Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben 07.11.2000
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 12.03.1999 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg – 3 BV 9/98 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob zwei Betriebsvereinbarungen fortgelten.
Antragsteller ist der Betriebsrat, der im Werk Arnsberg des am vorliegenden Verfahren beteiligten Arbeitgebers gebildet ist. Der Arbeitgeber ist Rechtsnachfolger der Firma D…-Werk E… W… GmbH & Co. KG.
Am 12.10.1977 schlossen der Betriebsrat und die Firma D… eine Betriebsvereinbarung „Schichtzulage” (Bl. 27 f. d.A.) und eine Betriebsvereinbarung „Erschwer-niszulagen” (Bl. 29 bis 31 d.A.). In der Betriebsvereinbarung „Schichtzulage” heißt es am Ende:
„Diese Betriebsvereinbarung tritt am 1. 3. 1978 in Kraft und gilt so lange, bis aufgrund verbandstariflicher Regelung eine Änderung notwendig wird.”
Ende Januar 1998 war persönlich haftende Gesellschafterin der Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers die D… -Verwaltungs-GmbH. Einzige Kommanditistin war die Firma P… Industrie GmbH & Co. KG.
Mit Schreiben vom 27.05.1998 kündigte die Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers, vertreten durch den Geschäftsführer der K… -GmbH, Herrn K–, die beiden Betriebsvereinbarungen zum 31.08.1998 (Bl. 5 d.A.).
Am 31.05.1998 trat die K… -GmbH aus der Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers aus. Das Vermögen und die Rechtsverhältnisse der Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers gingen auf die einzig verbliebene Gesellschafterin, die Firma P… Industrie GmbH & Co. KG über. Diese firmiert seit dem 01.06.1998 unter dem Namen der Firma P… Holzwerkstoffe GmbH & Co. KG. Das ist der am vorliegenden Verfahren beteiligte Arbeitgeber, der außer dem Werk Arnsberg, um das es vorliegend geht, weitere Werke an anderen Standorten betreibt.
Der Arbeitgeber stellte zunächst ab 31.05.1998 die Zahlung der Zulagen aus den Betriebsvereinbarungen ein. Unter dem 05.08.1998 vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat, die Zulagen befristet, rückwirkend ab 01.06.1998 fortzuzahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aushang der Vereinbarung Bezug genommen (Bl. 83 d.A.). Entsprechend dieser Vereinbarung zahlte der Arbeitgeber die Zulagen fort bis zum 30.09.1998.
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Betriebsvereinbarungen seien nicht zum 01.06.1998 durch tarifvertragliche Regelungen abgelöst worden. Auch sei die Kündigung der Betriebsvereinbarungen unwirksam. Die Kündigung sei von einer nicht vertretungsberechtigten Person unterzeichnet. Außerdem sei die Kündigung sittenwidrig und stelle eine Umgehung des § 613 a BGB dar. Die Betriebsvereinbarung „Schichtzulage” sei zudem nicht ordentlich kündbar, da sie nach ihrem Wortlaut weiter gelte, bis eine Änderung aufgrund verbandstariflicher Regelung notwendig werde.
Der Betriebsrat hat weiter die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarungen wirkten nach. Es handele es sich um Betriebsvereinbarungen im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- festzustellen, dass die Betriebsvereinbarungen „Schicht-zulage” vom 12.10.1977 und „Erschwerniszulagen” vom 12.10.1977 über den 31.08.1998 hinaus fortgelten,
- hilfsweise festzustellen, dass die in Ziffer 1. bezeichneten Betriebsvereinbarungen über den 31.08.1998 hinaus nachwirken.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarungen seien mit Wirkung zum 01.06.1998 durch tarifvertragliche Regelungen abgelöst worden. Er hat behauptet, er sei zum 26.05.1998 dem Arbeitgeberverband Holzbearbeitung und Holzhandel beigetreten. Durch § 39 des Manteltarifvertrags werde die Betriebsvereinbarung „Schichtzulage” abgelöst, durch § 5 des Lohntarifvertrags die Betriebsvereinbarung „Erschwerniszulagen”.
Die Betriebsvereinbarungen seien zum 31.08.1998 wirksam gekündigt. Auch die Betriebsvereinbarung „Schichtzulage” sei ordentlich kündbar gewesen.
Der Arbeitgeber hat die Ansicht vertreten, die Betriebsvereinbarungen wirkten nicht nach. Die Betriebsvereinbarungen seien außerdem spätestens durch die Betriebsvereinbarung vom 05.08.1998 abgelöst worden.
Durch einen am 12.03.1999 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betriebsrat mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde.
Der Betriebsrat meint, sein Hauptantrag sei auch insoweit zulässig, als er die Zeit bis zum 30.09.1998 betreffe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Arbeitgeber bis zum 30.09.1998 die Leistungen aus den Betriebsvereinbarungen gewährt habe.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Kündigung der Betriebsvereinbarungen sei unwirksam. Die Kündigung sei erkennbar zur Beseitigung von eventuellen Wirkungen des § 61...