Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Beschluss vom 28.05.1999; Aktenzeichen 3 BV 3/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der am 28.05.1999 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen – 3 BV 3/99 – abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

In dem beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen am 10.03.1999 eingereichten Beschlussverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob die Amtszeit des antragstellenden Betriebsrates am 31.03.1999 aufgrund einer tariflichen Regelung beendet worden ist.

Die Antragsgegnerin (künftig: Arbeitgeberin) dieses Verfahrens, deren Name durch Umfirmierung nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung sich in E… (vorher: I…) Warenhandelsgesellschaft mbH & Co. OHG geändert hat, betreibt in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit mit ca. 11500 Arbeitnehmern, 420 Einzelhandelsfilialen bzw. Einzelhandelsmärkte (Ende 1998: 370 Filialen, November 1997: 280 Filialen). Der Antragsteller dieses Verfahrens ist der im Frühjahr 1998 von der Belegschaft (69 Arbeitnehmer) der Filiale der Arbeitgeberin in G… gewählte fünfköpfige Betriebsrat (künftig: BR).

Bis zur Gründung der Arbeitgeberin 1998 waren die Einzelhandelsmärkte bei vier verschiedenen Unternehmen mit den beiden Vertriebslinien E… und I… angesiedelt. Die Märkte der Vertriebslinie E… waren bei der S––- Handels-AG (Konzernmuttergesellschaft) bezüglich der Märkte der Region Nord und Nord-Ost, bei der E… Süd GmbH bezüglich der Märkte der Region Süd und bei der f… GmbH bezüglich der Märkte der Region West (Nordrhein-Westfalen) zugeordnet. Die Märkte der Vertriebslinie I… (unter anderem der Markt in G…) waren alle bei der I…-… SB-Warenhaus GmbH angesiedelt.

Unter dem 17.11.1997 schloss die S––- -Handels-AG einerseits und die Gewerkschaften HBV und DAG andererseits folgenden Tarifvertrag (künftig: TV) ab:

Tarifvertrag

nach § 3 (1) Ziffer 3 Betriebsverfassungsgesetz

zwischen der S––- -Handels-Aktiengesellschaft

O… …-…, … S…

gleichzeitig handelnd für:

E… Verbrauchermärkte GmbH Süd; P… bei

M… f… Verbrauchermärkte GmbH, L…

bei D…

– einerseits –

und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen

(HBV) – Hauptvorstand –

Kanzlerstraße, 40472 D…

und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft (DAG)

– Bundesvorstand –

Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg

– andererseits –

wird folgender Tarifvertrag nach § 3 (1) Ziffer 3 Betriebsverfassungsgesetz abgeschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

2. Sachlich: Für alle Betriebsteile der Vertriebsschiene „Verbrauchermärkte E… der S––- Handels- Aktiengesellschaft und der oben aufgeführten Tochtergesellschaften

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 (1) BetrVG

§ 2 – Zweck

Um ein erfolgreiches Zusammenwirken zwischen den Arbeitnehmern, dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu gewährleisten und der besonderen Struktur – insbesondere des weitverzweigten Verkaufsstellennetzes des Vertriebsbereichs E… (i.S.d. § 1 Ziff. 2) – Rechnung zu tragen, sind sich die Vertragspartner einig, nach § 3 (1) Ziffer 3 BetrVG eine von § 4 BetrVG abweichende Regelung über die Zuordnung von Betriebsteilen vorzunehmen. Die Errichtung von Betriebsräten und deren Arbeitsfähigkeit wird dadurch erleichtert.

§ 3 – Bildung von regionalen Betriebsräten

Um die Bildung von Betriebsräten zu erleichtern und die Arbeitsfähigkeit zu sichern, werden die Betriebsteile abweichend von § 4 Abs. 1 BetrVG zusammengefaßt, mit der Folge, dass die zu diesen Betriebsteilen gehörenden den Betriebsrat wählen, dessen Zuständigkeit sich auf die zusammengefaßten Betriebsteile erstreckt:.

Es werden folgende Betriebsräte gebildet:

1. Betriebsrat – für das Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg

2. Betriebsrat – für das Gebiet der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

3. Betriebsrat – für das Gebiet der Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen und den E… Markt in L… /Nordrhein-Westfalen

4. Betriebsrat – für das Gebiet der Bundesländer Baden-Württemberg Rheinland-Pfalz und Saarland.

5. Betriebsrat – für das Gebiet der Bundesländer Bayern und Hessen

6. Betriebsrat – für das Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen

§ 4 – Neue Betriebsteile

Die Regelungen des § 3 gilt auch für neue Betriebsteile, die während der Geltungsdauer dieses Tarifvertrages vom Vertriebsbereich

E… (i.S.d. § 1 Ziff. 2) errichtet oder übernommen werden. Die Zuordnung dieser Betriebsteile zu den Betriebsräten erfolgt entsprechend der gebildeten Regionen gemäß § 3 dieses Tarifvertrages.

§ 5 – Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt mit der Erteilung der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in Kraft, frühestens jedoch mit den BR-Wahlen in 1998.

Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende einer Amtsperiode des Betriebsrates gekündigt werden.

S…, 17.11.1997

S––- Handels-Aktiengesellschaft Gewerkschaft Handel,

Banken und Versicherungen (HBV)

– Hauptvorstand –

Deutsche Angeste...

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