Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts
Leitsatz (amtlich)
Die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts kann unter Ausschluss von Reisekosten und Tagegeldern auch dann erfolgen, wenn ein vorheriges Einverständnis der Partei bzw. deren Anwalts nicht vorliegt.
Normenkette
ZPO § 121
Verfahrensgang
ArbG Siegen (Beschluss vom 16.03.2001; Aktenzeichen 2 Ca 85/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Ausschluss von Reisekosten und Tagegeldern im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.03.2001 – 2 Ca 85/01 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, da die Prozesskostenhilfebewilligung im angefochtenen Beschluss nur eingeschränkt erfolgte, weil das Arbeitsgericht die Mehrkostenerstattung gemäß § 121 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen hat.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde können sich aber daraus ergeben, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine eingeschränkte Beiordnung vom 16.03.2001 rügelos zur Kenntnis genommen hat und zum Gerichtstagstermin in O1xx ohne die Zubilligung von Reisekosten und Tagegeldern angereist ist. Hierin kann bereits ein konkludentes Einverständnis mit der beschränkten Beiordnung gesehen werden, was eine nachträgliche Beschwerde mangels Beschwer ausschließt. Dem braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die Beschwerde ist auch sachlich nicht begründet. Der Kläger hat seinen Prozesskostenhilfeantrag ohne Erweiterung auf die sogenannten Mehrkosten nach § 121 Abs. 3 ZPO gestellt. Stellt aber ein Rechtsanwalt in seinem Prozesskostenhilfeantrag nicht klar, dass er nicht bereit ist, zu den Bedingungen eines orts- bzw. bezirksansässigen Anwalts beigeordnet zu werden, so ist der Beiordnungsantrag immer nur auf den gesetzlichen Regelfall, also die Beiordnung zu den Bedingungen eines an Gerichtsort bzw. Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts gestellt und nicht auf mehr gerichtet (siehe auch LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2000 – 2 Ta 187/00).
Im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 30.07.1999 – 13 Ta 180/99) brauchte daher das Arbeitsgericht beim Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten nicht das vorherige Einverständnis zu einer Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts einzuholen, vielmehr hatte der Kläger von sich aus tätig zu werden, wenn für ihn nur eine Beiordnung unter Zubilligung der Mehrkosten, die bei einem außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalt anfallen, in Frage kam.
Die Zubilligung dieser Mehrkosten kann auch unter dem Gesichtspunkt der Ersparung von zusätzlichen Kosten für einen Verkehrsanwalt in Betracht kommen. Hierfür sind jedoch nach § 121 Abs. 4 ZPO besondere Umstände erforderlich. Liegen diese vor, so können die Mehrkosten in Form von Reise- und Tagegeldern bis zur Grenze der fiktiven Kosten eines Verkehrsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe zugebilligt werden.
Im vorliegenden Fall liegen solche besonderen Umstände im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO jedoch nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger nicht einen im Gerichtsbezirk Siegen ansässigen Anwalt mit seiner Prozessvertretung betrauen konnte, so wie er auch im Stande war, seinen in K1. ansässigen Prozessbevollmächtigten und nicht etwa einen am Wohnort D1. arbeitenden Anwalt zu beauftragen.
Nach alledem muss es bei der angefochtenen Entscheidung verbleiben.
Gegen diese Entscheidung ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft (§ 78 Abs. 2 ZPO).
Unterschriften
gez.: Goerdeler Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Fundstellen