Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche eines Geschäftsführers auf Zahlung von Vergütungsbestandteilen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH ist grundsätzlich und ausnahmslos kein Arbeitsvertrag, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichteter freier Dienstvertrag. Der Geschäftsführer ist danach kein Arbeitnehmer im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sondern übt selbst für die handlungsunfähige juristische Person Arbeitgeberfunktionen aus.
2. Abweichend hiervon kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Einzelfall der Geschäftsführertätigkeit auch ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegen, was allerdings wegen der besonderen Stellung des GmbH-Geschäftsführers nur in extrem Ausnahmefällen in Betracht kommt (BAG - 2 AZR 614/04 - 24.11.2005) (hier: verneint).
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); GmbHG § 37; GVG § 17a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 06.09.2016; Aktenzeichen 2 Ca 757/16) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.09.2016 - 2 Ca 757/16 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 174.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bestimmte vertraglich geregelte Vergütungsbestandteile nicht zu zahlen sowie die Zahlung von anteiligem Bonus/Tantieme.
Die Klägerin war bei der Beklagten ist seit dem 01.10.2011, zuletzt aufgrund eines auf den 04.06.2014 datierten Geschäftsführer-Dienstvertrages zu einem Jahreszieleinkommen von 264.000,00 Euro beschäftigt.
Der Geschäftsführer- Dienstvertrag enthält in § 17 die Regelung, dass die Bestellung zur Geschäftsführerin jederzeit widerrufen werden, in diesem Falle eine Freistellung erfolgen kann sowie bestimmte Regelungen über Vergütung im Falle der Abberufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Geschäftsführer-Dienstvertrages wird auf Bl. 18 ff. d. A. verwiesen.
Mit Beschluss vom 03.08.2015 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 31.08.2015 als Geschäftsführerin abberufen und widerruflich freigestellt.
Mit ihrer am 25.04.2016 anhängig und am 03.05.2016 rechtshängig gewordenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist (im Hinblick auf ihre Abberufung) bestimmte Vergütungszahlungen zu verweigern und begehrt die Zahlung von Bonus/Tantieme.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, für den vorliegenden Rechtsstreit sei das Arbeitsgericht zuständig.
Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sei nicht gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausgeschlossen, da sie nicht mehr Geschäftsführerin sei im Hinblick auf ihre formale Abberufung. Von ihrem Status her sei sie nicht Geschäftsführerin, sondern Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG, da sie verschiedenen Beschränkungen unterworfen gewesen sei, insbesondere im Hinblick auf einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäftsvorfälle. Wegen dieses Kataloges wird auf Bl. 38 ff. d. A. verwiesen.
Außerdem ergebe sich auch aus einzelnen Geschäftsvorfällen, dass sie Arbeitnehmerin und nicht Dienstnehmerin sei. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze der Klägerin, hier insbesondere den Schriftsatz vom 29.07.2016 (Bl. 102 ff. d. A.) verwiesen,
Darüber hinaus müsse bei der Entscheidung über ihren Rechtsstatus berücksichtigt werden, dass sie bis zur Veräußerung von Gesellschaftsanteilen in einer "Matrixstruktur" gearbeitet habe. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze, insbesondere den Schriftsatz vom 29.07.2016 (Bl. 102 ff. d. A.) verwiesen.
Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass sie, bevor sie als Geschäftsführerin bei der Beklagten eingetreten sei, zuvor schon viele Jahre lang als Arbeitnehmerin für den U L Konzern tätig gewesen sei.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass das Arbeitsgericht zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig sei und hat die Verweisung an das Landgericht Hagen beantragt.
Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe eine klassische Geschäftsführerstellung innegehabt. Hiergegen spreche nicht, dass es einen Zustimmungskatalog sowie Unternehmensrichtlinien gebe, da es sich dabei um das typische Instrument der Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Organen handele.
Auch aus der Einbindung der Beklagten im Konzern ergebe sich eine Arbeitnehmereigenschaft nicht, ebenso wenig wie aus der vormaligen Stellung als Arbeitnehmerin und aus den von der Klägerin vorgetragenen einzelnen Geschäftsvorgängen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.09.2016 den Rechtsstreit an das Landgericht Hagen als das nach §§ 17a GVG, 48 Abs. 1 ArbGG sachlich und örtlich zuständiges Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentliche...