Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Ansprüche des Geschäftsführers einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH ist regelmäßig ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichteter freier Dienstvertrag, der nachrangig zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis diejenigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft regelt, welche nicht bereits durch die organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers vorgegeben sind.
2. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer vor Ausspruch der Kündigung als Geschäftsführer abberufen wurde.
3. Beschränkungen der Geschäftsführerbefugnis sind dem GmbH-Recht immanent und begründen für sich genommen keine persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 19.04.2018; Aktenzeichen 11 Ca 8100/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.04.2018 - 11 Ca 8100/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der am 1965 geborene Kläger wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.03.2016 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Unter dem 24.03.2016 schlossen die Parteien einen Dienstvertrag, der eine jährliche Vergütung des Klägers von EUR brutto und eine Jahreszielprämie iHv. EUR brutto vorsieht. Die vereinbarte ordentliche Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate zum Ende eines Monats. Gemäß § 12 des Dienstvertrages wurden mit Unterzeichnung des Vertrages alle zu diesem Zeitpunkt etwa bestehenden Arbeits- oder Dienstverträge des Klägers mit der Gesellschaft oder verbundenen Gesellschaften aufgehoben. Sie sollen auch nicht als ruhende Arbeitsverhältnisse fortbestehen.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 16.11.2017 widerrief die Beklagte mit sofortiger Wirkung die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer. Zugleich stellte sie ihn bis auf weiteres unter Fortzahlung der vertraglichen Bezüge von seiner Dienstpflicht frei. Mit Schreiben vom 04.12.2017 kündigte die Beklagte den Dienstvertrag des Klägers in Ausführung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 01.12.2017 außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum 31.12.2018.
Mit seiner am 07.12.2017 beim Arbeitsgericht Köln anhängig gemachten Klage hat der Kläger zunächst die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung geltend gemacht.
Die Beklagte hat die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs gerügt und die Auffassung vertreten, dass der Kläger als Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer tätig geworden sei. Übliche gesellschaftsrechtliche Beschränkungen könnten die für eine Arbeitnehmereigenschaft notwendige persönliche Abhängigkeit nicht begründen.
Mit Beschluss vom 19.04.2018 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei. Daran habe sich durch seine Abberufung als Geschäftsführer nichts geändert.
Der Beschluss ist dem Kläger am 23.05.2018 zugestellt worden.
Mit seiner am 01.06.2018 bei dem Arbeitsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag erweitert und als Antrag angekündigt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 04.12.2017, dem Kläger am 05.12.2017 zugegangen, weder fristlos beendet worden ist, noch mit ordentlicher Frist zum 31.12.2018 beendet werden wird.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er Arbeitnehmer gewesen sei, da er einem Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort seiner Tätigkeit unterworfen gewesen sei. Eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergebe sich nunmehr auch aus dem Umstand, dass der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Antrag nur Erfolg haben könne, wenn er Arbeitnehmer sei. Insoweit handelt es sich um einen sog. sic-non-Fall.
II.
Die fristgerecht eingelegte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht gemäß § 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Köln verwiesen. Denn der Kläger ist kein Arbeitnehmer iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG.
1.) Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen sowie über Arbeitspapiere. Der Kläger war jedoch Geschäftsführer und nicht Arbeitnehmer der Beklagten.
a) Der Anstellungs...