Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Betriebsrats. Ein-, Umgruppierung. schwierige bzw. hochwertige Facharbeiten und besondere Anforderungen an die Verantwortung. Benachteiligung. Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990
Leitsatz (redaktionell)
1. Schwierige Tätigkeiten im Sinn der Lohngruppe VII LRTV sind solche Tätigkeiten, die einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit und Konzentration erfordern als die in Lohngruppe VI einzuordnende einfache Facharbeitertätigkeit. Sie erfordern insbesondere ein erweitertes fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten), das durch eine sich an die einschlägige Ausbildung anschließende mehrjährige Berufserfahrung erworben wird.
2. Der in der Lohngruppe VIII LRTV verwendete Begriff „hochwertig” bezieht sich auf die Wertigkeit der Arbeitsleistung, die durch zwei die Leistungsfähigkeit des Facharbeiters betreffende Elemente erläutert wird, nämlich die an sein fachliches Können und an seine Verantwortung gestellten Anforderungen. Dabei können sowohl die auf einem engen Gebiet vorhandene besondere Tiefe der Fachkenntnisse, wie sie beispielsweise ein hochspezialisierter Facharbeiter aufweisen kann, wie auch die Breite der Fachkenntnisse die Tätigkeit des betreffenden Facharbeiters wertvoller machen und die Annahme hochwertiger Facharbeiten im Sinn der Lohngruppe VIII LRTV rechtfertigen.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 1, 2 Nrn. 1, 4, Abs. 4; ZPO §§ 233-234, 236
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Beschluss vom 02.04.2009; Aktenzeichen 3 BV 13/09) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 4 ABN 110/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.04.2009 – 3 BV 13/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von zwei Mitarbeitern der Arbeitgeberin, die als Facharbeiter, Maschinenführer beschäftigt sind.
Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb der Verpackungsindustrie ca. 400 Mitarbeiter. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet, der aus neun Personen besteht.
Im Betrieb der Arbeitgeberin, die nicht tarifgebunden ist, wurden bisher aus historischen Gründen in Teilbereichen der Fertigung die Tarifverträge der Druckindustrie angewandt. Aufgrund von mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Vereinbarungen wendet die Arbeitgeberin seit längerer Zeit die Tarifverträge der Papierverarbeitung, insbesondere den Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunstoffe verarbeitenden Industrie vom 19.06.1990 – im Folgenden: LRTV – an. In Teilbereichen erzielten die Arbeitgeberin und der Betriebsrat keine Einigung über die Eingruppierung bestimmter Mitarbeiter in die entsprechenden Lohngruppen des LRTV. Offen waren insbesondere die Eingruppierung der Maschinenführer am sogenannten Rollenschneider, die der am Rollenschneider eingesetzten Hilfskräfte sowie die Eingruppierung weiterer Mitarbeiter, die im Bereich der Herstellung von Zigarettenschachteln eingesetzt sind.
Der Mitarbeiter E2, geboren am 07.03.1979, der seit dem 01.08.1996 in der Unternehmensgruppe G1 beschäftigt ist dort zunächst eine dreijährige Ausbildung als Verpackungsmittelmechaniker erfolgreich absolvierte, wird seit dem 01.01.2007 nach einer mehrjährigen Beschäftigung bei der G1 Display im Betrieb der Arbeitgeberin an sogenannten Heißfolienmaschinen, Prägemaschinen, eingesetzt. Mit diesen Maschinen werden strukturelle Hervorhebungen in die bereits zuvor bedruckten Bögen, die anschließend zu Zigarettenschachteln weiterverarbeitet werden, geprägt (vgl. Bl. 37 d.A.).
Der Mitarbeiter K2, geboren am 05.06.1976, absolvierte ebenfalls in der Unternehmensgruppe G1 seit dem Jahre 2001 eine dreijährige Ausbildung als Verpackungsmittelmechaniker und wurde danach von der Unternehmensgruppe weiterbeschäftigt. Nachdem er ca. zwei Jahre bei einem anderen Arbeitgeber tätig gewesen war, wurde er am 18.09.2006 von der Arbeitgeberin wieder eingestellt. Seit dem 01.07.2007 wurde er unter Eingruppierung in die Lohngruppe VI LRTV an Stanzmaschinen eingesetzt, deren Aufgabe es ist, die zuvor bedruckten und gegebenenfalls auch noch mit einer Prägung versehenen Bögen in die einzelnen Nutzen zu teilen. Nachdem der Mitarbeiter K2 nach Auffassung der Arbeitgeberin sämtliche im Betrieb eingesetzten Stanzmaschinen selbständig bedienen kann, beabsichtigte sie, Herrn K2 ab 01.03.2008 in die Lohngruppe VII LRTV 1. Tätigkeitsjahr, einzugruppieren.
Jeder einzelne Kundenauftrag, der vom jeweiligen Maschinenführer an den Heißfolienmaschinen und an den jeweiligen Stanzmaschinen zugerichtet wird, wird am Anfang der Auftragserledigung durch den jeweiligen Schichtleiter überprüft, der eine sogenannte Anlaufprüfung durchführt und diese Überprüfung durch seine Unterschrift bestätigt (Bl. 133 d.A.).
Während des Laufs der jeweiligen Maschine hat der jeweilige Maschinenführer an den Heißfolienmaschinen und...