Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 33 Absatz 4 Satz 3 RVG).

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Bemessung. Mitbestimmungsrecht. Betriebsrat. Rauchverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Wertbemessung für einstweilige Verfügungen in Beschlussverfahren ist ein Wertabschlag wegen des vorläufigen Charakters des Verfügungsverfahrens im Vergleich zum Hauptsacheverfahren nicht angezeigt, da aus dem Beschluss regelmäßig erst nach Rechtskraft vollstreckt werden kann.

2. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG findet eine Wertfestsetzung nur auf Antrag der dort genannten Personen statt und enthält die maßgebliche Sachbitte, welche das Ziel der Höhe der Wertfestsetzung begrenzt.

 

Normenkette

RVG §§ 23, 33; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Beschluss vom 17.08.2005; Aktenzeichen 1 (4) BVGa 1/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 17.08.2005 – 1 (4) BVGa 1/05 – teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen bis zum Termin der mündlichen Anhörung am 20.05.2005 auf 6000 EUR und für die Zeit danach auf 3000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

A.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, der Arbeitgeberin aufzugeben, 1) es zu unterlassen, ohne Wahrung des entsprechenden Mitbestimmungsrechts im Betrieb, in dem mindestens 10 Raucher beschäftigt sind, Rauchverbote zu erlassen, und 2) zu erklären, dass das bereits verhängte Rauchverbot keine Gültigkeit habe.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung stellte das Arbeitsgericht am 26.06.2005 das Verfahren hinsichtlich des Antrages zu 1) ein, während der Antrag zu 2) bereits zuvor mit einem inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 20.05.2005 abgewiesen worden war.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.08.2005 den Gegenstandswert für das Verfahren im Allgemeinen bis zum 19.05.2005 auf 4000 EUR und ab dem 20.05.2005 auf 1000 EUR festgesetzt.

Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats – auch in dessen Namen – mit Schriftsatz vom 22.08.2005 Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, beide Anträge müssten jeweils mit 4000 EUR bewertet werden. Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 25 Prozent wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens sei deshalb der Gegenstandswert bis zum mündlichen Anhörung am 20.05.2005 auf 6000 EUR und danach auf 3000 EUR festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die gem. § 33 RVG zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist von § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG auszugehen.

Danach ist der Gegenstandswert auf 4000 EUR, je nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher bis zu 500.000 EUR anzunehmen, sofern es sich um nichtvermögensrechtliche Gegenstände handelt. Hiervon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil die Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre Grundlage nicht in einem Verhältnis haben, dem ein Vermögenswert zukommt (vgl. BAG NZA 2005, 70; LAG Hamm LAGE Nr. 50 zu § 8 BRAGO; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 313).

I.

Vorliegend handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, weil sich die Beteiligten im Zusammenhang mit dem Ausspruch eines innerbetrieblichen Rauchverbots über die Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auseinandergesetzt haben.

II.

Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs.3 S. 2, 2 Hs. RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 4000 EUR stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die in Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen (LAG Hamm EzA Nr. 70 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; Schneider, Anm. zu BAG EzA Nr. 36 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn 443).

Maßgebend ist allerdings immer die „Lage des Falles”; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung. Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt; daneben kann im Einzelfall der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eine Rolle spielen (vgl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?