Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Beschluss vom 26.10.1999; Aktenzeichen 3 Ca 499/98) |
Tenor
wird die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 26.10.1999 – 3 Ca 499/98 – zurückgewiesen.
Gründe
Dem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19.09.1998 Prozesskostenhilfe für die erhobene Kündigungsschutzklage bewilligt. Einen eigenen Kostenbeitrag brauchte der Kläger bis auf weiteres nicht zu leisten. Die auf den Kläger entfallenden Kosten von bislang 1.630,– DM wurden aus der Landeskasse verauslagt.
Der Kläger wurde im Juni 1999 aufgefordert, bis zum 22.06.1999 eine aktuelle Formblatterklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, hat das Arbeitsgericht den Kläger mit Schreiben vom 24.09.1999 an die Erledigung binnen einer Woche erinnert und die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung für den Fall weiterer Untätigkeit angekündigt. Da der Kläger auch hierauf untätig blieb, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 26.10.1999 die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben.
Hiergegen hat der Kläger am 05.11.1999 Beschwerde eingelegt und am 26.11.1999 die von ihm angeforderte Formblatterklärung nachgereicht. Dabei vertritt er die Meinung, dass im Beschwerdeverfahren die bislang unterbliebenen Erklärungen jederzeit nachgeholt werden können, weil es eine Präklusion nicht gebe. Er beruft sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 19.03.1999 (MDR 99, 887).
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die nach § 11 RPflG zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung durch das Arbeitsgericht erfolgte zu Recht (§ 124 Nr. 2 ZPO) und kann auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr korrigiert werden, weil nachvollziehbare Gründe für das Ausbleiben der angeforderten Erklärung bis zum Aufhebungsbeschluss vom 26.10.1999 nicht vorgetragen wurden.
Soweit der Kläger auf den Beschluss des OLG Koblenz vom 19.03.1999 verweist, in welchem in der Tat für rechtens angesehen wurde, dass die angeforderte Formularerklärung jederzeit auch nach Ablauf der dafür gesetzten Frist im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden könne, ist zu bemerken, dass diese Rechtsprechung vom Landesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung nicht geteilt wird. Denn die Frage, ob der durch Prozesskostenhilfe begünstigten Prozesspartei fehlende Mitwirkungsbereitschaft im Sinne von § 124 Nr. 2 ZPO vorzuwerfen ist, hat nicht unmittelbar mit der Frage zu tun, ob im Beschwerdeverfahren ein neuer bislang nicht erfolgter Tatsachenvortrag und Beweisantritt erfolgen kann.
Dabei ist im Blick zu behalten, dass § 124 Nr. 2 ZPO die Möglichkeit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung eröffnet, weil die davon betroffene Partei sich dem Nachverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO verweigert, also ein erhebliches Mitwirkungsverschulden an den Tag legt. Ein solches Verschulden wird vom Gesetz vermutet, wenn die Partei innerhalb angemessener Frist und trotz Erinnerung nicht die geforderte Erklärung abgibt. Stichtag ist dabei der Termin des arbeitsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses. Der Stichtag kann nicht dadurch hinausgeschoben werden, dass die Partei zu einem beliebigen Zeitpunkt später Beschwerde einlegt und dabei die längst fällige Erklärung nachholt.
Allerdings eröffnet das Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, der durch die monatelange Untätigkeit begründeten Verschuldensvermutung entgegenzutreten und nunmehr glaubhaft zu machen, dass die Untätigkeit nachvollziehbare Gründe hatte, weshalb der Vorwurf groben Mitwirkungsverschuldens eben nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Die vom OLG Koblenz postulierte unbeschränkte Nachholmöglichkeit für die im Nachverfahren geforderte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wäre im übrigen rechtspolitisch verfehlt. Denn zum einen würde der faule und nicht mitwirkungsbereite Kostenschuldner unangemessen begünstigt werden und eröffnete die Möglichkeit, wirtschaftlich günstige Beschäftigungszeiten zu verschleiern, indem die Erklärung mit Hilfe des Beschwerdeverfahrens soweit hinausgezögert wird, bis eine solche Beschäftigung wieder beendet ist. Zum anderen würde eine nur durch geringe Beschwerdekosten belastete jederzeitige Nachholmöglichkeit die durchaus aufwendige Arbeit der Rechtspfleger im Nachverfahren zunichte machen und die Rechtssprechungsressourcen der Beschwerdegerichte zusätzlich belasten. Dass dies der Bestrebung des Gesetzgebers nach einem zügigen Betreiben des Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. insbesondere § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO) entgegenliefe, braucht nicht besonders betont zu werden.
Für den vorliegenden Fall bleibt festzuhalten, dass der Kläger sein grobes Mitwirkungsverschulden in keiner Weise entschuldigt hat und es deshalb bei der angefochtenen Entscheidung verbleiben muss.
Gegen diese Entscheidung ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
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