Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen fehlerhafter Festsetzung der Raten im Rahmen der Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Sind die von der Partei zu zahlenden Raten fehlerhaft zu hoch festgesetzt worden, kann ein Zahlungsplan keine Fälligkeit der Raten bewirken. Mangels wirksamer Festsetzung entfällt die Zahlungspflicht für rückständige Raten.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 3, § 120 a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Aktenzeichen 2 Ca 372/19) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.10.2019 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.04.2019 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 16.09.2019 - 2 Ca 372/19 - wird der Beschluss abgeändert.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe im Umfang der Bewilligung durch den Beschluss des Arbeitsgerichtes Bielefeld vom 29.04.2019 mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keine Raten aus seinem monatlichen Einkommen zu zahlen hat.
Gründe
I . Der Kläger hatte unter dem 18.02.2019 Kündigungsschutzklage erhoben.
Auf Grundlage der überreichten Unterlagen errechnete das Arbeitsgericht ein verfügbares monatlichen Einkommen von 318,40 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung (Bl. 23 d.A.) Bezug genommen. Durch das Arbeitsgericht wurde Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aus dem verfügbaren Einkommen eine monatliche Rate in Höhe von 159,00 € zu zahlen hat. Auf die Eingabe des Klägers vom 02.08.2019, wonach er derzeit ab dem 01.04.2019 Arbeitslosengeld bezieht, wurde der Beschluss dahingehend abgeändert, dass die monatlich zu zahlende Rate nunmehr ab dem 27.09.2019 109,00 € beträgt. Die Wohnkosten waren als Belastung zugunsten des Klägers zu 1/3 berücksichtigt worden.
Gegen diesen am 16.09.2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit der am 10.10.2019 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Hier führt er aus, dass der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und deren 14jährigem Sohn die Wohnung gemeinsam bewohnt und die Wohnkosten daher mindestens zu 2/3 zugunsten des Klägers zu berechnen seien. Tatsächlich begleiche er diese allerdings vollständig.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da es bezüglich der Wohnkosten unerheblich sei, wie diese bei mehreren Bewohnern im Innenverhältnis tatsächlich aufgeteilt würden.
Unter dem 18.09.2019 wurde ein Zahlungsplan erstellt, der eine Zahlungspflicht von 159,00 € für die Monate Juli bis 23.09.2019 vorsah sowie beginnend mit dem 27.09.2019 eine Rate von 109,00 €.
II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt.
Sie ist auch in der Sache teilweise begründet.
Gemäß der §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfe-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Vollständig ist die Prozesskostenhilfe-Antragstellung, wenn sie § 117 Abs. 2 ZPO entspricht. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Diesem sind entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht darüber hinaus verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen oder Auskünfte einholen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Dies entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die notwendigen Belege zur Glaubhaftmachung auch ohne gerichtliche Aufforderung von sich aus gemäß § 117 Abs. 2 ZPO der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Geschieht dies nicht, muss das Gericht auf den Mangel hinweisen und innerhalb einer gesetzten Frist zur Glaubhaftmachung auffordern (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die erforderlichen Belege müssen bis zum Ende der Instanz vorliegen, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, da sie nur so dem gesetzlichen Zweck gerecht wird, der mittellosen Partei die Durchführung eines Rechtsstreites zu ermöglichen (grundsätzlich hierzu BAG, Beschluss v. 03.12.2003, 2 AZB 19/03, - juris -; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, siehe nur Beschluss v. 30.11.2011, 5 Ta 506/11).
Auf Basis der vorgelegten Unterlagen entsprachen die angeordneten Raten nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Partei.
a) Der Kläger, der ja wegen eines Kündigungsschutzverf...