Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg: Hat das Arbeitsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren durch Vorabbeschluss den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt, ist für den Gegner ein Rechtsmittel nicht gegeben. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Hat das Arbeitsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren durch Vorabbeschluss den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt, ist für den Gegner ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Normenkette
ZPO § 118 Abs. 1 S. 1, § 127 Abs. 1 S. 2; GVG § 17a Abs. 2, 4 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 24.03.2005; Aktenzeichen 1 Ha 25/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 24.03.2005 – 1 Ha 25/04 – wird als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I
Der Antragsteller will eine Entscheidung des angerufenen Arbeitsgerichts über seinen Prozesskostenhilfeantrag für die gegen die Antragsgegnerin erhobene Zahlungsklage über 84.589,04 EUR erreichen.
Die Antragsgegnerin hat die Zuständigkeit des Arbeitsgericht gerügt, weil der Antragsteller für sie als selbständiger Unternehmer tätig gewesen sei.
Das zunächst angerufene Arbeitsgericht Gera hat sich im PKH-Verfahren örtlich für unzuständig erklärt und das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht Hagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 24.03.2005 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt, weil der Kläger wenn auch nicht als Arbeitnehmer, so doch als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu qualifizieren sei. Auf die Gründe seines der Antragsgegnerin am 04.04.2005 zugestellten Beschlusses wird Bezug genommen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass gegen diesen Beschluss von der beklagten Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden könne. Davon hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht und mit Schriftsatz vom 18.04.2005 gegen den Beschluss vom 24.03.2005
sofortige Beschwerde
eingelegt mit dem Antrag,
den Beschluss aufzuheben und die Anträge des Klägers wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen.
Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht durch Kammerbeschluss vom 26.04.2005 nicht abgeholfen hat, hat die Beklagte vorgetragen, der Antragsteller sei nicht in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen und habe seine Zeit und seine Touren frei einteilen können.
Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Das Beschwerdegericht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung dese Arbeitsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen sei und nach herrschender Meinung die Vorschriften der §§ 17 – 17 b GVG im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht anwendbar seien. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts entfalte Bindungswirkung nur für das Prozesskostenhilfeverfahren. Für die Hauptsache selbst trete keine Bindung ein. Eine Beschwer der Antragsgegnerin sei danach nicht gegeben, so dass sie mit der Verwerfung ihrer sofortigen Beschwerde als unzulässig rechnen müsse.
Die Antragsgegnerin bittet um eine Entscheidung, weil das Arbeitsgericht nicht nur über den Rechtsweg für die Prozesskostenhilfe, sondern verbindlich über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte entschieden habe. Ihre Beschwerdemöglichkeit ergebe sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Für die Antragsgegnerin ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts nicht gegeben. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht anwendbar.
1. Die Antragsgegnerin verkennt, dass der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen ist. Es geht um die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers. Die Bedeutung der Entscheidung des Arbeitsgerichts erschöpft sich darin, dass es sich für zuständig gehalten hat, über das PKH-Gesuch des Antragstellers zu entscheiden. Ein Hauptsacheverfahren ist noch gar nicht anhängig. Daran ändert nichts, dass das Arbeitsgericht wie im Falle einer Entscheidung nach § 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG tenoriert hat. Die Antragsgegnerin ist an dem Verfahren nur deshalb beteiligt worden, weil ihr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Der Prozesskostenhilfebeschluss selbst kann nur nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO entweder vom Antragsteller oder von der Staatskasse angefochten werden. Ein Rechtsmittel des zukünftigen Gegners der Hauptsache ist nicht gegeben. Durch die Anhörungsmöglichkeit gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird ein Prozessrechtsverhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller nicht begründet (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 118 Rdnr. 2).
2. Bejaht das Arbeitsgericht wie im vorliegenden Fall seine Zuständigkeit für den gestellten...