Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmen. Betrieb. einheitlicher Betrieb. zwei Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
Betrieb im Sinn des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Ein Betrieb kann dabei auch von mehreren Unternehmen als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Davon ist auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
Normenkette
BetrVG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.01.2004 – 1 BV 25/03 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2), 4) und 6) beteiligten Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb führen.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt in Deutschland mehrere Multiplex-Kinos, in denen zum großen Teil Betriebsräte bestehen. Es wurde ein Gesamtbetriebsrat gebildet, der Antragsteller im vorliegenden Verfahren.
Ursprünglich waren die Kinos in G1xx und G3xx G4xxxx (bei C2xxxxx) Teile des Unternehmens der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin. Ihr Sitz befindet sich in B1xxxx, ca. 450 km von G1xx und ca. 600 km von G3xx G4xxxx entfernt.
Am 01.06.2000 wurde das K2xx G1xx gesellschaftsrechtlich verselbständigt in eine GmbH, der zu 4) beteiligten Arbeitgeberin. Geschäftsführer sind die Herren B3xxxx und R6xxxxx.
Zum 01.08.2003 geschah Entsprechendes mit dem K2xx L1xxxxxxxxx in G3xx G4xxxx. Zu Geschäftsführern der Betriebsgesellschaft mbH, der zu 6) beteiligten Arbeitgeberin, wurden die Herren H4xxxxx und R6xxxxx bestellt.
An der Organisation und den Arbeitsabläufen in den beiden Häusern änderte sich dadurch nichts. Nach wie vor sind die Theaterleiter S7xxxxxx und B4xxxxxx, die als leitende Angestellte geführt werden und den Geschäftsführern direkt unterstehen, jeweils für die personellen und sozialen Angelegenheiten zuständig.
Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die zu 2), 4) und 6) beteiligten Arbeitgeberinnen bildeten einen gemeinsamen Betrieb. So würden die Dienstpläne zur Genehmigung nach B1xxxx gefaxt. Dort nehme man auch zentral die Lohnabrechnungen vor. Die Programmgestaltung einschließlich der Durchführung von Sonderaktionen, die Werbung und die Beschaffung von Lebensmitteln wie Eis und Getränke gingen zentral von B1xxxx aus; der Umsatz werde dort auch kontrolliert. Die Dienstkleidung sei in allen Kinos einheitlich.
Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt, festzustellen,
- dass die Beschäftigten des Betriebs der Firma K2xx G1xx Betriebsgesellschaft mbH in der R4xxxxxxxxxx 31 in 01xxx G1xx in einem von dieser und der Beteiligten zu 2) geführten Gemeinschaftsbetrieb eingesetzt werden,
dass der im K2xx G1xx, R4xxxxxxxxxx 31, 01xxx G1xx gebildete Betriebsrat Mitglieder in den bei der Beteiligten zu 2)
gebildeten Gesamtbetriebsrat entsenden kann,
- dass die Beschäftigten des Betriebs der Firma K2xx L3x-s8xxxxxx Betriebsgesellschaft mbH, A2 S6xxxxxxx 21, xxx G3xx G4xxxx in einem von dieser und der Beteiligten zu 2) geführten Gemeinschaftsbetrieb eingesetzt werden,
- dass der im K2xx in G3xx G4xxxx (C2xxxxx), A2 S6xxxxxxx 22 gebildete Betriebsrat Mitglieder in dem bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Gesamtbetriebsrat entsenden kann.
Die Arbeitgeberinnen zu 2), 4) und 6) haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie haben behauptet, ohne Genehmigung durch die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin stelle der jeweilige Theaterleiter die Dienstpläne selbst auf und setze sie um. Die Theaterleiter seien auch für die Einstellung des Personals zuständig. Auch würden sämtliche Betriebsmittel ausschließlich in den jeweiligen Kinos genutzt. Dienstleistungs-, Einkaufs- und Werbeverträge würden im Rahmen von Kooperationsverträgen zwischen den verschiedenen Gesellschaften abgeschlossen. Der jeweilige Theaterleiter sei jedoch verantwortlich für den gesamten Warenverkehr. Er müsse selbständig entscheiden, wann und in welcher Menge die Waren bestellt würden. Er verwalte auch selbständig die Einnahmen.
Mit Beschluss vom 30.01.2004 hat das Arbeitsgericht die Anträge „zurückgewiesen”. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege kein gemeinsamer Betrieb vor, weil weder Betriebsmittel noch Arbeitnehmer koordiniert eingesetzt würden. Der jeweilige Theaterleiter setze für seinen Kinobetrieb eigenes Personal ein, ohne dass eine Absprache zwischen den zu 2), 4) und 6) beteiligten Arbeitgeberinnen erfolge; schon wegen der räumlichen Entfernung sei das auch ausgeschlossen. Entsprechen...