Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Streitwert. einstweilige Verfügung. Unterlassung. Unterlassungsanspruch. Betriebsänderung. Personalabbau

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist bei einstweiligen Verfügungen, gerichtet auf die Unterlassung einer Betriebsänderung in Gestalt des Abbaus von Personal, nach den Zahlenwerten des § 17 Abs. 1 KSchG zu bemessen. Für den Grundfall einer Entlassung von sechs Arbeitnehmern sind 4.000,00 EUR in Ansatz zu bringen und für jeden weiteren betroffenen Mitarbeiter 666,67 EUR.

 

Normenkette

RVG §§ 23, 33; BetrVG § 111; KSchG § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Beschluss vom 12.11.2004; Aktenzeichen 2 BVGa 10/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 12.11.2004 – 2 BVGa 10/04 – teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen werden die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Im Ausgangsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der antragstellende Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, bis zum Abschluss der Verhandlung über ein Interessenausgleich den Abbau von 24 der vorhandenen insgesamt 59 Arbeitsplätze zu unterlassen. Das Beschlussverfahren wurde durch Abschluss eines Vergleichs erledigt.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 12.11.2004 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 24.000,00 EUR festgesetzt. Gegen den ihm am 17.11.2004 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates am 22.11.2004 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, es sei eine Anlehnung an die Streitwertnorm des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG geboten. Auch die Arbeitgeberin hat gegen den ihr ebenfalls am 17.11.2004 zugestellten Beschluss am 26.11.2004 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Gegenstandswert auf 8.000,00 EUR festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

B.

Beide Beschwerden sind gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Hingegen ist die arbeitgeberseits eingelegte Beschwerde nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, während sie im Übrigen – ebenso wie die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates – als unbegründet zurückzuweisen war.

Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist von § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG auszugehen. Danach ist der Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR, je nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher bis zu 500.000,00 EUR anzunehmen, sofern es sich um nicht vermögensrechtliche Gegenstände handelt. Hiervon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil die Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre Grundlage nicht in einem Verhältnis stehen, dem ein Vermögenswert zukommt (BAG NZA 2005, 70; LAG Hamm LAGE Nr. 50 zu § 8 BRAGO; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 169, 181, 266).

I.

Vorliegend haben die Beteiligten darum gestritten, ob im Rahmen des § 111 BetrVG die Beteiligungsrechte des Betriebsrates gewahrt worden sind; folglich handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.

II.

Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 4.000,00 EUR stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die im Beschlussverfahren in Frage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen (LAG Hamm EzA Nr. 70 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; Schneider, Anm. zu BAG EzA Nr. 36 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; GK-ArbGG 1979 Streitwert; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 132 b, 264).

Maßgeblich ist allerdings immer die „Lage des Falles”; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.

Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es vor allem auf die Bedeutung der Angelegenheit und daneben auf den Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ankommt (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Mit der Bedeutung der Angelegenheit als Ausgangspunkt der Bewertung ist die Tragweite der gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der B...

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