Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

leitender Angestellter Chefarzt Einstellungs- und Entlassungsbefugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Chefarzt eines Krankenhauses, der zur selbständigen Einstellung und Entlassung für den ärztlichen Bereich seiner Abteilung berechtigt ist, kann leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG sein, sofern seine Personalbefugnis von hinreichender unternehmerischer Relevanz ist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 16.04.2002 – AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69).

 

Normenkette

ZPO § 256; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 26.07.2005; Aktenzeichen 5 BV 41/05)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 10.10.2007; Aktenzeichen 7 ABR 61/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.07.2005 – 5 BV 41/04 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3), Herr Dr. O1xx, leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.

Die Arbeitgeberin betreibt in S1xxxxx ein Krankenhaus in der Rechtsform einer GmbH. In der Klinik in S1xxxxx sind bis zu 600 Mitarbeiter/innen, davon etwa 80 Ärzte/Ärztinnen beschäftigt.

Die Klinik in S1xxxxx ist in acht medizinische Abteilungen aufgeteilt, denen – bis auf die Röntgenabteilung – jeweils ein bzw. zwei leitende Abteilungsärzte – Chefärzte – vorstehen. Bei diesen Abteilungen handelt es sich um die Medizinische Klinik mit insgesamt 21 Ärzten, die Chirurgische Klinik mit 16 Ärzten, die Frauenklinik mit 9 Ärzten, die Abteilung für Anästhesie/Intensiv mit insgesamt 13 Ärzten, die Kinderklinik mit 8 Ärzten, die Urologische Klinik mit 8 Ärzten und die Radiologie mit 2 Ärzten (vgl. Aufstellung Bl. 127 ff d.A.).

Seit dem 01.07.2004 wurde in der Klinik in S1xxxxx zusätzlich eine geriatrische Abteilung in Betrieb genommen, die seither von dem Beteiligten zu 3), der zum 15.06.2004 als „Chefarzt für die Akutgeriatrie sowie für die noch zu errichtende Geriatrische Tagesklinik” gem. Dienstvertrag vom 22.04.2004 (Bl. 16 ff. d.A.) eingestellt wurde, geleitet wird. In der Abteilung Geriatrie sind neben dem Beteiligten zu 3) als Chefarzt ein Oberarzt, drei Assistenzärzte sowie im Pflegebereich 26,5 Vollkräfte tätig.

In § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages zwischen der Arbeitgeberin und dem Beteiligten zu 3) vom 22.04.2004 ist Folgendes geregelt:

„Der Dienstnehmer ist leitender Angestellter. Er ist nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern berechtigt. Arbeitszeugnisse werden von ihm und der Verwaltungsleitung gemeinsam unterzeichnet. Die Verwaltungsleitung hat hierbei insbesondere auf die Übereinstimmung mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu achten.”

§ 1 Abs. 4 des Dienstvertrages sieht die grundsätzliche Weisungsberechtigung des Beteiligten zu 3) gegenüber dem medizinischen Personal vor, gegenüber Ärzten jedoch nur insoweit, als diese ihm in ihrem Aufgabengebiet nachgeordnet sind. Gemäß § 5 Abs. 2 des Dienstvertrages ist der Beteiligte zu 3) in ärztlichen Angelegenheiten dem Ärztlichen Direktor, in Verwaltungsangelegenheiten der Verwaltungsleitung unterstellt. Er wirkt an der Umsetzung dienstlicher Anordnungen und Weisungen sowie gesetzlicher Vorschriften mit. Bei Kompetenzkonflikten hat er die Entscheidung der Gesellschafterversammlung der Arbeitgeberin einzuholen. Gemäß § 6 Abs. 1 des Dienstvertrages führt der Beteiligte zu 3) Heilbehandlungen selbständig, eigenverantwortlich, kooperativ und nach den Regeln der ärztlichen Kunst auf dem jeweils neuesten Stand der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse durch. Der Umfang seiner Leistungen wird durch Leistungsspektrum und Jahresbudget des Arbeitgebers begrenzt. Gemäß § 6 Abs. 5 des Dienstvertrages kann ihm ein Teilbudget anvertraut werden, er ist dann für die Verwendung der Mittel allein verantwortlich.

Auf die weiteren Bestimmungen des Dienstvertrages zwischen dem Beteiligten zu 3), dessen Jahresgrundgehalt bei 180.000,00 EUR liegt, und der Arbeitgeberin vom 22.04.2004 (Bl. 16 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beteiligten zu 3) und der Arbeitgeberin war der in der Geriatrie beschäftigte Oberarzt bereits aus der Medizinischen Klinik in die Geriatrische Abteilung versetzt worden, die Vertragsabschlüsse mit den drei Assistenzärzten fielen zeitlich so, dass eine Unterschrift des Beteiligten zu 3) unter die jeweiligen Verträge nicht notwendig war. Ihm wurde jedoch mitgeteilt, dass er die Anstellungsverträge mit den in der Geriatrischen Abteilung beschäftigten Ärzten künftig zusammen mit der Verwaltungsleitung ebenso wie die Arbeitszeugnisse der ausscheidenden Mitarbeiter unterschreiben solle.

Seit Einrichtung der Geriatrischen Abteilung werden aufgrund des Feststellungsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 09.09.2004 (Bl. 142 ff. d.A.) in der Klinik S1xxxxx acht stationäre Fachgebiete mit insgesamt 405 stationä...

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