Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Prozesskostenvorschussanspruch. Prozesskostenvorschuss gegenüber Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Die Vergütungsklage eines Ehegatten stellt eine persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360 a Abs. 4 BGB dar. Im Prozesskostenbewilligungsverfahren ist seinem Vermögen ein gegenüber dem Ehegatten zustehender Prozesskostenvorschussanspruch zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB § 1360a Abs. 4; ZPO § 115 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 29.09.2011; Aktenzeichen 10 Ca 1222/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. September 2011 – 10 Ca 1222/11 – aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
I. Die Bezirksrevisorin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigten Anspruch auf Prozesskostenvorschuss als einsetzbares Einkommen im Rahmen gewährter ratenfreier Prozesskostenhilfe für eine auf Zahlung von Arbeitsentgelt gerichtete Klage.
Der anwaltlich nicht vertretene Kläger verfolgte mit seiner am 01. Juli 2011 zur Rechtsantragstelle erklärten Klage Vergütungsansprüche für Mai und anteilig für Juni 2011.
Nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt der gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger über eigene Einnahmen in Höhe von 535,58 EUR brutto monatlich. Hierauf entfallen Lohn- und Kirchensteuerbeträge von 56,13 EUR und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 83,11 EUR monatlich.
Die Einkünfte seiner Ehefrau belaufen sich per Saldo auf 3.101,91 EUR netto pro Monat. Hierin sind Kindergeldleistungen in Höhe von 368,– EUR enthalten. Für die private Krankenversicherung fallen Ausgaben in Höhe von 232,35 EUR monatlich.
Durch Beschluss vom 29. September 2011 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Vertreterin der Landeskasse mit dem zuletzt gestellten Antrag, eine Einmalzahlung, die 120,50 EUR nicht unterschreiten sollte, anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, für die Prozesskostenhilfe sei als Vermögenswert sei der Prozesskostenvorschussanspruch des Klägers gegenüber seiner Ehefrau nach § 1360 a BGB zu berücksichtigen. Bei einer arbeitsrechtlichen Zahlungsstreitigkeit handele es sich um eine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1613 a Abs. 4 BGB.
Unter Berücksichtigung der Auffassung der Vertreterin der Landeskasse ergäbe sich für die PKH-Rate folgende Berechnung:
Einkünfte
Nettoeinkommen |
3101,91 |
Kindergeld |
368,00 |
Abzüge nach § 82 Abs.2 SGB XII
private Krankenversicherung 238,78
Freibeträge
sonstige Kosten
Wohnkosten (anteilig) |
797,83 |
Nebenkosten (anteilig) |
154,02 |
Abzahlungsverpflichtungen (anteilig, vgl. Bl. 2 PKH-Heft) |
199,80 |
Ergebnis
anrechenbares Einkommen |
984,48 |
gerundet |
984,00 |
PKH-Rate |
534,48 |
Die zu erwartenden Gerichtskosten nach Nr. 8201 KV-GKG aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.008,– EUR zuzüglich bislang angefallener Zustellungskosten für drei Zustellungen in Höhe von je 3,50 EUR ergäben den Betrag von 120,50 EUR.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung insbesondere die Auffassung vertreten, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die eine Kündigungsschutzklage als persönliche Angelegenheit mit der Folge eines Prozesskostenvorschussanspruches gewertet habe, sei auf eine Klage auf Arbeitsentgelt nicht in vergleichbarer Weise zu übertragen.
Zu den weiteren Begründungsansätzen des Arbeitsgerichts wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 18. November 2011 (Bl. 53 – 56 d. PKH-Heftes) Bezug genommen.
Die Vertreterin der Landeskasse hat an ihrer Auffassung im Schriftsatz vom 20. September 2011 festgehalten und insbesondere auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. März 2009 – 2 Ta 25/09 – abgehoben.
Der Kläger seinerseits hat im Beschwerdeverfahren mit dem Schreiben vom 04. Januar 2012 (Bl. 65 u. 66 d. A.) Stellung bezogen.
Auf den weiteren Akteninhalt wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. Die nach § 127 Abs. 3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Vertreterin der Landeskasse ist begründet.
Der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 29. September 2011 ist aufzuheben.
Dem Kläger durfte die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht bewilligt werden, da die Prozesskosten 1. Instanz vier Monatsraten und die sich aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge nicht übersteigen.
Insoweit trifft den Kläger nach näherer Festsetzung durch das Arbeitsgericht die Verpflichtung, die nach Nr. 8201 KV-GKG aus einem Gegenstandswert von 1.008,– EUR anfallenden Gerichtskosten und Zustellungskosten für drei Zustellungen zu zahlen...