Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens einer in Privatinsolvenz befindlichen Partei
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Vorliegen einer Privatinsolvenz hindert grundsätzlich nicht die Festsetzung von Raten auf die bewilligte Prozesskostenhilfe.
2. Jedoch sind an den Treuhänder geleitete Beträge nur dann von dem einzusetzenden Einkommen abzusetzen, wenn diese auch tatsächlich geleistet werden. Hierfür ist die Prozesskostenhilfe begehrende Partei nachweispflichtig.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3, § 114
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Entscheidung vom 13.03.2015; Aktenzeichen 2 Ca 776/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.04.2015 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 13.03.2015 - 2 Ca 776/14 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Unter dem 27.05.2014 hatte der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde am 03.06.2014 nachgereicht. Das Verfahren endete am 13.03.2015.
In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte der Kläger angegeben, sich in Privatinsolvenz zu befinden. Nach einem Schreiben seines Treuhänders vom 12.05.2015 (Bl. 44 PKH-Akte) leistet der Kläger derzeit keine Zahlungen auf die Insolvenzmasse.
Das Einkommen des Klägers beträgt nach den insoweit nicht angegriffenen Berechnungen des Arbeitsgerichts 1.413,94 €. Der unpfändbare Betrag für den Kläger, der keine Unterhaltspflichten hat, beträgt 1.049,99 €.
Das Arbeitsgericht errechnete bei Berücksichtigung der geltenden Freibeträge und geltend gemachten Belastungen eine monatliche Rate von 175,00 €, die der Kläger auf die Prozesskosten zu zahlen hat. Der Kläger wandte gegen die Berechnung ein, dass er aufgrund der Privatinsolvenz keine so hohe Ratenzahlung zu leisten habe und verwies auf die Pflicht zur Abführung der pfändungsfreien Beträge an den Treuhänder.
Mit Beschluss vom 13.03.2015 erging sodann der streitige Beschluss, der am 13.03.2015 im Kammertermin zugestellt wurde. Gegen diesen wendet sich der Kläger mit seiner am 08.04.2015 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Einen Nachweis der Zahlung der pfändungsfreien Beträge an den Treuhänder erbrachte er auch daraufhin nicht, weshalb das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07.07.2015 nicht abgeholfen wurde.
Der Sachverhalt wurde der Beschwerdekammer vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde aber unbegründet.
Gemäß der §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfe-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Vollständig ist die Prozesskostenhilfe-Antragstellung, wenn sie § 117 Abs. 2 ZPO entspricht. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Diesem sind entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht darüber hinaus verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen oder Auskünfte einholen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Dies entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die notwendigen Belege zur Glaubhaftmachung auch ohne gerichtliche Aufforderung von sich aus gemäß § 117 Abs. 2 ZPO der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Geschieht dies nicht, muss das Gericht auf den Mangel hinweisen und innerhalb einer gesetzten Frist zur Glaubhaftmachung auffordern (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die erforderlichen Belege müssen bis zum Ende der Instanz vorliegen, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, da sie nur so dem gesetzlichen Zweck gerecht wird, der mittellosen Partei die Durchführung eines Rechtsstreites zu ermöglichen (grundsätzlich hierzu BAG, Beschluss v. 03.12.2003, 2 AZB 19/03, - [...] -; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, siehe nur Beschluss v. 30.11.2011, 5 Ta 506/11).
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde zu Recht nicht abgeholfen.
Grundsätzlich hindert das Vorliegen einer Privatinsolvenz nicht, dass gleichzeitig Raten auf die bewilligte Prozesskostenhilfe zu ...