Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Betriebsrats. Ein-, Umgruppierung. Einweisung. Unterweisung. Dauer der Einweisungszeit. Helfertätigkeiten. besondere körperliche Belastungen. Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 1, 2 Nrn. 1, 4, Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Beschluss vom 07.11.2008; Aktenzeichen 2 BV 27/08) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 4 ABN 117/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 07.11.2008 – 2 BV 27/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von Helfern an Rollenschneidern.
Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb der Verpackungsindustrie ca. 400 Mitarbeiter. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet, der aus neun Personen besteht.
Im Betrieb der Arbeitgeberin, die nicht tarifgebunden ist, wurden früher aus historischen Gründen in Teilbereichen der Fertigung die Tarifverträge der Druckindustrie angewandt. Aufgrund von mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Vereinbarungen wendet die Arbeitgeberin seit längerer Zeit die Tarifverträge der Papierverarbeitung, insbesondere den Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunstoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990 – im Folgenden: LRTV – an. In Teilbereichen erzielten die Arbeitgeberin und der Betriebsrat keine Einigung über die Eingruppierung bestimmter Mitarbeiter in die entsprechenden Lohngruppen des LRTV. Offen waren insbesondere die Eingruppierung der Maschinenführer am sogenannten Rollenschneider, die der am Rollenschneider eingesetzten Hilfskräfte sowie die Eingruppierung weiterer Mitarbeiter, die im Bereich der Herstellung von Zigarettenschachteln eingesetzt sind.
Im Betrieb der Arbeitgeberin sind mehrere sogenannte Rollenschneider verschiedener Bauart vorhanden, deren Aufgabe es ist, auf große Rollen in mehrere Bahnen – vorrangig für Teebeutel (vgl. 34 d. A.) – bedruckte Rollen in die einzelnen Bahnen zu trennen. Zu diesem Zweck wird eine große Rolle eingangs der Maschine durch den sogenannten Maschinenführer unter Mithilfe des Helfers am Rollenschneider fixiert. Anschließend wird das auf der Rolle befindliche Papier in die Maschine eingeführt. In der Maschine befinden sich – entsprechend der Zahl der zu schneidenden Rollen – unterschiedlich viele Messer. Das auf der Rolle befindliche Papier durchläuft sodann mit hoher Geschwindigkeit die Maschine und wird am Ausgang der Maschine mit den dann auf Bahnbreite getrennten Papierstreifen wieder auf einzelne Rollen gespult.
Bei einem Auftragswechsel wird die Maschine vom Maschinenführer – unterstützt von einem Helfer – neu eingerichtet. Der Rollenwechsel erfolgt mit technischer Unterstützung durch den Einsatz eines Scherenhubwagens gemeinschaftlich durch den Helfer und den Maschinenführer.
Die im Betrieb der Arbeitgeberin etwa 14 Helfer beschäftigten Mitarbeiter, die neben dem Maschinenführer an vier Rollenschneidern im Schichtbetrieb eingesetzt sind, haben folgende Tätigkeiten zu verrichten:
- „Material zum Schneiden bereitstellen
- Hülsen selbständig schneiden und etikettieren
- Rollen auseinander schlagen und das geschnittene Material von Hand entnehmen
- Fertige Paletten der Logistik zuführen
- Rollen auspacken und zum Schneiden vorbereiten
- Volle Bügelpaletten einbinden und entsorgen
- Arbeitsplatz sauber und ordentlich halten”
Ob die Helfer dem jeweiligen Maschinenführer am Rollenschneider auch beim weiteren Einrichten der Maschine helfen und den Maschinenführer bei kurzfristiger Abwesenheit vertreten, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Seit Jahren ist im Betrieb der Arbeitgeberin jeweils ein Rollenschneider pro Schicht mit einem Maschinenführer und einem Helfer besetzt. Aus Anlass der arbeitgeberseitigen Überlegung, einen Helfer gleichzeitig an zwei Rollenschneidern einzusetzen, fand im Mai 2005 im Arbeitsbereich der Rollenschneider eine Beurteilung durch den Facharzt für Arbeitsmedizin, Herrn J1-C1 B4, nach der Lastenhandhabungsverordnung statt. Nach dieser Beurteilung vom 04.04.2005 (Bl. 14 f. d. A.) beurteilte der Facharzt für Arbeitsmedizin B4 die Belastung für den einzelnen Helfer mit 20 Punkten. Dies stellt in einer Skala von 1 bis 4 den zweitniedrigsten Wert dar und wird vom Gutachter wie folgt beschrieben:
„Erhöhte Belastung, eine körperliche Überbeanspruchung ist bei vermindert belastbaren Personen möglich. Für diesen Personenkreis sind Gestaltungsmaßnahmen sinnvoll.”
Auf den weiteren Inhalt der Beurteilung vom 04.04.2005 (Bl. 14. f. d. A) wird Bezug genommen.
Von der seinerzeitigen Überlegung, jeweils einen Helfer an zwei Rollenschneidern einzusetzen, nahm die Arbeitgeberin wieder Abstand. Auch derzeit wird jeweils ein Helfer an einem Rollenschneider pro Schicht eingesetzt.
Über die Eingruppierung der Helfer am Rollenschneider fanden seit dem Jahre 2007 Verh...