Gegen diesen Beschluss findet nach § 89 Abs. 3 Satz 2 ArbGG kein Rechtsmittel statt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussverfahren Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Fristenkontrolle Einzelanweisung Organisationsverschulden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist zweifelhaft, ob die Berechnung und Notierung einer Beschwerdebegründungsfrist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu den Tätigkeiten gezählt werden kann, die einer zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen werden darf.

2. Die lediglich mündlich erfolgte Anweisung eines Rechtsanwaltes an das Büropersonal die Beschwerdebegründungsfrist zu notieren, stellt bei Fehlen sonstiger Sicherungen einen Organisationsmangel dar.

3. Die Rechtsmittelbelehrung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren muss lediglich auf die Einlegung der Beschwerde bezogen sein, nicht auch auf die Beschwerdebegründungsfrist.

 

Normenkette

ZPO §§ 89, 87 Abs. 2; ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 233

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 13.04.2005; Aktenzeichen 6 BV 66/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.04.2005 – 6 BV 66/04 – wird als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren streiten die Beteiligten über Auskunftsansprüche des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Frage, ob die Arbeitgeberin einen gemeinsamen Betrieb mit der Firma W1xxxxxxxx M3xxxx S6xxxxx GmbH & Co. KG unterhält.

Durch Beschluss vom 13.04.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Gegen den am 03.05.2005 dem Betriebsrat zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2005 hat der Betriebsrat mit dem am 03.06.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 02.06.2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt.

Mit Schreiben vom 06.07.2005 wies das Landesarbeitsgericht den Betriebsrat darauf hin, dass innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keine Beschwerdebegründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts vom 06.07.2005 ging den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 07.07.2005 zu.

Mit Schriftsatz vom 20.07.2005, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 20.07.2005, beantragte der Betriebsrat daraufhin wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig begründete er mit dem ebenfalls am 20.07.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 13.04.2005.

Unter Vorlage mehrerer eidesstattlicher Versicherungen (Bl. 115 ff.d.A., Bl. 164 ff.d.A.) ist der Betriebsrat der Auffassung, dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse. Er sei ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Bei Eingang des vollständigen Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.04.2005 sei aufgrund der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung lediglich eine Beschwerdefrist auf den 03.06.2005 mit einer Vorfrist von einer Woche, nicht jedoch die Beschwerdebegründungsfrist, notiert worden (Bl. 112 d.A.). Da eine Beschwerdebegründungsfrist nicht notiert worden sei, habe der zuständige Sachbearbeiter, Rechtsanwalt D2. Z2xxx, bei Erstellung der Beschwerdeschrift seiner langjährig bei ihm tätigen und als zuverlässig bekannten Sekretärin, Frau I1xxxxxxxx, auf dem Band, auf dem die Beschwerdeschrift diktiert worden sei, die Anweisung erteilt, zum einen den rechtzeitigen Eingang der Beschwerde beim Landesarbeitsgericht durch telefonische Nachfrage nachzuhalten und weiterhin die bisher nicht notierte Beschwerdebegründungsfrist notieren zu lassen. Frau I1xxxxxxxx habe sich zwar am 03.06.2005 durch Anruf beim Landesarbeitsgericht Hamm vergewissert, dass die Beschwerde fristgerecht dort eingegangen sei. Sie habe jedoch durch die zuständige Fristensachbearbeiterin Frau L1x lediglich eine zweiwöchige Schriftsatzfrist auf den 17.06.2005 notieren lassen. Diese Frist sei auch notiert worden (Bl. 113 f., 162 f. d.A.). Entgegen der ausdrücklichen Anweisung, Akten spätestens am Tage des Fristablaufs dem Anwalt mit einem Hinweis auf den Fristablauf vorzulegen, habe Frau I1xxxxxxxx jedoch die Akte am 17.06.2005 nicht mit einem Fristhinweis vorgelegt. Vielmehr habe sie die Akte aufgrund einer Verwechslung an diesem Tage selbständig auf Wiedervorlage für den 28.06.2005 gelegt, einen Tag, an dem eine Akte ähnlichen Rubrums wiedervorgelegt werden sollte. Am 28.06.2005, an dem Tag, an dem die Akte routinemäßig hätte wieder vorgelegt werden müssen, hätte sich die Sekretärin des Rechtsanwalts D2. Z2xxx, Frau I1xxxx, in Urlaub befunden. Vertretungsweise hätte die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Frau L2xxxxxxxxx, die für Herrn Rechtsanwalt D2. K3xxx zuständig sei, die Wiedervorlagen für diesen Tag kontrollieren müssen. Frau L2xxxxxxxxx habe jedoch an diesem Tag lediglich einen Ausdruck der Wiedervorlagen für Herrn ...

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