Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratswahl/Bestellung des Wahlvorstandes/einstweiliger Rechtsschutz. Streit über die Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstandes. keine Feststellung der Nichtigkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einsetzung des Wahlvorstandes mit einstweiligen Verfügungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 - für den Abbruch einer Betriebsratswahl beschrieben hat (voraussichtliche Nichtigkeit der Wahl) sind auch der Maßstab bei einem Streit über die Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstandes.
2. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Antrag gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einsetzung des Wahlvorstandes nicht zulässig (a.A. LAG Nürnberg, Beschlüsse vom 30.03.2006, 6 TaBV 19/06 und vom 15.05.2006, 2 TaBV 29/06).
Normenkette
BetrVG § 19; ZPO § 256
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 27.07.2011; Aktenzeichen 2 BVGa 2/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats und des Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.07.2013 - 2 BVGa 2/13 - unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin abgeändert und die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen.
Gründe
A.
Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Beschluss des Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) aus Juni 2013, mit dem dieser einen 9-köpfigen Wahlvorstand, den Beteiligten zu 3. (im Folgenden: Wahlvorstand) für die Durchführung der Betriebsratswahlen im Frühjahr 2014 bestellt hat.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) unterhält unter anderem in P1einen Produktionsstandort, welcher auf die Aluminiumproduktion spezialisiert ist. Sie beschäftigt dort etwa 450 Arbeitnehmer; es ist ein 11-köpfiger Betriebsrat gewählt. Die letzten Wahlen zum Betriebsrat haben am 24.03.2010 stattgefunden; die Amtszeit des Betriebsrates begann am 16.04.2010.
Mit Beschluss vom 28.06.2013 bestellte der Betriebsrat einen Wahlvorstand für die Durchführung der Betriebsratswahlen im Jahre 2014 und teilte dem Personalleiter des Werkes diesen Beschluss im Einzelnen mit; dabei bezeichnete er die bestellten Wahlvorstandsmitglieder namentlich. Wegen dieser Nachricht wird auf die Kopie Bl. 48, 49 der Akte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 02.07.2013 (Bl. 50 d.A.) wiesen die Prokuristen J1 und T1 den Betriebsrat zu Händen seines Vorsitzenden darauf hin, dass die Arbeitgeberin die Bestellung des Wahlvorstandes für verfrüht halte und im Übrigen die Erforderlichkeit eines Wahlvorstandes, bestehend aus neun Mitgliedern, nicht erforderlich sei.
Nachdem der Betriebsrat, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, mit Schreiben vom 08.07.2013 (Bl. 51 d.A.) seine Auffassung mitteilte, dass er den Betriebsratsbeschluss vom 28.06.2013 über die Einsetzung des Wahlvorstandes für wirksam halte, hat die Arbeitgeberin mit Antrag vom 12.07.2013, beim Arbeitsgericht Iserlohn am selben Tage vorab per Telefax eingegangen, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren formuliert, mit welchem sie in der Hauptsache in die Feststellung der Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses vom 28.06.2013 sowie die Untersagung der Einleitung einer Betriebsratswahl gegenüber dem Wahlvorstand durchzusetzen beabsichtigt hat.
Sie hat vorgetragen:
Ein Feststellungsantrag, gerichtet gegen die Wirksamkeit des Beschlusses des Betriebsrates vom 28.06.2013, sei auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbar, da ansonsten anderweitiger Rechtsschutz nicht gewährleistet werden könne. Aufgrund der Unwirksamkeit des Beschlusses zur Bestellung des Wahlvorstandes sei letzterem die Einleitung einer Betriebsratswahl zu untersagen, hilfsweise sei er abzuberufen. Jedenfalls müsse das Gericht den Betriebsrat aufgeben, nicht vor Beginn genau festgelegter Zeiträume einen nicht mehr als drei Mitglieder starken Wahlvorstand zu bestellen.
Die Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses vom 28.06.2013 ergebe sich daraus, dass weder der Zeitpunkt zur Bestellung des Wahlvorstandes, noch die Größe des Wahlvorstandes erforderlich sei. In der Vergangenheit habe der Betriebsrat einen 3- bzw. 5-köpfigen Wahlvorstand bestellt, womit die Betriebsratswahlen reibungslos hätten durchgeführt werden können.
Die Vorgehensweise des Betriebsrats sei im Übrigen rechtsmissbräuchlich. Hintergrund hierfür sei, dass die Arbeitgeberin den bei ihr gebildeten Wirtschaftsausschuss unter dem 20.06.2013 über geplante Reorganisationsmaßnahmen unterrichtet habe, die aller Voraussicht nach mit personellen Abbaumaßnahmen einhergehen würden. Allein diese Mitteilung habe der Betriebsrat zum Anlass genommen, zum Zeitpunkt des 28.06.2013 den Wahlvorstand in der geschehenen Größe zu bestellen, um den berufenen Arbeitnehmern besonderen Kündigungsschutz zu verschaffen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,