Verfahrensgang
ArbG Herford (Urteil vom 05.09.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1171/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 05.09.1996 – 1 Ca 1171/94 – wird unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner auf Abführung der gepfändeten Lohnansprüche ihres geschiedenen Ehemanns in Anspruch. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.09.1996 abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 10.213,14 DM festgesetzt.
Gegen das ihr am 29.10.1996 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Herford hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.11.1996, der beim Landesarbeitsgericht am 21.11.1996 eingegangen ist, Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag vom 13.12.1996 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 23.01.1997 verlängert worden.
Die Berufungsbegründung vom 23.01.1997 ist am 27.01.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Umschlag trägt den Poststempel vom 23.01.1997. Nach dem gerichtlichen Hinweis vom 27.01.1997 auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung beantragt die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.01.1997 hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu trägt sie vor, die Berufungsbegründung sei am 22.01.1997 von Rechtsanwalt S. abdiktiert und am Morgen des 23.01.1997 der Angestellten C. B. mit der ausdrücklichen Anweisung übergeben worden, die Berufungsbegründung umgehend zu schreiben, damit der Schriftsatz fristwahrend noch am gleichen Tag per Telefax an das Landesarbeitsgericht geschickt werden könne. Die Angestellte B. habe zugesagt, anweisungsgemäß zu verfahren und den Schriftsatz nach Unterschrift an das Landesarbeitsgericht zu faxen. Aus akuten krankheitsbedingten Gründen habe Frau B. das Büro jedoch gegen 14.30 Uhr verlassen müssen, ohne das Band zu Ende geschrieben zu haben. Der Schriftsatz sei dann von der Auszubildenden T. R. geschrieben worden. Die Angestellte C. B. habe es jedoch versehentlich unterlassen, ihrer Kollegin mitzuteilen, daß der Schriftsatz noch am gleichen Tag an das Landesarbeitsgericht per Telefax abgesandt werden müsse. Die Auszubildende habe den Schriftsatz Herrn Rechtsanwalt S. zur Unterschrift vorgelegt und sogleich wieder mitgenommen. Rechtsanwalt S. sei davon ausgegangen, daß der Schriftsatz entsprechend seiner Anweisung vorab dem Landesarbeitsgericht per Telefax übermittelt werde. Die Auszubildene T. R. habe den Schriftsatz jedoch mit normaler Post versandt, weil die Angestellte C. B. an sie die entsprechende
Anweisung nicht weitergegeben habe. Aufgrund dieses Fehlers sei die Akte entgegen der üblichen Anweisung nicht mehr als Fristakte behandelt und zur Fristenkontrolle Rechtsanwalt S. nicht noch einmal vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 31.03.1997 und die eidesstattliche Versicherung der Angestellten C. B. vom 31.01.1997 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Entscheidungsgründe
II
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO unzulässig, denn sie ist nicht fristgerecht innerhalb der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG bis zum 23.01.1997 verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Wiedereinsetzungantrag der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Fristversäumung zwar in zulässiger Weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, denn sie hat den Antrag in der gebotenen Form (§ 236 ZPO) und innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 234 ZPO) gestellt. Ihr Antrag ist jedoch unbegründet, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Fristversäumung auf einem Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten i. S. von § 233 ZPO beruht, welches der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
2. Gemäß § 233 ZPO darf einer Partei nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn sie ohne Verschulden daran gehindert war, eine Notfrist einzuhalten. Zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen ist der Anwalt verpflichtet, Vorkehrungen zur Vermeidung von Büroversehen zu treffen. Die Anforderungen an die Büroorganisation eines Anwalts sind streng. Der Anwalt muß durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größmöglichem Umfang ausschließen (BGH vom 17.11.1992 – X ZB 20/92 – NJW 1993, 732). Zu den notwendigen organisatorischen Vorkehrungen gehört insbesondere eine wirksame Ausgangskontrolle. Notfristen dürfen im Terminkalender oder in der sonst dafür vorgesehen Unterlage erst gelöscht werden, wenn der Schriftsatz tatsächlich abgeschickt oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür geschaffen worden ist, daß das postfertige Schriftstück ordnungsgemäß adressiert und frankiert tatsächlich zur Post gegeben wird (BGH vom 29...