Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung. Einleitung des Zustimmungsverfahrens. ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats. unbeachtliches Bestreiten des Arbeitgebers. Betriebsratsbeschluss über einzelne Zustimmungsverweigerungsgründe. Vorliegen von Zustimmungsverweigerungsgründen. tarifliche Besetzungsregelung. vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme. Aufhebung der personellen Maßnahme
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 11 des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 01.12.1996 stellt keine tarifliche Besetzungsregelung im Sinne einer Betriebsnorm gem. § 3 Abs. 2 TVG dar.
Normenkette
BetrVG § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, §§ 33-34, 99 Abs. 1-4, §§ 100-101; TVG § 3 Abs. 2; ArbGG §§ 87, 89
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 21.09.2005; Aktenzeichen 10 BV 13/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.09.2005 – 10 BV 13/05 – unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Zustimmung des Betriebsrats wird auch zur Versetzung der Mitarbeiter S7xxxx, K1xxx und D2xx sowie zur Einstellung des Mitarbeiters K2xxx – jeweils zum Tischchef in der Funktion einer Spielaufsicht – und zur Umgruppierung der Mitarbeiter K1xxx, D2xx und K2xxx in die Entgeltgruppe 7, 24 Punkte, sowie zur Umgruppierung des Mitarbeiters S7xxxx in die Entgeltgruppe 7, 27 Punkte, ersetzt.
Es wird festgestellt, dass die Versetzungen der Mitarbeiter G3xxxxxxxxx, S7xxxx, K1xxx und D2xx sowie die Einstellung des Mitarbeiters K2xxx aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.09.2005 – 10 BV 13/05 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung, Versetzung und Umgruppierung von Mitarbeitern der Arbeitgeberin sowie über die Feststellung, dass die personellen Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren.
Die antragsstellende Arbeitgeberin betreibt in Nordrhein-Westfalen mehrere konzessionierte Spielbanken, darunter die Spielcasinos in A3xxxx, B5x O1xxxxxxxx und D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx. Der beteiligte Betriebsrat ist die Arbeitnehmervertretung für die Spielbank D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten fanden die für die Arbeitgeberin geltenden Haustarifverträge Anwendung.
Die Eingruppierung und Bezahlung der punktbesoldeten Arbeitnehmer/innen der Arbeitgeberin richteten sich nach dem Entgeltrahmentarifvertrag vom 01.12.1996 – ERTV – (Bl. 166 ff. d.A.). § 11 ERTV sieht folgendes vor:
Ӥ 11
Für eine Beförderung in die Position des Tischchefs bzw. Saalchefs ist die erfolgreiche Absolvierung von Lehrgängen aller im Unternehmen angebotener Spiele und die erfolgreiche Teilnahme an einem Assessment Center vorgegeben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht auf die Teilnahme an einem Assessment Center für die Positionen Tischchef oder Saalchef Anspruch. Näheres ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt, die folgende Eckpunkte enthält:
- Die Teilnahme am Tischchef Assessment Center bedingt eine Berufszugehörigkeit von mindestens 8 Jahren als Croupier.
- Die Teilnahme an einem Saalchef Assessment Center soll frühestens 3 Jahre nach erfolgreichem Absolvieren eines Tischchef Assessment Centers oder nach mindestens 3jähriger Berufstätigkeit als bestätigter Tischchef oder Tischchefvertreter erfolgen.
Sobald neue Regelungen auf betrieblicher Ebene getroffen sind, wird der Tarifvertrag entsprechend geändert.”
Zwischen der Arbeitgeberin und dem gebildeten Gesamtbetriebsrat war unter dem 10.10.1997 eine Gesamtbetriebsvereinbarung über „Assessment-Center für den Bereich Spieltechnik” – GBV – abgeschlossen, in der u.a. festgelegt war, dass die erfolgreiche Absolvierung eines Assessment-Centers Voraussetzung für eine Bewerbung auf eine Tischchef- bzw. Saalchef-Position war.
Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 10.10.1997 war bis zum 31.12.1998 befristet und lief nach diesem Zeitpunkt aus.
Sowohl der Manteltarifvertrag wie auch der Entgeltrahmentarifvertrag wurden vor geraumer Zeit gekündigt und befinden sich seit dem 01.01.2000 in der Nachwirkung.
Im Jahre 1998 wurde in den Spielbanken der Arbeitgeberin ein neues Betriebsführungsmodell eingeführt. Hiernach wurden nach den geschäftsführenden Spielbankdirektoren die sogenannten Bereichsleiter angesiedelt, denen wiederum Saalchefs, Tischchefs und Croupiers folgten.
Über die Einstellung von Bereichsleitern, stellvertretenden Bereichsleitern sowie über die Neueinstellung und Versetzung von weiteren Mitarbeitern im spieltechnischen ...