Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert für Beschlussverfahren. Einrichtung einer Einigungsstelle. Verfahren wegen Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert für ein Beschlussverfahren über die Einrichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG ist regelmäßig mit dem Ausgangswert des § 8 Abs. 2 BRAGO zu bewerten.
Eine Erhöhung des Ausgangswertes kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn nicht nur die Zuständigkeit der Einigungsstelle zwischen den Beteiligten im Streit steht, sondern wenn darüber hinaus die Beteiligten tatsächlich auch über die Person des Vorsitzenden und/oder die Größe der Einigungsstelle streiten. Die bloße Benennung eines bestimmten Vorsitzenden und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern in dem an das Arbeitsgericht gerichteten Antrag nach § 98 ArbGG rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes.
Normenkette
BRAGO § 8 Abs. 2; ArbGG § 98
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Beschluss vom 21.12.2001; Aktenzeichen 5 BV 11/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20.12.2001 – 5 BV 11/01 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat, nachdem er den Arbeitgeber im Hinblick auf zahlreiche Personalveränderungen mehrfach vergeblich aufgefordert hat, Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan durchzuführen, die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG beantragt. Nach dem angekündigten Antrag vom 15.06.2001 sollte zum Vorsitzenden der wegen Personalabbau einzurichtenden Einigungsstelle der Direktor des Arbeitsgerichts i.R. R1xxxx M2xxx bestellt werden, die Zahl der Beisitzer auf jeder Seite sollte auf vier festgesetzt werden.
Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht, in dem für den Arbeitgeber niemand erschienen war, ermäßigte der Betriebsrat seinen angekündigten Antrag dahin, dass drei Beisitzer für jede Seite bestellt werden sollten. Daraufhin wurde dem Antrag des Betriebsrates durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.06.2001 stattgegeben.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.06.2001 legte der Arbeitgeber form- und fristgerecht Beschwerde zum Landesarbeitsgericht ein und begründete diese damit, dass die Zuständigkeit der Einigungsstelle infolge Fehlens einer erforderlichen Betriebsänderung nicht gegeben sei, ein erheblicher Personalabbau finde nicht statt.
Durch Beschluss der Beschwerdekammer vom 19.10.2001 – 13 TaBV 86/01 – wurde der erstinstanzliche Beschluss teilweise abgeändert. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung und gegebenenfalls Entscheidung über einen Sozialplan wegen Personalabbau im Zeitraum Mai 2000 bis Juli 2001 wurde der Direktor des Arbeitsgerichts i.R. R1xxxx M2xxx bestellt. Die Zahl der Beisitzer wurde jedoch auf zwei je Seite festgesetzt. Auf die Gründe des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 09.10.2001 wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2001 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates, den Gegenstandswert auf 16.000,00 DM festzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der doppelte Regelwert sei angemessen, weil das Arbeitsgericht von Amts wegen sowohl die Zuständigkeit wie die Besetzung der Einigungsstelle zu prüfen gehabt habe.
Durch Beschluss vom 20.12.2001 hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000,00 DM festgesetzt. Auf die Gründe des den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates am 27.12.2001 zugestellten Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.12.2001 wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 28.12.2001 beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller. Sie sind weiter der Auffassung, dass der doppelte Regelwert von 8.000,00 DM angemessen sei, weil die Parteien nicht nur über die Zuständigkeit der Einigungsstelle gestritten hätten. Das Arbeitsgericht habe von Amts wegen auch die Besetzung der Einigungsstelle zu prüfen gehabt. Insbesondere stehe die Zahl der Beisitzer jeder Zeit zur Diskussion durch das Gericht, das Gleiche gelte für die Person des Vorsitzenden. Dementsprechend habe das Landesarbeitsgericht auch die Zahl der Beisitzer entgegen dem Verlangen des Betriebsrates auf zwei festgesetzt und insoweit den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert. Hieran habe sich auch die Wertfestsetzung auszurichten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates nicht abgeholfen.
Wegen des weiteren Streit- und Sachstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, 567 ZPO zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO, wonach der Gegenstandswert in Fäll...