Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Klagezulassung. Urlaubsabwesenheit. Ortsabwesenheit wegen Krankheit
Leitsatz (redaktionell)
Erkrankt der Arbeitnehmer zum Ende des Erholungsurlaubs im Ausland ist beim Antrag auf nachträgliche Klagezulassung einer Kündigungsschutzklage darzulegen, weshalb es im Anschluss an den genehmigten Urlaub nicht zumutbar war, fristgerecht Klage zu erheben.
Normenkette
KSchG § 5
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 27.09.2006; Aktenzeichen 4 Ca 3514/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.09.2006 – 4 Ca 3514/06 – abgeändert und der Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage vom 31.07.2006 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.729,00 EUR
Tatbestand
I
Der Kläger erstrebt die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage.
Der im Dezember 1977 geborene Kläger wurde von der Beklagten, bei der regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer tätig sind, seit Juni 2004 als Montagehelfer/Maschinenreiniger beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung belief sich zuletzt auf ca. 1.243,00 EUR. Für die Zeit vom 26.06.2006 bis 15.07.2006 genehmigte die Beklagte dem Kläger Urlaub. Der Kläger flog am 27.06.2006 in die Türkei.
Mit Schreiben vom 30.06.2006 (Bl. 5 GA) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Das Kündigungsschreiben wurde, wie zwischen den Parteien inzwischen unstreitig ist, per Boten am 30.06.2006 gegen 08:30 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingeworfen. Der Kläger kehrte am 25.07.2006 per Flugzeug nach Deutschland zurück und fand das Kündigungsschreiben in seinem Briefkasten vor. Seit 28.07.2006 bezog der Kläger Arbeitslosengeld.
Zu seiner Abwesenheit nach dem 15.07.2006 hat sich der Kläger gegenüber der Beklagten auf eine Arbeitsunfähigkeit ab 13.07.2006 berufen, die bis 28.07.2006 angedauert habe.
Mit der am 01.08.2006 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2006 gewandt und seine tatsächliche Weiterbeschäftigung begehrt. Gleichzeitig hat er die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage beantragt. Nachfolgend hat er seine Klage auf Zahlungsansprüche erweitert.
Zu dem Zulassungsantrag hat er in der Klageschrift vorgetragen, er habe seinen Urlaub am 25.06.2006 angetreten und sei am 27.06.2006 in die Türkei geflogen. Am 25.07.2006 sei er zurückgekehrt. Am Tag seiner Rückkehr habe er die Kündigung vorgefunden. Er habe somit erstmals am 25.07.2006 von der Kündigung Kenntnis erlangt. Somit sei er aufgrund seines Urlaubs gehindert gewesen, die 3-Wochen-Frist zu wahren. Die Beklagte habe zudem die ihr bekannte Urlaubsabwesenheit ausgenutzt und darauf gesetzt, dass er die Klagefrist nicht einhalten konnte.
Die Richtigkeit seiner tatsächlichen Angaben hat der Kläger an Eides statt versichert (Bl. 16 GA).
Mit am 26.09.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger vorgetragen, es sei richtig, dass er in der Türkei während des Urlaubs ab 13.07.2006 arbeitsunfähig erkrankt sei. Dies ändere nichts an seiner Wohnungsabwesenheit in Deutschland. Insofern ergänze und konkretisiere er seinen Antrag aus der Klageschrift.
Die Beklagte hat gemeint, der Antrag des Klägers sei bereits unzulässig. Die innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Angaben des Klägers seien unvollständig, denn auf seine Urlaubsabwesenheit könne er sich nicht berufen. Urlaub sei ihm – unstreitig – nur bis zum 15.07.2006 bewilligt gewesen. Allerdings habe der Kläger ursprünglich über den 15.07.2006 hinaus Urlaub, nämlich bis zum 25.07.2006, bewilligt erhalten wollen, was ihm aber habe abgeschlagen werden müssen. Seine Arbeitsunfähigkeit, die die Beklagte anzweifelt, habe er – was zutrifft – weder in der Klageschrift noch in seiner eidesstattlichen Versicherung erwähnt.
Mit Beschluss vom 27.09.2006 hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig, denn der Kläger habe innerhalb der Antragsfrist die zur Begründung des Antrags maßgebliche Tatsache – seine Abwesenheit von seiner Wohnung und die dadurch verursachte Kenntniserlangung von der Kündigung erst am 25.07.2006 – angegeben und die Mittel der Glaubhaftmachung benannt. Der Antrag sei auch begründet, denn er sei schuldlos an der Klagefristeinhaltung gehindert gewesen, weil er urlaubs- bzw. krankheitsbedingt erst am 25.07.2006 von der Kündigung Kenntnis erlangt habe. Zu Maßnahmen, während seiner Abwesenheit für eine frühere Kenntnisnahme Sorge zu tragen, sei er nicht verpflichtet gewesen.
Gegen den ihr am 02.10.2006 zugestellten und wegen seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss hat die Beklagte mit am 16.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beklagte hält de...