Bezug genommen (Bl. 22 f. d.A.).

Mit seinem am 15.12.1995 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Antrag begehrt der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Arbeitnehmerin B. stelle keinen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Vielmehr müsse die Tätigkeit in mindestens sieben verschiedene Arbeitsvorgänge aufgegliedert werden. Der Arbeitgeber hat weiter vorgetragen, der Arbeitnehmerin B...

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