Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenvorschuss
Leitsatz (amtlich)
Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt gehören nicht zu den persönlichen Angelegenheiten i. S. d. § 1360 a Abs. 4 BGB (vgl. LAG Hamm, 13. Januar 1982, 1 Ta 251/81, MDR 1982, 436). Dies gilt auch dann, wenn im Falle einer Drittschuldnerklage der Gläubiger aufgrund der Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners geltend macht.
Normenkette
BGB § 1360a Abs. 4; ZPO § 115 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Beschluss vom 20.07.2009; Aktenzeichen 3 Ca 952/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20. Juli 2009 (3 Ca 952/09) aufgehoben.
Den Klägern zu 1) bis 3) wird Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom 9. Juli 2009 bewilligt.
Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihnen Rechtsanwalt B3 aus D1 beigeordnet.
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten haben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Kläger zu 1) bis 3) einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB gegen ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin besitzen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handelt es sich bei dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch nicht um eine persönliche Angelegenheit. Die Kläger machen aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Ansprüche auf (verschleiertes) Arbeitsentgelt gegen den bei der Beklagten beschäftigten Kindesvater geltend. Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt gehören nicht zu den persönlichen Angelegenheiten i. S. d. § 1360 a Abs. 4 BGB (vgl. LAG Hamm, 13. Januar 1982, 1 Ta 251/81, MDR 1982, 436). Dies gilt auch dann, wenn im Falle einer Drittschuldnerklage der Gläubiger aufgrund der Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners geltend macht. Dies ist vorliegend der Fall. Das schließt einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB aus.
Die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig. Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles war den Klägern ein Rechtsanwalt beizuordnen, darüber hinaus ist die Gegenseite anwaltlich vertreten (§ 121 Abs. 2 ZPO). Nach den in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilten Angaben verfügen die Kläger weder über Einkommen noch Vermögen, aus denen sie die Kosten der Prozessführung bestreiten können.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 2300170 |
FamRZ 2010, 828 |