Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert im Beschlussverfahren einstweilige Verfügung auf Zulassung einer Wahlvorschlagsliste für eine Betriebsratswahl Hilfsantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl Berücksichtigung des Hilfsantrags

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wertfestsetzung für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, in dem im Wege der einstweiligen Verfügung in erster Linie die Zulassung einer Wahlvorschlagsliste für eine Betriebsratswahl und hilfsweise der Abbruch der Betriebsratswahl begehrt wird, kann der Festsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG folgen.

Dies gilt auch dann, wenn über den Hilfsantrag nicht entschieden wurde, weil bereits dem Hauptantrag stattgegeben worden ist. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG steht dem nicht entgegen, weil die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG sich nach der tatsächlich erbrachten anwaltlichen Leistung richtet.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3, § 33; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 19 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 12.05.2006; Aktenzeichen 10 BVGa 2/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.05.2006 – 10 BVGa 2/06 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 26.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung die Zulassung einer Wahlvorschlagsliste „Neue Wege” zu der am 06.04.2006 im Betrieb der Arbeitgeberin stattfindenden Betriebsratswahl verlangt. Hilfsweise haben sie vom Wahlvorstand den Abbruch des laufenden Wahlverfahrens begehrt.

Durch Beschluss vom 22.03.2006 hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Antragsteller auf Zulassung der Wahlvorschlagsliste „Neue Wege” stattgegeben.

Noch am 22.03.2006, dem Tag des Anhörungstermins vor dem Arbeitsgericht, teilte der Wahlvorstand mit, dass er beschlossen habe, die Betriebsratswahl abzubrechen und neu auszuschreiben.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.03.2006 wurde rechtskräftig.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 12.05.2006 den Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, dem Wahlvorstand am 24.05.2006 zugestellt, wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes mit der am 01.06.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes sind der Auffassung, dass angesichts des Umstandes, dass im Betrieb der Arbeitgeberin ein elfköpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen sei, der Gegenstandswert mit 26.000,00 EUR bemessen werden müsse. Auch aufgrund der Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens komme ein Abschlag gegenüber dem Hauptsacheverfahren nicht in Betracht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war gem. § 23 Abs. 3 RVG auf 26.000,00 EUR festzusetzen.

1. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts richtet sich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG angefochten wird, regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt wird. Dies entspricht der überwiegenden Auffassung der Landesarbeitsgerichte (LAG Berlin, Beschluss vom 17.12.1991 – NZA 1992, 327; LAG Thüringen, Beschluss vom 13.11.1998 – AuR 1999, 146; LAG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.1995 – NZA 1996, 112; LAG Köln, Beschluss vom 10.10.2002 – NZA-RR 2003, 493; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.1993 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 55). Die zuständigen Kammern des Beschwerdegerichts haben sich dieser Auffassung in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2001 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 48 a = NZA-RR 2002, 104; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 – NZA-RR 2005, 435; vgl. auch die Nachweise bei Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 461, 464). Bei der Wahl eines elfköpfigen Betriebsrates würde sich für ein etwaiges Anfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG hiernach ein Gegenstandswert von 26.000,00 EUR ergeben.

2. Auch im vorliegenden Fall war der Gegenstandswert in Anlehnung an die Wertfestsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren auf 26.000,00 EUR festzusetzen.

a. Eine Ermäßigung des Gegenstandswertes von 26.000,00 EUR kam nicht allein deshalb in Betracht, weil die Anspruchssteller in erster Linie die Zulassung der Wahlvorschlagsliste „Neue Wege” zu der am 06.04.2006 stattfindenden Betriebsratswahl verlangt haben. Richtig ist zwar, dass der Streit um die Zulassung einer Wahlvorschlagsliste geringer bewertet werden kann als ein Wahlanfechtungsverfahren. Werden im Rahmen ein...

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