Verfahrensgang
ArbG Bochum (Beschluss vom 28.11.1997; Aktenzeichen 1 BV 51/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den am 28.11.1997 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Bochum – 1 BV 51/97 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A
In dem beim Arbeitsgericht Bochum am 10.10.1997 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten um die Tragung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Betriebsrat entstanden sind.
Die Antragsgegnerin dieses Verfahrens, eine GmbH mit Sitz in B….. (künftig: Arbeitgeberin), stellt mit zur Zeit ca. 81 Arbeitnehmern Kassenstände her, d.h. sie fertigt z.B. für Kaufhäuser die gesamte Kassenanlage einschließlich der Transportbänder aber ausschließlich der Computerkassen. Der Antragsteller dieses Verfahrens ist der in dem Betriebe der Arbeitgeberin existierende fünfköpfige Betriebsrat (künftig: BR), der zuletzt Ende Mai 1998 neu gewählt wurde. Mitglied des alten BR war der von der Arbeitgeberin beschäftigte Herr R….., der ab der Neuwahl des BR dessen Vorsitzender ist. Unter dem 24.06.1996 leitete die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Bochum (1 BV 28/96) ein Beschlußverfahren mit dem Antrage ein, die Zustimmung des BR zur fristlosen Änderungskündigung des BR-Mitgliedes R….. gerichtlich zu ersetzen. Nachdem die Gewerkschaft Holz und Kunststoff (GHK) es aus Zeitgründen abgelehnt hatte, den BR in dem Verfahren zu vertreten und dem BR auf Herrn Rechtsanwalt K…..-S…. in E….. hingewiesen hatte, beschloß der BR in der Sitzung vom 05.07.1996 bei Anwesenheit aller ordentlichen BR-Mitglieder einschließlich des Herrn R….., Herrn Rechtsanwalt K…..-S… als Vertreter des BR in dem Zustimmungsersetzungsverfahrens zu beauftragen, was auch geschah. Das Zustimmungsersetzungsverfahren wurde nur erstinstanzlich mit dem Ergebnis durchgeführt, daß der Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen und der Gegenstandswert auf 8.000,00 DM festgesetzt wurde.
Unter dem 19.03.1997 übersandte Herr Rechtsanwalt K…..-S… nach Beendigung des Verfahrens der Arbeitgeberin folgende Rechnung:
„…
Betriebsrat Fa.T…
Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgerichts Bochum
1. Fa. T…, 2. BR Fa. T…, 3. R…..
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich erlaube mir, Ihnen nachstehend meine Liquidation zu übermitteln:
Rechtsanwaltsgebührenberechnung 128/96K05 ReNr. 9700115
berechnet nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
Gegenstandswert |
8.000,00 DM |
Prozeßgebühr §§ 11,31 I 1 BRAGO |
10/10 485,00 DM |
Verhandlungsgebühr §§ 11,31 I 2 BRAGO |
10/10 485,00 DM |
Post/ Telekommunikationsentgelte § 26 BRAGO |
40,00 DM |
Zwischensumme netto |
1.010,00 DM |
15% Mehrwertsteuer § 25 BRAGO |
151,50 DM |
Summe Rechtsanwaltsgebühren |
1.161,50 DM |
Ich bitte um Überweisung auf eines meiner o.a. Konten.
… „
Auf eine Mahnung des Rechtsanwaltes vom 09.04.1997 hin teilte die Arbeitgeberin diesem durch Antwortschreiben vom 13.05.1997 mit, daß sie aus verschiedenen Gründen nicht bereit sei, die Kostenrechnung vom 19.03.1997 auszugleichen.
Der BR hat gemeint, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, die Vertretungskosten an Herrn Rechtsanwalt K…..-S… zu zahlen und habe deshalb ihn von diesen Beauftragungskosten freizustellen.
Der BR hat beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Antragsteller von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.161,50 DM gegenüber dem Rechtsanwalt R….. K…..-S…. aus E….. wegen dessen Kosten aus dem Beschlußverfahren des Arbeitsgerichts Bochum 1 BV 28/96 freizustellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, der Beauftragungsbeschluß vom 05.07.1996 sei wegen der Teilnahme von Herrn R….. an der Sitzung und Beschlußfassung nichtig, so daß sie keine Kosten an den Rechtsanwalt zu zahlen habe. Sie hat weiter behauptet, der BR habe bei der Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt K…..-S… die Vorstellung gehabt, dieser werde „kollegialiter” für die GHK, d.h. ohne Berechnung, tätig werden.
Durch Beschluß vom 28.11.1997 hat das Arbeitsgericht entsprechend dem Antrage des BR entschieden. Das Arbeitsgericht hat dazu unter anderem ausgeführt, nach § 40 Abs. 1 BetrVG sei die Arbeitgeberin verpflichtet, die durch die Tätigkeit des BR entstehenden Koten zu tragen. Dazu gehörten auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit gerichtlicher Inanspruchnahme von Rechten des BR anfielen. Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Übernahme bzw. Freistellung des BR von durch eine gerichtliche Inanspruchnahme entstandenen Kosten, insbesondere der für die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten, bestehe grundsätzlich dann, wenn der BR bei pflichtgemäßer und verständiger Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände wie Zuziehung eines Rechtsanwaltes habe für notwendig erachten können und die Beauftragung des Rechtsanwaltes aufgrund eines ordnungsgemäßen Beschlusses erfolgt sei. Dabei stehe der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht entgegen, daß auch eine Vertretung durch einen Gewerkschaftssekretär möglich sei.
Die Durchführung des Besc...