Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung. Ersatzzwangshaft. Angabe der Haftdauer. Haftbefehl
Leitsatz (redaktionell)
1. § 240 ZPO erfasst nicht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO.
2. Die auf den Titel gesetzte Vollstreckungsklausel ist Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (§ 724 Abs. 1 ZPO).
3. In einem Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO ist die Dauer der Ersatzzwangshaft im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgelds festzusetzen.
Normenkette
ZPO §§ 888, 901
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 25.01.2012; Aktenzeichen 1 Ca 2617/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.01.2012 – 1 Ca 2617/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Tatbestand
I. Die Vollstreckungsgläubigerin (im Folgenden: Gläubigerin) betreibt die Vollstreckung aus einem Zwangsmittelbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund.
Die Gläubigerin erwirkte bei dem Arbeitsgericht Dortmund gegen die Vollstreckungsschuldnerin (im Folgenden: Schuldnerin) ein Versäumnisurteil vom 09.07.2010, mit dem die Schuldnerin verurteilt wurde, der Gläubigerin ein Arbeitszeugnis mit einem in dem Urteil näher bezeichneten Inhalt zu erteilen. Das Versäumnisurteil richtet sich gegen die vormalige Arbeitgeberin der Gläubigerin, die im Versäumnisurteil bezeichnet ist mit „C.D., B-Weg 5, 44XXX Dortmund.” Es wurde zugestellt an „C.D. handelnd unter Pflegedienst R., B-Weg 5, 44XXX Dortmund.” Einspruch wurde nicht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 27.07.2010 beantragte die Gläubigerin wegen Nichterteilung des im Versäumnisurteil festgehaltenen Zeugnisses gegen die Schuldnerin die Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft. Gleichzeitig teilte sie mit, über das Vermögen der Schuldnerin sei das Insolvenzeröffnungsverfahren angeordnet worden. Der Antrag wurde der Schuldnerin nach einem fehlgeschlagenen Zustellungsversuch aufgrund der von der Post vermerkten Anschrift „X-Straße 10, 44YXX Dortmund” unter dieser Adresse am 01.09.2010 zugestellt. Die Schuldnerin meldete sich daraufhin mit der Anschrift A-Ring 9, 44XXX Dortmund” und beantragte die Zurückweisung des Zwangsvollstreckungsantrags der Schuldnerin.
Mit Beschluss vom 29.11.2010 setzte das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin – bezeichnet mit „C.D., X-Straße 10, 44YXX Dortmund” – ein Zwangsgeld von 500 EUR und im Fall der Uneinbringlichkeit Zwangshaft fest.
Der Beschluss wurde am 14.12.2010 „Frau C.D. handelnd unter Pflegedienst R., X-Straße 10, 44YXX Dortmund” durch Einlegung in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom Amtsgericht Dortmund am 01.02.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwältin D1. M1 zur Insolvenzverwalterin ernannt (22 IN 137/09). Die Insolvenzschuldnerin ist in dem Beschluss bezeichnet mit „C.D., B-Weg 5, 44XXX Dortmund, handelnd unter Pflegedienst, geboren am XX.XX.19XX.”
Mit Schriftsatz vom 24.02.2011 hat die Gläubigerin „die Durchführung der Zwangshaft” mit der Begründung beantragt, das Zeugnis sei immer noch nicht erstellt worden. Das festgesetzte Zwangsgeld habe wegen der Anordnung des Insolvenzeröffnungsverfahrens und des nachfolgenden Insolvenzverfahrens nicht beigetrieben werden können.
Dieser Antrag ist der Schuldnerin formlos an die Anschrift „A-Ring 9, 44XXX Dortmund” und gleichzeitig formlos an die Insolvenzverwalterin weitergeleitet worden.
Letztere bestellte sich ausdrücklich nicht für die Schuldnerin, teilte jedoch mit, dass eine Anordnung von Zwanghaft voraussichtlich unverhältnismäßig sein dürfte, da die Schuldnerin schwerwiegend erkrankt sei und sowohl durch eine Chemotherapie wie durch die schwierige wirtschaftliche Situation physisch und psychisch stark belastet sei. Als aktuelle Anschrift der Schuldnerin gab sie mit „A-Ring 9, 44XXX Dortmund” an.
Die Gläubigerin hat dazu geltend gemacht, es müsse der Schuldnerin zumutbar sein, ein einseitiges Zeugnis zu schreiben und zu unterzeichnen. Dieser Schriftsatz ist nach einem erfolglos gebliebenen Übermittlungsversuch zu der Anschrift „X-Straße 10, 44YXX Dortmund” lediglich der Insolvenzverwalterin zugeleitet worden.
Nachfolgend teilte die Gläubigerin Ende April 2011 die Anschrift der Schuldnerin auf eine Anfrage des Arbeitsgerichts hin, die ein Ersuchen der Gerichtskasse Düsseldorf zum Hintergrund hatte, mit „A-Ring 9, 44XXX Dortmund” mit.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2011 erinnerte die Gläubigerin an ihren unbeschieden gebliebenen Antrag vom 24.02.2011. Dieser Schriftsatz wurde der Schuldnerin unter der von der Gläubigerin zuletzt mitgeteilten Anschrift durch persönliche Aushändigung zugestellt.
Mit Beschluss vom 25.01.2012 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Zwangshaft gegen die Schuldnerin mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei der unter der Anschrift „A-Ring 9, 44XXX Dortmund” wohnhaften Person tatsächlich um die S...