Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 25.02.1998; Aktenzeichen 1 Ca 3896/97) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hagen vom 25.02.1998 – 1 Ca 3896/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 24.760,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I
Der Kläger erstrebt die nachträgliche Zulassung seiner verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage.
Der 1964 geborene, ledige Kläger wurde von der Beklagten seit dem 01.02.1996 als Zahntechniker zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.900,00 DM zuzüglich 52,00 DM vermögenswirksame Leistungen auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 4 – 6 GA) beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Dental-Labor mit ca. 25 Arbeitnehmern. Ein Betriebsrat ist nicht gebildet.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 14.11.1997 zum 15.12.1997 unter gleichzeitiger sofortiger Freistellung des Klägers von der Arbeit (Bl. 97 GA). Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 14.11.1997 zu.
Mit am 19.12.1997 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Schriftsatz vom 03.12.1997 hat der Kläger – anwaltlich vertreten – sich gegen die Kündigung gewandt. Gemäß richterlicher Verfügung vom 22.12.1997 wurde der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zum Gütetermin am 26.01.1998 geladen. Er erhielt die Terminsladung am 29.12.1997. In ihr ist der Eingang der Klage mit dem 19.12.1997 vermerkt.
Im Gütetermin rügte die Beklagte die Versäumung der Klagefrist.
Mit am 29.01.1998 per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei ohne seine Verschulden gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Er habe sich nach Erhalt der Kündigung erstmals am 02.12.1997 an seinen Prozeßbevollmächtigten gewandt. Dieser habe am 03.12.1997 die Kündigungsschutzklage gefertigt. Sie sei noch am selben Tage ordnungsgemäß frankiert in den Postbriefkasten geworfen worden. Gleichzeitig habe er eine Abschrift der Klage erhalten. Eine weitere Abschrift sei am 03.12.1997 an seine Rechtsschutzversicherung versandt worden, wo sie am 08.12.1997 eingegangen sei. Er habe auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen dürfen. Von der Fristversäumnis habe er erst im Gütetermin erfahren. Sein Prozeßbevollmächtigter sei nicht verpflichtet gewesen, im Hinblick auf den Vermerk in der Terminsladung über den Klageeingang die Einhaltung der Klagefrist zu kontrollieren.
Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger ein Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung vom 29.01.1998 (Bl. 21 GA) sowie eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin N. Hamer vom 28.01.1998 (Bl. 22 – 23 GA) eingereicht.
Der Kläger hat beantragt,
seine Kündigungsschutzklage vom 03.12.1997 nachträglich zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beklagte hat für die Kündigung betriebsbedingte Gründe angeführt. Das Begehren auf nachträgliche Klagezulassung hat sie für unzulässig wie auch für unbegründet erachtet. Der Kläger habe weder Tatsachen vorgebracht, aus denen sich Wiedereinsetzungsgründe ergeben sollen, noch seien die Mittel der Glaubhaftmachung benannt. Der Kläger müsse sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Klagefrist zurechnen lassen. Dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, daß bei seinem Prozeßbevollmächtigten eine wirksame End- und Eingangskontrolle der an die Gerichte übersandten, fristgebundenen Schriftsätze garantiert sei.
Mit am 25.02.1998 verkündeten Beschluß hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe innerhalb der Antragsfrist weder die schuldlose Unkenntnis des Eingangsdatums der Klage bei Gericht noch die Gründe hierfür glaubhaft gemacht. Das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten habe sich der Kläger zurechnen zu lassen.
Gegen den ihm am 05.03.1998 zugestellten und wegen seiner weiteren Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluß hat der Kläger am 06.03.1998 per Telefax sofortige Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe keinen Anlaß gehabt, an dem fristwahrenden Eingang der Kündigungsschutzklage zu zweifeln. Zudem habe die Ladung zum Gütetermin auch keinen herausgehobenen Hinweis über die Klagefristversäumnis bzw. zumindest über die überlange Postlaufzeit enthalten.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Kündigungsschutzklage des Klägers vom 03.12.1997 nachträglich zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hagen vom 25.02.1998 zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß als zutreffend. Sie verweist ergänzend darauf, daß es an einer Glaubhaftmachung der Behauptung fehle, daß den Kläger selbst an der Fristversäumnis kein Verschulden treffe.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewech...