Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsstellung eines Betriebsratsmitglieds nach Abschluss eines berufsqualifizierenden dualen Studiums. Begriff des Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne von § 78a BetrVG. Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Nach Abschluss eines berufsqualifizierenden dualen Studiums mit dem Erwerb des Hochschulgrades eines Bachelor of Arts besteht für ein Betriebsratsmitglied mangels Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des § 78a BetrVG kein auf diese Schutznorm gestützter Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis.
Normenkette
BetrVG § 78a
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 18.05.2017; Aktenzeichen 2 BV 4/17) |
Tenor
Die Beschwerden des Betriebsrats und der Beteiligten E gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 18.05.2017 – 2 BV 4/17 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor präzisierend wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, dass zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten E nach Ende des Studienvertrages vom 10./14.07.2013 mit Ablauf des 31.03.2017 kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten E gemäß § 78a BetrVG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen und ob dieses ggf. aufzulösen ist.
Die Arbeitgeberin stellt moderne Filtersysteme für die Automobil- und Motorenindustrie her. Sie unterhält in C und in N/O jeweils betriebsverfassungsrechtlich eigenständige Organisationseinheiten. Der für N und O einheitlich gewählte Betriebsrat (Beteiligter zu 3.) ist zurzeit für ca. 1.600 Mitarbeiter zuständig. Diesem Betriebsrat gehörte die Beteiligte E seit dem 25.05.2016 als ordentliches Mitglied an, nachdem sie zuvor als Jugend- und Auszubildendenvertreterin tätig gewesen war.
Am 10./14.07.2013 schloss die damalige Arbeitgeberin, die Firma I GmbH & Co. KG, mit der am 09.06.1990 geborenen Beteiligten E einen „Studienvertrag“ über die „Berufsintegrierende Ausbildung zum Bachelor of Arts/Betriebswirt VWA Studiengang Betriebswirtschaft“. In dem Vertrag heißt es auszugsweise wie folgt:
„Vorbemerkung
Die Studierende absolviert in der Zeit vom 01.08.2013 bis voraussichtlich zum 31.01.2015 eine Berufsausbildung als Industriekauffrau. Über die Ausbildung zur Industriekauffrau wird ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen, der als Anlage beigefügt ist und Bestandteil dieses Vertrags ist. Die Studierende absolviert parallel ab dem Wintersemester 2013/2014 und über die Berufsausbildung zur Industriekauffrau hinaus ein Studium an der Westfälischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie N im Studienzweig Betriebswirtschaft mit den Abschlüssen Betriebswirt VWA und Bachelor of Arts Betriebswirtschaft.
Der Ausbildungsgang gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste Ausbildungsabschnitt umfasst drei Semester und endet mit der Prüfung zur Industriekauffrau vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Prüfung im vorgenannten Ausbildungsberuf gilt als Zwischenprüfung im Rahmen der Ausbildung zum Betriebswirt VWA. Der zweite Ausbildungsabschnitt umfasst ebenfalls drei Semester. Er endet mit der Abschlussprüfung zum Betriebswirt VWA an der Westfälischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, Studienzweig Betriebswirtschaft. Der dritte Ausbildungsabschnitt umfasst ein Semester und endet mit dem Hochschulabschluss Bachelor of Arts der Fachhochschule N. Die Organisation für sämtliche Ausbildungsabschnitte liegt bei der Westfälischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie – Studienzweig Betriebswirtschaft.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Durchführung des Studiums auf eigenen Wunsch des Studierenden im Interesse seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung erfolgt. Der Arbeitgeber beabsichtigt im Interesse der Nachwuchsförderung und in der Absicht einer angestrebten langfristigen Zusammenarbeit, das Studium des Studierenden auf der Grundlage der nachfolgenden vertraglichen Bestimmungen zu unterstützen.
§ 1
Vertragsdauer/Betriebsärztliche Untersuchung
1. Dieser Vertrag beginnt am 01.08.2013 und endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Studierende die Bachelorprüfung bestanden hat…
…
§ 2
Tätigkeit/Ausbildungsgang/Arbeitszeit/Dienstreisen/Überstunden/Mehrarbeit
1. Der Studierende wird bei dem Arbeitgeber angestellt, um ihm ein duales Studium zum Betriebswirt VWA und Bachelor of Arts Betriebswirtschaft zu ermöglichen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass dies der alleinige Zweck des vorliegenden Vertragsverhältnisses ist und von keiner Seite die Weiterbeschäftigung in einem untergeordneten Dienstverhältnis gewollt ist. Die Erreichung des Ausbildungs- und Studienziels nach Maßgabe der noch zu beschreibenden Kriterien ist somit unabdingbare Voraussetzung für eine weitergehende Beschäftigung des Studierenden.
2. Der Auszubildende nimmt während der Ausbildungszeit an den Lehrveranstaltungen der Westfälischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakad...