Entscheidungsstichwort (Thema)
Abbruch der Betriebsratswahl wegen einer unternehmensweiten Abstimmung zur Wahl eines einheitlichen Betriebsrats. Unbegründete Eilanträge der Arbeitgeberin und wahlberechtigter Arbeitnehmer bei unzureichenden Darlegungen zur voraussichtlichen Nichtigkeit der Wahl eines örtlichen Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Einem Wahlvorstand für die Wahl des örtlichen Betriebsrates kann die Durchführung der Wahl nicht untersagt werden unter Hinweis auf eine Abstimmung zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates, die zeitlich nach Wahl des Wahlvorstandes erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn für die Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach der Abstimmung hierfür ein Wahlvorstand bestellt worden ist.
Normenkette
BetrVG § 3 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 19; ArbGG § 85 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 11.08.2016; Aktenzeichen 6 BVGa 15/16) |
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.08.2016 - 6 BVGa 15/16 - werden zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten auf Antrag der Arbeitgeberin (Antragstellerin, Beteiligte zu 1.) und fünf wahlberechtigter Arbeitnehmer des Eer Betriebes (Antragsteller und Beteiligte zu 2. bis 6.) über den Abbruch der Betriebsratswahl für den Betrieb E, die vom Wahlvorstand (Beteiligter zu 7.) für den 12.09.2016 angesetzt ist.
Die Arbeitgeberin bietet IT-Dienstleistungen mit ca. 1200 Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern an. Am Stammsitz in E sind knapp über 900 Arbeitnehmer tätig. An zehn weiteren bundesweiten Standorten sind zwischen vier und 35 Arbeitnehmer pro Standort und weitere 15 Arbeitnehmer ohne Standortzuordnung beschäftigt. Die Arbeitgeberin ist nicht tarifgebunden; ein Betriebsrat ist bislang nicht gewählt.
Am 23.06.2016 wurden die Arbeitnehmer des Eer Betriebs zu einer Wahlversammlung im Betrieb E am 01.07.2016 eingeladen, auf der der zu. 7. beteiligte Wahlvorstand für die Durchführung einer Betriebsratswahl für den Eer Betrieb bestellt wurde.
Mit E-Mail vom 13.07.2016 wurde auf Veranlassung von 16 Arbeitnehmern aus fünf Standorten der Arbeitgeberin eine Abstimmung unter allen wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens über die Frage eingeleitet, ob ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt werden soll. Am 19.07.2016 stellten die Initiatoren fest, dass 697 Arbeitnehmer für und 40 Arbeitnehmer gegen einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat gestimmt haben. Wegen der Einzelheiten zur technischen Durchführung dieser Abstimmung wird auf Bl. 9-11 der Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 2.-6. Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin forderte den Wahlvorstand am 25.07.2016 auf, die Betriebsratswahl unternehmenseinheitlich durchzuführen. Der Wahlvorstand kam dem am 29.07.2016 nicht nach und erließ ein Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl am 12.09.2016 nur für den Eer Betrieb.
Mit Schreiben vom 04.08.2016 wurden alle Arbeitnehmer des Unternehmens zu einer Wahlversammlung am 12.08.2016 eingeladen, in der ein Wahlvorstand zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestellt werden sollte, was auch geschah (Protokoll der Versammlung vom 12.08.2016 Bl. 241 ff. d.A.).
Mit den beim Arbeitsgericht Dortmund am 03.08.2016 eingegangenen Anträgen haben die Antragsteller den Abbruch der für den 12.09.2016 vorgesehenen Betriebsratswahl verlangt.
Sie haben vorgetragen:
Die Betriebsratswahl für den Eer Betrieb sei abzubrechen, denn das laufende Wahlverfahren missachte die demokratische Willensbildung der Arbeitnehmer. Die Befragung nach § 3 Abs. 3 BetrVG sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsteller sind der Ansicht, eine Betriebsratswahl sei sofort nachdem eine Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG durchgeführt wurde, unternehmensweit abzuhalten. Eine Weiterführung einer betriebsbezogenen Betriebsratswahl sei unzulässig.
Die Antragsteller haben beantragt,
den Wahlvorstand und Beteiligen zu 7. zu verpflichten, das zurzeit laufende Wahlverfahren abzubrechen und dem Wahlvorstand jede weitere Handlung zu untersagen, die auf Durchführung der laufenden Betriebsratswahl gerichtet ist und bekannt zu machen, dass der Wahlgang abgebrochen wird, insbesondere die bis 12.09.2016 um 16:00 Uhr terminierte Stimmabgabe nicht durchgeführt wird.
Der Wahlvorstand hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Wahlvorstand hat vorgetragen:
Ein Abbruch der Wahl komme nicht in Betracht, da die Wahl keinesfalls nichtig sei. Es stehe nicht fest, ob in der Wahlversammlung am 12.08.2016 tatsächlich ein Wahlvorstand für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestellt werden wird. Nach dem Prioritätsprinzip sei die Wahl am Standort E, die von ihm durchgeführt wird, ohnehin vorrangig. Die Voraussetzungen für die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats lägen mangels ordnungsgemäßer Abstimmung gem. § 3 Abs. 3 BetrVG nicht vor.
Der Wahlvorstand sei nicht untätig geblieben. Den Zeitablauf bis zum Erlass des Wahlausschreibens am 29.07.2016 habe er nicht zu vertreten. Keinesfalls könne der Wahlv...